Versicherungskaufmann · Versicherungsmakler §34d GewO Fachlich geprüftMehr über den Experten
Fachlich geprüft von Andreas Quast. Freibetrag, Voraussetzungen und Zwölftelung sind gegen § 3 Nr. 21 EStG abgeglichen, der fehlende Progressionsvorbehalt gegen § 32b EStG und die BMF-FAQ zur Aktivrente (Stand 25.06.2026), Versicherungsfreiheit und Verzicht gegen § 5 Abs. 4 und § 230 Abs. 9 SGB VI, der Arbeitgeberanteil zur Arbeitslosenversicherung gegen § 346 Abs. 3 SGB III und der Rentenzuschlag von 0,5 Prozent je Monat gegen die FAQ der Deutschen Rentenversicherung.
Seit dem 1. Januar 2026 bleiben bis zu 2.000 Euro Arbeitslohn im Monat steuerfrei, wenn Sie nach der Regelaltersgrenze sozialversicherungspflichtig weiterarbeiten – die Sozialabgaben auf diesen Lohn fallen aber weiterhin an. Die sogenannte Aktivrente ist also keine neue Rentenart, sondern ein Steuerfreibetrag. Ob er sich für Sie lohnt, hängt weniger von der Steuer ab als von der Frage, ob Sie Ihre Rente schon beziehen oder noch aufschieben. Ich erkläre, wer den Freibetrag bekommt, was vom Lohn tatsächlich übrig bleibt und welche Weichen Sie vor dem ersten Arbeitstag stellen sollten.
Das Wichtigste in Kürze
- Die Aktivrente ist ein Steuerfreibetrag nach § 3 Nr. 21 EStG: bis zu 24.000 Euro im Jahr, zeitanteilig 2.000 Euro je Monat, für Arbeitslohn ab dem Monat nach Erreichen der Regelaltersgrenze.
- Voraussetzung ist eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung, für die der Arbeitgeber Rentenversicherungsbeiträge zahlt. Minijobs, selbstständige Einkünfte und Beamtenbesoldung bleiben außen vor.
- Eine Rente müssen Sie nicht beziehen. Wer die Rente aufschiebt und weiterarbeitet, bekommt den Freibetrag genauso – und zusätzlich 0,5 Prozent Rentenzuschlag je Monat.
- Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge werden auf den steuerfreien Lohn ganz normal fällig. Der Freibetrag spart Steuern, keine Sozialabgaben.
- Es gibt keinen Progressionsvorbehalt: Der steuerfreie Lohn erhöht nicht den Steuersatz auf Ihre Rente. Beantragen müssen Sie nichts, der Arbeitgeber berücksichtigt den Freibetrag beim Lohnsteuerabzug.
Wer die Aktivrente nutzen kann – und wer nicht
Entscheidend sind zwei Bedingungen: Sie haben die Regelaltersgrenze erreicht, und Sie arbeiten als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer in einer Beschäftigung, für die der Arbeitgeber Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung oder zu einem berufsständischen Versorgungswerk abführt. Die Regelaltersgrenze liegt für den Jahrgang 1960, der 2026 an der Reihe ist, bei 66 Jahren und 4 Monaten; ab Jahrgang 1964 sind es 67 Jahre. Der Freibetrag greift ab dem Monat, der auf das Erreichen der Grenze folgt.
| Situation | Aktivrente möglich? | Hinweis |
|---|---|---|
| Angestellt nach der Regelaltersgrenze, Rente wird bezogen | Ja | Arbeitgeber zahlt seinen Rentenversicherungsanteil weiter, das genügt. |
| Angestellt nach der Regelaltersgrenze, Rente noch nicht beantragt | Ja | Rentenbezug ist keine Voraussetzung. |
| Vorgezogene Altersrente, Regelaltersgrenze noch nicht erreicht | Nein, noch nicht | Der Freibetrag beginnt erst mit dem Monat nach der Regelaltersgrenze. |
| Minijob bis 603 Euro | Nein | Pauschalbeiträge des Arbeitgebers zählen nicht als Beiträge im Sinne der Vorschrift. |
| Selbstständige, Gewerbetreibende, Landwirte | Nein | Nur Arbeitslohn ist begünstigt, nicht Gewinn. |
| Beamte und Pensionäre | Nein für die Pension | Ein zusätzlicher sozialversicherungspflichtiger Job wäre begünstigt. |
Abfindungen fallen nicht unter den Freibetrag. Urlaubs- oder Weihnachtsgeld dagegen schon, allerdings nur innerhalb der 2.000 Euro des jeweiligen Monats. Was in einem Monat ungenutzt bleibt, lässt sich nicht in den nächsten übertragen. Erst in der Einkommensteuererklärung wird auf den Jahresbetrag von 24.000 Euro geschaut, gekürzt um ein Zwölftel für jeden Monat ohne begünstigte Beschäftigung.
