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Fach­lich geprüft mit Blick auf die 60/67-Pro­zent-Leis­tungs­sät­ze, die pau­scha­len Abzü­ge nach § 153 SGB III und die Anspruchs­dau­ern nach § 147 SGB III.

Das Wich­tigs­te in Kürze

  • Das Arbeits­lo­sen­geld I beträgt 60 % des pau­scha­lier­ten Net­to­ent­gelts – mit Kind 67 %.
  • Berech­nungs­ba­sis ist das Durch­schnitts­brut­to der letz­ten 12 Mona­te, gede­ckelt auf 8.450 € monat­lich (Bei­trags­be­mes­sungs­gren­ze 2026); abge­zo­gen wer­den 20 % Sozi­al­ver­si­che­rungs­pau­scha­le und die Lohnsteuer.
  • Die Anspruchs­dau­er reicht von 6 Mona­ten (12 Bei­trags­mo­na­te) bis 24 Mona­te (ab 58 Jah­ren mit 48 Beitragsmonaten).
  • Eigen­kün­di­gung oder Auf­he­bungs­ver­trag kos­ten bis zu 12 Wochen Sperr­zeit plus ein Vier­tel der Anspruchsdauer.
  • Der Rech­ner schätzt Höhe und Dau­er nach SGB III – ver­bind­lich ist der Bescheid der Agen­tur für Arbeit.

Stand: Juli 2026 · Wer­te für das Kalen­der­jahr 2026

Das Arbeits­lo­sen­geld I beträgt 60 Pro­zent des pau­scha­lier­ten Net­to­ent­gelts – mit Kind 67 Pro­zent – und wird aus dem Durch­schnitts­brut­to der letz­ten 12 Mona­te berech­net, gede­ckelt auf die Bei­trags­be­mes­sungs­gren­ze von 8.450 Euro (2026). Mit dem Rech­ner schät­zen Sie in einer Minu­te Höhe und Dau­er Ihres Anspruchs – inklu­si­ve der Warn­si­gna­le, die vor dem ers­ten Arbeits­lo­sen­tag wich­tig sind.

Arbeits­lo­sen­geld berechnen

Haben Sie oder Ihr Ehe-/Le­bens­part­ner min­des­tens ein Kind (Kin­der­frei­be­trag)?

Ver­ein­fach­te Schät­zung nach §§ 149–154 SGB III (Stand 2026: Bei­trags­be­mes­sungs­gren­ze 8.450 €/Monat, Sozi­al­ver­si­che­rungs­pau­scha­le 20 %, Ein­kom­men­steu­er­ta­rif 2026). Die Lohn­steu­er wird pau­scha­liert ange­nä­hert – ins­be­son­de­re in den Steu­er­klas­sen V und VI kann der Bescheid abwei­chen. Ver­bind­lich ist allein die Berech­nung der Agen­tur für Arbeit.

Wie wird das Arbeits­lo­sen­geld berechnet?

Die Agen­tur für Arbeit rech­net in vier Schrit­ten: Zuerst wird das Bemes­sungs­ent­gelt ermit­telt – Ihr durch­schnitt­li­ches Brut­to­ent­gelt der letz­ten 12 abge­rech­ne­ten Mona­te, höchs­tens aber die Bei­trags­be­mes­sungs­gren­ze (2026: 8.450 Euro monat­lich). Davon gehen pau­scha­le Abzü­ge ab: eine Sozi­al­ver­si­che­rungs­pau­scha­le von 20 Pro­zent (§ 153 SGB III) sowie die Lohn­steu­er nach Ihrer Steu­er­klas­se. Vom Ergeb­nis – dem pau­scha­lier­ten Net­to­ent­gelt – erhal­ten Sie 60 Pro­zent, mit min­des­tens einem Kind im Sin­ne des Steu­er­rechts 67 Pro­zent. Kir­chen­steu­er und Ihre tat­säch­li­chen Sozi­al­ab­ga­ben spie­len kei­ne Rol­le – des­halb weicht das ALG vom „ech­ten” Net­to-Ver­hält­nis ab.

