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Aktiv­ren­te: 2.000 Euro im Monat steu­er­frei wei­ter­ar­bei­ten – für wen sich das rechnet

Euro-Scheine, Taschenrechner und Tastatur auf einem Schreibtisch

Fach­lich geprüft von Andre­as Quast. Frei­be­trag, Vor­aus­set­zun­gen und Zwölf­te­lung sind gegen § 3 Nr. 21 EStG abge­gli­chen, der feh­len­de Pro­gres­si­ons­vor­be­halt gegen § 32b EStG und die BMF-FAQ zur Aktiv­ren­te (Stand 25.06.2026), Ver­si­che­rungs­frei­heit und Ver­zicht gegen § 5 Abs. 4 und § 230 Abs. 9 SGB VI, der Arbeit­ge­ber­an­teil zur Arbeits­lo­sen­ver­si­che­rung gegen § 346 Abs. 3 SGB III und der Ren­ten­zu­schlag von 0,5 Pro­zent je Monat gegen die FAQ der Deut­schen Rentenversicherung.

Seit dem 1. Janu­ar 2026 blei­ben bis zu 2.000 Euro Arbeits­lohn im Monat steu­er­frei, wenn Sie nach der Regel­al­ters­gren­ze sozi­al­ver­si­che­rungs­pflich­tig wei­ter­ar­bei­ten – die Sozi­al­ab­ga­ben auf die­sen Lohn fal­len aber wei­ter­hin an. Die soge­nann­te Aktiv­ren­te ist also kei­ne neue Ren­ten­art, son­dern ein Steu­er­frei­be­trag. Ob er sich für Sie lohnt, hängt weni­ger von der Steu­er ab als von der Fra­ge, ob Sie Ihre Ren­te schon bezie­hen oder noch auf­schie­ben. Ich erklä­re, wer den Frei­be­trag bekommt, was vom Lohn tat­säch­lich übrig bleibt und wel­che Wei­chen Sie vor dem ers­ten Arbeits­tag stel­len sollten.

Das Wich­tigs­te in Kürze

  • Die Aktiv­ren­te ist ein Steu­er­frei­be­trag nach § 3 Nr. 21 EStG: bis zu 24.000 Euro im Jahr, zeit­an­tei­lig 2.000 Euro je Monat, für Arbeits­lohn ab dem Monat nach Errei­chen der Regelaltersgrenze.
  • Vor­aus­set­zung ist eine sozi­al­ver­si­che­rungs­pflich­ti­ge Beschäf­ti­gung, für die der Arbeit­ge­ber Ren­ten­ver­si­che­rungs­bei­trä­ge zahlt. Mini­jobs, selbst­stän­di­ge Ein­künf­te und Beam­ten­be­sol­dung blei­ben außen vor.
  • Eine Ren­te müs­sen Sie nicht bezie­hen. Wer die Ren­te auf­schiebt und wei­ter­ar­bei­tet, bekommt den Frei­be­trag genau­so – und zusätz­lich 0,5 Pro­zent Ren­ten­zu­schlag je Monat.
  • Kran­ken- und Pfle­ge­ver­si­che­rungs­bei­trä­ge wer­den auf den steu­er­frei­en Lohn ganz nor­mal fäl­lig. Der Frei­be­trag spart Steu­ern, kei­ne Sozialabgaben.
  • Es gibt kei­nen Pro­gres­si­ons­vor­be­halt: Der steu­er­freie Lohn erhöht nicht den Steu­er­satz auf Ihre Ren­te. Bean­tra­gen müs­sen Sie nichts, der Arbeit­ge­ber berück­sich­tigt den Frei­be­trag beim Lohnsteuerabzug.

Wer die Aktiv­ren­te nut­zen kann – und wer nicht

Ent­schei­dend sind zwei Bedin­gun­gen: Sie haben die Regel­al­ters­gren­ze erreicht, und Sie arbei­ten als Arbeit­neh­me­rin oder Arbeit­neh­mer in einer Beschäf­ti­gung, für die der Arbeit­ge­ber Bei­trä­ge zur gesetz­li­chen Ren­ten­ver­si­che­rung oder zu einem berufs­stän­di­schen Ver­sor­gungs­werk abführt. Die Regel­al­ters­gren­ze liegt für den Jahr­gang 1960, der 2026 an der Rei­he ist, bei 66 Jah­ren und 4 Mona­ten; ab Jahr­gang 1964 sind es 67 Jah­re. Der Frei­be­trag greift ab dem Monat, der auf das Errei­chen der Gren­ze folgt.

