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Bau­her­ren­haft­pflicht abset­zen: Wann es geht – und wann nicht

Aktualisiert: 28. August 2026  ·  Veröffentlicht: 31. August 2023

Das Wich­tigs­te in Kürze

  • Für pri­vat bau­en­de Arbeit­neh­mer bringt die Bau­her­ren­haft­pflicht steu­er­lich in aller Regel nichts. Sie zählt zwar zu den sons­ti­gen Vor­sor­ge­auf­wen­dun­gen (§ 10 Abs. 1 Nr. 3a EStG) – der gemein­sa­me Höchst­be­trag von 1.900 € bezie­hungs­wei­se 2.800 € ist durch Kran­ken- und Pfle­ge­bei­trä­ge aber meist längst ausgeschöpft.
  • Das Gesetz ist an die­ser Stel­le ein­deu­tig: Über­stei­gen die Basis­bei­trä­ge zur Kran­ken- und Pfle­ge­ver­si­che­rung den Höchst­be­trag, schei­det ein Abzug der sons­ti­gen Vor­sor­ge­auf­wen­dun­gen aus (§ 10 Abs. 4 Satz 4 EStG).
  • Über § 35a EStG führt kein Weg. Die 20 % auf Hand­wer­kerleis­tun­gen (höchs­tens 1.200 € im Jahr) gel­ten aus­drück­lich nur für Arbeits­kos­ten – Mate­ri­al und Ver­si­che­rungs­bei­trä­ge sind ausgenommen.
  • Bau­en Sie zur Ver­mie­tung, sieht es anders aus: Dann sind die Bei­trä­ge sofort abzieh­ba­re Wer­bungs­kos­ten und gehö­ren nicht zu den Her­stel­lungs­kos­ten (BFH, 29.11.1983, VIII R 96/81). Bei gewerb­li­chem Bau sind es Betriebs­aus­ga­ben (§ 4 Abs. 4 EStG).
  • Den Ein­zel­fall klärt Ihr Steu­er­be­ra­ter. Wir sind Ver­si­che­rungs­mak­ler nach § 34d GewO und erbrin­gen kei­ne Steuerberatung.

Kurz gesagt: Wer pri­vat baut und ange­stellt ist, kann die Bei­trä­ge zur Bau­her­ren­haft­pflicht zwar in der Steu­er­erklä­rung ein­tra­gen – wirk­sam wer­den sie fast nie. Anders liegt der Fall, wenn Sie zur Ver­mie­tung oder gewerb­lich bau­en. Die­ser Bei­trag zeigt, wel­che Regel wann greift, jeweils mit der maß­geb­li­chen Fund­stel­le. Was die Bau­her­ren­haft­pflicht leis­tet und was sie kos­tet, lesen Sie im aus­führ­li­chen Ratgeber.

Kön­nen Sie die Bau­her­ren­haft­pflicht wirk­lich absetzen?

Die Bau­her­ren­haft­pflicht ist steu­er­lich eine sons­ti­ge Vor­sor­ge­auf­wen­dung nach § 10 Abs. 1 Nr. 3a EStG. Abzieh­bar ist sie nur im gemein­sa­men Höchst­be­trag von 1.900 bezie­hungs­wei­se 2.800 Euro – und der ist bei Arbeit­neh­mern durch Kran­ken- und Pfle­ge­bei­trä­ge fast immer bereits aus­ge­schöpft. Wirk­sam wird der Abzug vor allem bei Vermietung.

Das Gesetz nennt Haft­pflicht­ver­si­che­run­gen aus­drück­lich: Zu den sons­ti­gen Vor­sor­ge­auf­wen­dun­gen zäh­len laut § 10 Abs. 1 Nr. 3a EStG unter ande­rem Bei­trä­ge „zu Unfall- und Haft­pflicht­ver­si­che­run­gen”. Die Bau­her­ren­haft­pflicht gehört damit in die­sel­be Kate­go­rie wie die Pri­vat­haft­pflicht.

Der Höchst­be­trag nach § 10 Abs. 4 EStG beträgt 1.900 Euro im Kalen­der­jahr für alle, die einen steu­er­frei­en Zuschuss zur Kran­ken­ver­si­che­rung erhal­ten – also Arbeit­neh­me­rin­nen, Arbeit­neh­mer und Beam­te. Für alle übri­gen, etwa Selbst­stän­di­ge, sind es 2.800 Euro. Bei zusam­men­ver­an­lag­ten Ehe­gat­ten addie­ren sich die jewei­li­gen Einzelbeträge.