Wie lan­ge bekom­men Sie Arbeitslosengeld?

Die Anspruchs­dau­er hängt von Ihren ver­si­che­rungs­pflich­ti­gen Zei­ten in den letz­ten fünf Jah­ren und Ihrem Alter ab (§ 147 SGB III):

Ver­si­che­rungs­pflich­ti­ge Monate Min­dest­al­ter Anspruchs­dau­er
12 6 Mona­te
16 8 Mona­te
20 10 Mona­te
24 12 Mona­te
30 50 Jah­re 15 Mona­te
36 55 Jah­re 18 Mona­te
48 58 Jah­re 24 Mona­te

Unter 12 Bei­trags­mo­na­ten besteht kein Anspruch (Anwart­schafts­zeit, § 142 SGB III). Wich­tig für Älte­re: Die ver­län­ger­ten Bezugs­dau­ern ab 50 grei­fen nur, wenn das Alter bei Ent­ste­hung des Anspruchs erreicht ist.

Was min­dert oder ver­zö­gert das Arbeitslosengeld?

Drei Fal­len kos­ten bares Geld: Eine Sperr­zeit von bis zu 12 Wochen bei Eigen­kün­di­gung oder unbe­dacht unter­schrie­be­nem Auf­he­bungs­ver­trag – sie kürzt zugleich die Gesamt­an­spruchs­dau­er um min­des­tens ein Vier­tel. Eine ver­spä­te­te Arbeit­su­chend­mel­dung (Pflicht: spä­tes­tens 3 Mona­te vor Ver­trags­en­de, bei kür­ze­rer Frist bin­nen 3 Tagen) führt zu einer ein­wö­chi­gen Sperr­zeit. Und eine Abfin­dung kann den Anspruch zum Ruhen brin­gen, wenn die ordent­li­che Kün­di­gungs­frist nicht ein­ge­hal­ten wur­de. Vor der Unter­schrift unter einen Auf­he­bungs­ver­trag lohnt des­halb fast immer der Gang zum Fach­an­walt – mit Arbeits­rechts­schutz ohne Kostenrisiko.

Reicht das Arbeits­lo­sen­geld – und was kommt danach?

Mit 60 bis 67 Pro­zent des pau­scha­lier­ten Net­tos ent­steht vom ers­ten Tag an eine spür­ba­re Lücke zu Ihren tat­säch­li­chen Fix­kos­ten – und nach 6 bis 24 Mona­ten endet der Anspruch, danach bleibt nur das Bür­ger­geld auf deut­lich nied­ri­ge­rem Niveau. Zwei pri­va­te Absi­che­run­gen set­zen genau hier an: Die Berufs­un­fä­hig­keits­ver­si­che­rung zahlt, wenn Krank­heit statt Job­ver­lust hin­ter dem Ein­kom­mens­aus­fall steht – unab­hän­gig von Agen­tur und Bezugs­dau­er. Und wer die Zeit bis zur Ren­te über­brü­cken muss, fin­det mit dem Ren­ten­be­ginn-Rech­ner her­aus, wann der abschlags­freie Aus­stieg mög­lich ist.

Pra­xis­bei­spiel: Wie lan­ge gibt es ALG?

Die Dau­er hängt an Alter und Bei­trags­zei­ten: Ein 59-Jäh­ri­ger mit 30 Bei­trags­jah­ren, der unver­schul­det den Job ver­liert, hat Anspruch auf die Höchst­dau­er von 24 Mona­ten. Ein 40-Jäh­ri­ger mit nur 12 Bei­trags­mo­na­ten dage­gen auf 6 Mona­te. Die Höhe – 60 % des pau­scha­lier­ten Net­tos, mit Kind 67 % – zeigt der Rech­ner oben.