Situa­ti­on Aktiv­ren­te möglich? Hin­weis
Ange­stellt nach der Regel­al­ters­gren­ze, Ren­te wird bezogen Ja Arbeit­ge­ber zahlt sei­nen Ren­ten­ver­si­che­rungs­an­teil wei­ter, das genügt.
Ange­stellt nach der Regel­al­ters­gren­ze, Ren­te noch nicht beantragt Ja Ren­ten­be­zug ist kei­ne Voraussetzung.
Vor­ge­zo­ge­ne Alters­ren­te, Regel­al­ters­gren­ze noch nicht erreicht Nein, noch nicht Der Frei­be­trag beginnt erst mit dem Monat nach der Regelaltersgrenze.
Mini­job bis 603 Euro Nein Pau­schal­bei­trä­ge des Arbeit­ge­bers zäh­len nicht als Bei­trä­ge im Sin­ne der Vorschrift.
Selbst­stän­di­ge, Gewer­be­trei­ben­de, Landwirte Nein Nur Arbeits­lohn ist begüns­tigt, nicht Gewinn.
Beam­te und Pensionäre Nein für die Pension Ein zusätz­li­cher sozi­al­ver­si­che­rungs­pflich­ti­ger Job wäre begünstigt.

Abfin­dun­gen fal­len nicht unter den Frei­be­trag. Urlaubs- oder Weih­nachts­geld dage­gen schon, aller­dings nur inner­halb der 2.000 Euro des jewei­li­gen Monats. Was in einem Monat unge­nutzt bleibt, lässt sich nicht in den nächs­ten über­tra­gen. Erst in der Ein­kom­men­steu­er­erklä­rung wird auf den Jah­res­be­trag von 24.000 Euro geschaut, gekürzt um ein Zwölf­tel für jeden Monat ohne begüns­tig­te Beschäftigung.

Was vom Lohn tat­säch­lich übrig bleibt

Hier liegt das häu­figs­te Miss­ver­ständ­nis: Steu­er­frei heißt nicht abga­ben­frei. Auf den Lohn wer­den Kran­ken- und Pfle­ge­ver­si­che­rungs­bei­trä­ge wie bei jedem ande­ren Beschäf­tig­ten berech­net. In der Ren­ten- und Arbeits­lo­sen­ver­si­che­rung sind Sie nach der Regel­al­ters­gren­ze ver­si­che­rungs­frei, sobald Sie eine Voll­ren­te wegen Alters bezie­hen – der Arbeit­ge­ber zahlt sei­nen Anteil trotz­dem wei­ter, Sie selbst nichts.

Abga­be auf den Lohn (Stand 2026) Arbeit­neh­mer Arbeit­ge­ber
Lohn­steu­er bis 2.000 Euro/Monat kei­ne –
Kran­ken­ver­si­che­rung (14,6 % plus Zusatz­bei­trag der Kasse) hal­ber Satz hal­ber Satz
Pfle­ge­ver­si­che­rung (3,6 %, Kin­der­lo­se 4,2 %) hal­ber Satz plus ggf. Kinderlosenzuschlag hal­ber Satz
Ren­ten­ver­si­che­rung (18,6 %) bei Vollrentenbezug kei­ner, außer bei Ver­zicht auf die Versicherungsfreiheit 9,3 %
Arbeits­lo­sen­ver­si­che­rung (2,6 %) kei­ner 1,3 %

Bei 2.000 Euro Brut­to­lohn gehen damit gut 200 Euro für Kran­ken- und Pfle­ge­ver­si­che­rung ab, mehr nicht. Ver­die­nen Sie mehr, wird nur der Teil über 2.000 Euro nach Ihrer Steu­er­klas­se besteu­ert. Zwei Punk­te soll­ten Sie ken­nen: Wer­bungs­kos­ten und Vor­sor­ge­auf­wen­dun­gen, die auf den steu­er­frei­en Lohn ent­fal­len, sind antei­lig nicht abzieh­bar. Und bei zwei Arbeit­ge­bern gilt der Frei­be­trag nur in einem Dienst­ver­hält­nis; in Steu­er­klas­se VI muss der Arbeit­ge­ber eine schrift­li­che Bestä­ti­gung von Ihnen zum Lohn­kon­to nehmen.