Was vom Lohn tatsächlich übrig bleibt
Hier liegt das häufigste Missverständnis: Steuerfrei heißt nicht abgabenfrei. Auf den Lohn werden Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge wie bei jedem anderen Beschäftigten berechnet. In der Renten- und Arbeitslosenversicherung sind Sie nach der Regelaltersgrenze versicherungsfrei, sobald Sie eine Vollrente wegen Alters beziehen – der Arbeitgeber zahlt seinen Anteil trotzdem weiter, Sie selbst nichts.
| Abgabe auf den Lohn (Stand 2026) | Arbeitnehmer | Arbeitgeber |
|---|---|---|
| Lohnsteuer bis 2.000 Euro/Monat | keine | – |
| Krankenversicherung (14,6 % plus Zusatzbeitrag der Kasse) | halber Satz | halber Satz |
| Pflegeversicherung (3,6 %, Kinderlose 4,2 %) | halber Satz plus ggf. Kinderlosenzuschlag | halber Satz |
| Rentenversicherung (18,6 %) bei Vollrentenbezug | keiner, außer bei Verzicht auf die Versicherungsfreiheit | 9,3 % |
| Arbeitslosenversicherung (2,6 %) | keiner | 1,3 % |
Bei 2.000 Euro Bruttolohn gehen damit gut 200 Euro für Kranken- und Pflegeversicherung ab, mehr nicht. Verdienen Sie mehr, wird nur der Teil über 2.000 Euro nach Ihrer Steuerklasse besteuert. Zwei Punkte sollten Sie kennen: Werbungskosten und Vorsorgeaufwendungen, die auf den steuerfreien Lohn entfallen, sind anteilig nicht abziehbar. Und bei zwei Arbeitgebern gilt der Freibetrag nur in einem Dienstverhältnis; in Steuerklasse VI muss der Arbeitgeber eine schriftliche Bestätigung von Ihnen zum Lohnkonto nehmen.
Die Rente selbst bleibt von der Aktivrente unberührt. Sie wird weiter mit dem Besteuerungsanteil Ihres Rentenbeginnjahrs versteuert, und sie trägt ihren eigenen Krankenversicherungsbeitrag. Wie das zusammen mit dem Grundfreibetrag ausgeht, habe ich im Beitrag Rente und Steuern durchgerechnet. Welche Kassenbeiträge 2026 auf Rente und Lohn anfallen, steht im Überblick zur gesetzlichen Krankenversicherung 2026.
Rente aufschieben oder beziehen und weiterarbeiten?
Das ist die eigentliche Entscheidung, und sie wiegt auf Dauer schwerer als die Steuerersparnis. Zwei Wege stehen offen:
- Rente noch nicht beantragen: Sie bleiben in der Rentenversicherung pflichtversichert und zahlen Ihren Beitragsanteil weiter. Dafür bekommen Sie für jeden Monat des späteren Rentenbeginns einen Zuschlag von 0,5 Prozent auf die Rente, nach einem Jahr also 6 Prozent, zusätzlich zu den Entgeltpunkten aus den weiteren Beiträgen. Den Aktivrenten-Freibetrag erhalten Sie trotzdem.
- Rente beziehen und dazuverdienen: Hinzuverdienstgrenzen gibt es bei der Altersrente nicht mehr. Sie sind in der Rentenversicherung versicherungsfrei und sparen den eigenen Beitragsanteil. Wer dennoch die Rente steigern will, kann gegenüber dem Arbeitgeber schriftlich auf die Versicherungsfreiheit verzichten (§ 5 Abs. 4 SGB VI). Der Verzicht gilt nur für die Zukunft und bindet für die Dauer der Beschäftigung. Die zusätzlichen Beiträge werden jeweils zum 1. Juli des Folgejahres in die Rente eingerechnet, mit Zuschlag auf den Erhöhungsbetrag.
Wer mit einer Weiterbeschäftigung von zwei oder drei Jahren plant und die Rente nicht sofort braucht, fährt mit dem Aufschub meist besser: Der Zuschlag wirkt lebenslang, und die Rente startet auf höherem Niveau. Wer das Geld jetzt braucht oder nur ein paar Monate überbrückt, nimmt die Rente und spart sich den Beitragsanteil. Den Zeitpunkt, ab dem die Regelaltersgrenze für Sie gilt, zeigt der Rentenbeginn-Rechner.