Was kos­tet eine Sperrzeit?

Eigen­kün­di­gung oder Auf­he­bungs­ver­trag lösen in der Regel eine Sperr­zeit von bis zu 12 Wochen aus – in die­ser Zeit gibt es kein Geld, und die Sperr­zeit kürzt zusätz­lich die Gesamt­dau­er um bis zu ein Vier­tel. Wer einen Auf­he­bungs­ver­trag erwägt, soll­te das vor­her durch­rech­nen; im Streit­fall hilft eine Rechts­schutz­ver­si­che­rung mit Arbeitsrechts-Baustein.

Häu­fig gestell­te Fragen

Wie viel Pro­zent vom Net­to ist das Arbeitslosengeld?

60 Pro­zent des pau­scha­lier­ten Net­to­ent­gelts, mit Kind 67 Pro­zent. Weil die Agen­tur mit Pau­scha­len rech­net (20 Pro­zent Sozi­al­ver­si­che­rung, Lohn­steu­er ohne Kir­chen­steu­er), ent­spricht das meist etwa 58 bis 64 Pro­zent Ihres tat­säch­li­chen Nettos.

Wie hoch ist das maxi­ma­le Arbeits­lo­sen­geld 2026?

Begrenzt wird die Berech­nung durch die Bei­trags­be­mes­sungs­gren­ze von 8.450 Euro brut­to im Monat (2026). Wer dar­über ver­dient hat, bekommt trotz­dem nur das ALG aus 8.450 Euro – je nach Steu­er­klas­se und Kin­der-Merk­mal grob zwi­schen 2.900 und 3.700 Euro monatlich.

Zählt das Weih­nachts­geld bei der Berech­nung mit?

Ja – ein­ma­lig gezahl­tes Arbeits­ent­gelt wie Weih­nachts- oder Urlaubs­geld fließt in das Bemes­sungs­ent­gelt ein, wenn es im Bemes­sungs­zeit­raum abge­rech­net wur­de. Das erhöht den Durch­schnitt spürbar.

Was pas­siert bei einem Aufhebungsvertrag?

Regel­mä­ßig droht eine Sperr­zeit von 12 Wochen, weil Sie an der Been­di­gung mit­ge­wirkt haben – zusätz­lich kürzt sich die Gesamt­an­spruchs­dau­er um ein Vier­tel. Aus­nah­men gibt es etwa bei dro­hen­der betriebs­be­ding­ter Kün­di­gung mit Abfin­dung nach § 1a KSchG. Vor der Unter­schrift recht­lich prü­fen lassen.

Wird das Arbeits­lo­sen­geld versteuert?

Das ALG selbst ist steu­er­frei, unter­liegt aber dem Pro­gres­si­ons­vor­be­halt: Es erhöht den Steu­er­satz auf Ihre übri­gen Ein­künf­te im sel­ben Jahr. Eine Steu­er­erklä­rung ist ab 410 Euro Lohn­er­satz­leis­tun­gen Pflicht.

Bin ich wäh­rend des Arbeits­lo­sen­gelds kran­ken- und rentenversichert?

Ja. Die Agen­tur für Arbeit zahlt Bei­trä­ge zur Kranken‑, Pfle­ge- und Ren­ten­ver­si­che­rung wei­ter; pri­vat Kran­ken­ver­si­cher­te kön­nen unter Umstän­den in der PKV blei­ben, wenn sie sich befrei­en lassen.

Wei­ter­füh­ren­de Themen

Gemäß §60 VVG weisen wir auf eine eingeschränkte Versicherer- und Tarifauswahl hin.

Nicht enthalten im Versicherungsvergleich auf versicherungsvergleiche.de sind insbesondere Versicherungsunternehmen und deren Tarife, die nicht mit freien Versicherungsmaklern zusammenarbeiten und die dem Makler in der Regel auch keine Informationen zu aktuellen Preisen und Bedingungen zur Verfügung stellen