Die Ren­te selbst bleibt von der Aktiv­ren­te unbe­rührt. Sie wird wei­ter mit dem Besteue­rungs­an­teil Ihres Ren­ten­be­ginn­jahrs ver­steu­ert, und sie trägt ihren eige­nen Kran­ken­ver­si­che­rungs­bei­trag. Wie das zusam­men mit dem Grund­frei­be­trag aus­geht, habe ich im Bei­trag Ren­te und Steu­ern durch­ge­rech­net. Wel­che Kas­sen­bei­trä­ge 2026 auf Ren­te und Lohn anfal­len, steht im Über­blick zur gesetz­li­chen Kran­ken­ver­si­che­rung 2026.

Ren­te auf­schie­ben oder bezie­hen und weiterarbeiten?

Das ist die eigent­li­che Ent­schei­dung, und sie wiegt auf Dau­er schwe­rer als die Steu­er­erspar­nis. Zwei Wege ste­hen offen:

  • Ren­te noch nicht bean­tra­gen: Sie blei­ben in der Ren­ten­ver­si­che­rung pflicht­ver­si­chert und zah­len Ihren Bei­trags­an­teil wei­ter. Dafür bekom­men Sie für jeden Monat des spä­te­ren Ren­ten­be­ginns einen Zuschlag von 0,5 Pro­zent auf die Ren­te, nach einem Jahr also 6 Pro­zent, zusätz­lich zu den Ent­gelt­punk­ten aus den wei­te­ren Bei­trä­gen. Den Aktiv­ren­ten-Frei­be­trag erhal­ten Sie trotzdem.
  • Ren­te bezie­hen und dazu­ver­die­nen: Hin­zu­ver­dienst­gren­zen gibt es bei der Alters­ren­te nicht mehr. Sie sind in der Ren­ten­ver­si­che­rung ver­si­che­rungs­frei und spa­ren den eige­nen Bei­trags­an­teil. Wer den­noch die Ren­te stei­gern will, kann gegen­über dem Arbeit­ge­ber schrift­lich auf die Ver­si­che­rungs­frei­heit ver­zich­ten (§ 5 Abs. 4 SGB VI). Der Ver­zicht gilt nur für die Zukunft und bin­det für die Dau­er der Beschäf­ti­gung. Die zusätz­li­chen Bei­trä­ge wer­den jeweils zum 1. Juli des Fol­ge­jah­res in die Ren­te ein­ge­rech­net, mit Zuschlag auf den Erhöhungsbetrag.

Wer mit einer Wei­ter­be­schäf­ti­gung von zwei oder drei Jah­ren plant und die Ren­te nicht sofort braucht, fährt mit dem Auf­schub meist bes­ser: Der Zuschlag wirkt lebens­lang, und die Ren­te star­tet auf höhe­rem Niveau. Wer das Geld jetzt braucht oder nur ein paar Mona­te über­brückt, nimmt die Ren­te und spart sich den Bei­trags­an­teil. Den Zeit­punkt, ab dem die Regel­al­ters­gren­ze für Sie gilt, zeigt der Ren­ten­be­ginn-Rech­ner.

Für wen sich die Aktiv­ren­te rech­net – und was sie nicht löst

In der Bera­tung sehe ich vor allem drei Grup­pen, für die der Frei­be­trag spür­bar wirkt:

  • Ange­stell­te, die ohne­hin bis 67 oder län­ger arbei­ten woll­ten und deren Lohn bis­her zusam­men mit der Ren­te voll ver­steu­ert wurde.
  • Rent­ne­rin­nen und Rent­ner mit klei­ner Ren­te, die über eine Teil­zeit­stel­le um 1.500 bis 2.000 Euro brut­to auf­sto­cken – hier bleibt fast der gesam­te Lohn netto.
  • Fach­kräf­te, die ihr Unter­neh­men über die Alters­gren­ze hin­aus hal­ten möch­te; für den Arbeit­ge­ber ändert sich an den Lohn­kos­ten wenig, für den Beschäf­tig­ten bleibt deut­lich mehr übrig.