Für wen sich die Aktivrente rechnet – und was sie nicht löst
In der Beratung sehe ich vor allem drei Gruppen, für die der Freibetrag spürbar wirkt:
- Angestellte, die ohnehin bis 67 oder länger arbeiten wollten und deren Lohn bisher zusammen mit der Rente voll versteuert wurde.
- Rentnerinnen und Rentner mit kleiner Rente, die über eine Teilzeitstelle um 1.500 bis 2.000 Euro brutto aufstocken – hier bleibt fast der gesamte Lohn netto.
- Fachkräfte, die ihr Unternehmen über die Altersgrenze hinaus halten möchte; für den Arbeitgeber ändert sich an den Lohnkosten wenig, für den Beschäftigten bleibt deutlich mehr übrig.
Was die Aktivrente nicht ändert: Sie setzt voraus, dass man bis zur Regelaltersgrenze und darüber hinaus arbeiten kann. Wer früher aus dem Beruf ausscheiden muss oder will, hat davon nichts. Für diesen Fall bleibt die Lücke zwischen gesetzlicher Rente und dem gewohnten Einkommen die eigentliche Aufgabe – wie groß sie ist, zeigt der Beitrag zur Rentenlücke, und wie Sie sie planbar schließen, erklärt die Seite zur privaten Rentenversicherung. Die Aktivrente ist ein guter Bonus für die, die weiterarbeiten. Ein Ersatz für Vorsorge ist sie nicht.
Häufig gestellte Fragen
Muss ich die Aktivrente beantragen?
Nein. Der Arbeitgeber berücksichtigt den Freibetrag automatisch beim Lohnsteuerabzug, sobald die Voraussetzungen vorliegen. Hat er das nicht getan, holen Sie die Steuerfreiheit über die Einkommensteuererklärung nach. In der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung erscheint der steuerfreie Betrag in einem eigenen Feld.
Gilt der Freibetrag auch, wenn ich noch keine Rente beziehe?
Ja. Es kommt allein darauf an, dass Sie die Regelaltersgrenze erreicht haben und sozialversicherungspflichtig beschäftigt sind. Ob Sie die Rente schon beziehen, sie aufschieben oder gar keinen Anspruch haben, spielt keine Rolle.
Ich beziehe eine vorgezogene Altersrente mit 64. Bekomme ich die Aktivrente?
Noch nicht. Der Freibetrag beginnt erst mit dem Monat nach Erreichen Ihrer persönlichen Regelaltersgrenze. Bis dahin wird Ihr Lohn normal besteuert; Hinzuverdienstgrenzen gibt es bei Altersrenten aber seit 2023 nicht mehr.
Erhöht der steuerfreie Lohn den Steuersatz auf meine Rente?
Nein. Anders als im ersten Gesetzentwurf vorgesehen unterliegt die Aktivrente nicht dem Progressionsvorbehalt. Der steuerfreie Lohn bleibt bei der Berechnung des Steuersatzes für Ihre übrigen Einkünfte außen vor.
Was passiert, wenn ich mehr als 2.000 Euro verdiene?
Dann ist nur der übersteigende Teil steuerpflichtig. Bei 2.600 Euro Bruttolohn werden 600 Euro nach Ihrer Steuerklasse versteuert. Sonderzahlungen wie Weihnachtsgeld zählen in dem Monat mit, in dem sie zufließen.
Lohnt sich ein Minijob neben der Rente dann noch?
Für den Minijob gibt es keinen Aktivrenten-Freibetrag, er war aber ohnehin meist pauschal und damit für Sie steuerfrei abgerechnet. Wer mehr als 603 Euro verdienen kann, fährt mit einer sozialversicherungspflichtigen Teilzeitstelle jetzt oft besser, weil bis 2.000 Euro nur die Kranken- und Pflegeversicherung abgeht.
Zahle ich als Privatversicherter trotzdem Beiträge auf den Lohn?
Wer privat krankenversichert ist, bleibt es in der Regel auch in der Weiterbeschäftigung und zahlt seine Prämie wie bisher; der Arbeitgeber beteiligt sich mit dem Zuschuss. Gesetzlich Versicherte zahlen den Kassenbeitrag auf den Lohn, zusätzlich zum Beitrag auf die Rente.