Was die Aktiv­ren­te nicht ändert: Sie setzt vor­aus, dass man bis zur Regel­al­ters­gren­ze und dar­über hin­aus arbei­ten kann. Wer frü­her aus dem Beruf aus­schei­den muss oder will, hat davon nichts. Für die­sen Fall bleibt die Lücke zwi­schen gesetz­li­cher Ren­te und dem gewohn­ten Ein­kom­men die eigent­li­che Auf­ga­be – wie groß sie ist, zeigt der Bei­trag zur Ren­ten­lü­cke, und wie Sie sie plan­bar schlie­ßen, erklärt die Sei­te zur pri­va­ten Ren­ten­ver­si­che­rung. Die Aktiv­ren­te ist ein guter Bonus für die, die wei­ter­ar­bei­ten. Ein Ersatz für Vor­sor­ge ist sie nicht.

Häu­fig gestell­te Fragen

Muss ich die Aktiv­ren­te beantragen?

Nein. Der Arbeit­ge­ber berück­sich­tigt den Frei­be­trag auto­ma­tisch beim Lohn­steu­er­ab­zug, sobald die Vor­aus­set­zun­gen vor­lie­gen. Hat er das nicht getan, holen Sie die Steu­er­frei­heit über die Ein­kom­men­steu­er­erklä­rung nach. In der elek­tro­ni­schen Lohn­steu­er­be­schei­ni­gung erscheint der steu­er­freie Betrag in einem eige­nen Feld.

Gilt der Frei­be­trag auch, wenn ich noch kei­ne Ren­te beziehe?

Ja. Es kommt allein dar­auf an, dass Sie die Regel­al­ters­gren­ze erreicht haben und sozi­al­ver­si­che­rungs­pflich­tig beschäf­tigt sind. Ob Sie die Ren­te schon bezie­hen, sie auf­schie­ben oder gar kei­nen Anspruch haben, spielt kei­ne Rolle.

Ich bezie­he eine vor­ge­zo­ge­ne Alters­ren­te mit 64. Bekom­me ich die Aktivrente?

Noch nicht. Der Frei­be­trag beginnt erst mit dem Monat nach Errei­chen Ihrer per­sön­li­chen Regel­al­ters­gren­ze. Bis dahin wird Ihr Lohn nor­mal besteu­ert; Hin­zu­ver­dienst­gren­zen gibt es bei Alters­ren­ten aber seit 2023 nicht mehr.

Erhöht der steu­er­freie Lohn den Steu­er­satz auf mei­ne Rente?

Nein. Anders als im ers­ten Gesetz­ent­wurf vor­ge­se­hen unter­liegt die Aktiv­ren­te nicht dem Pro­gres­si­ons­vor­be­halt. Der steu­er­freie Lohn bleibt bei der Berech­nung des Steu­er­sat­zes für Ihre übri­gen Ein­künf­te außen vor.

Was pas­siert, wenn ich mehr als 2.000 Euro verdiene?

Dann ist nur der über­stei­gen­de Teil steu­er­pflich­tig. Bei 2.600 Euro Brut­to­lohn wer­den 600 Euro nach Ihrer Steu­er­klas­se ver­steu­ert. Son­der­zah­lun­gen wie Weih­nachts­geld zäh­len in dem Monat mit, in dem sie zufließen.

Lohnt sich ein Mini­job neben der Ren­te dann noch?

Für den Mini­job gibt es kei­nen Aktiv­ren­ten-Frei­be­trag, er war aber ohne­hin meist pau­schal und damit für Sie steu­er­frei abge­rech­net. Wer mehr als 603 Euro ver­die­nen kann, fährt mit einer sozi­al­ver­si­che­rungs­pflich­ti­gen Teil­zeit­stel­le jetzt oft bes­ser, weil bis 2.000 Euro nur die Kran­ken- und Pfle­ge­ver­si­che­rung abgeht.

Zah­le ich als Pri­vat­ver­si­cher­ter trotz­dem Bei­trä­ge auf den Lohn?

Wer pri­vat kran­ken­ver­si­chert ist, bleibt es in der Regel auch in der Wei­ter­be­schäf­ti­gung und zahlt sei­ne Prä­mie wie bis­her; der Arbeit­ge­ber betei­ligt sich mit dem Zuschuss. Gesetz­lich Ver­si­cher­te zah­len den Kas­sen­bei­trag auf den Lohn, zusätz­lich zum Bei­trag auf die Rente.

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