War­um der Abzug bei Arbeit­neh­mern meist ins Lee­re läuft

Ent­schei­dend ist die Rei­hen­fol­ge, in der das Finanz­amt rech­net. Die Bei­trä­ge zur Basis-Kran­ken- und Pfle­ge­ver­si­che­rung nach § 10 Abs. 1 Nr. 3 EStG wer­den immer in vol­ler Höhe berück­sich­tigt. Erst was vom Höchst­be­trag danach übrig bleibt, steht für sons­ti­ge Vor­sor­ge­auf­wen­dun­gen zur Ver­fü­gung – und in der Pra­xis bleibt nichts übrig.

Über­stei­gen die Vor­sor­ge­auf­wen­dun­gen im Sin­ne des Absat­zes 1 Num­mer 3 die nach den Sät­zen 1 bis 3 zu berück­sich­ti­gen­den Vor­sor­ge­auf­wen­dun­gen, sind die­se abzu­zie­hen und ein Abzug von Vor­sor­ge­auf­wen­dun­gen im Sin­ne des Absat­zes 1 Num­mer 3a schei­det aus.”

§ 10 Abs. 4 Satz 4 EStG

Für sozi­al­ver­si­che­rungs­pflich­tig Beschäf­tig­te liegt allein der eige­ne Anteil an Kran­ken- und Pfle­ge­ver­si­che­rung regel­mä­ßig deut­lich über dem Höchst­be­trag von 1.900 Euro. Der Abzug sons­ti­ger Vor­sor­ge­auf­wen­dun­gen ist damit nicht etwa gekürzt, son­dern nach dem Wort­laut des Geset­zes voll­stän­dig aus­ge­schlos­sen. Ob Sie die Bau­her­ren­haft­pflicht in der Anla­ge Vor­sor­ge­auf­wand ein­tra­gen oder nicht, ändert an Ihrer Steu­er­last dann nichts.

Das ist unbe­quem, aber es erspart Ihnen fal­sche Erwar­tun­gen bei der Bau­fi­nan­zie­rung: Rech­nen Sie den Bei­trag zur Bau­her­ren­haft­pflicht als rei­ne Schutz­kos­ten in Ihr Bud­get ein, nicht als Pos­ten, der sich über die Steu­er teil­wei­se zurück­ho­len lässt.

Wann sich der Abzug doch lohnt: Ver­mie­tung und gewerb­li­cher Bau

Sie bau­en, um zu vermieten

Dann gehö­ren die Bei­trä­ge zu den Wer­bungs­kos­ten bei den Ein­künf­ten aus Ver­mie­tung und Ver­pach­tung. Bemer­kens­wert ist dabei, dass sie sofort abzieh­bar sind und nicht zu den Her­stel­lungs­kos­ten des Gebäu­des zäh­len – sie wir­ken sich also im Jahr der Zah­lung in vol­ler Höhe aus und müs­sen nicht über die Abschrei­bung ver­teilt wer­den. Das ist eine Aus­nah­me von der Regel, nach der Auf­wen­dun­gen der Bau­pha­se in die Her­stel­lungs­kos­ten wandern.

BFH, Urteil vom 29.11.1983, VIII R 96/81, BStBl 1984 II S. 303. Das Urteil ist alt, gilt aber wei­ter­hin als eta­blier­te Auf­fas­sung und wird in der Fach­li­te­ra­tur unver­än­dert so geführt.

Sie bau­en im Rah­men eines Betriebs

Ist das Bau­vor­ha­ben betrieb­lich ver­an­lasst, sind die Bei­trä­ge Betriebs­aus­ga­ben nach § 4 Abs. 4 EStG und min­dern den Gewinn. Auch hier gilt: Die Zuord­nung hängt am tat­säch­li­chen Zweck des Bau­vor­ha­bens, nicht an der Bezeich­nung der Police.

Sie bau­en teils selbst genutzt, teils vermietet

Bei gemisch­ter Nut­zung ist der Bei­trag auf­zu­tei­len. Maß­geb­lich ist übli­cher­wei­se das Ver­hält­nis der Flä­chen. Die­sen Punkt soll­ten Sie vor­ab mit Ihrem Steu­er­be­ra­ter klä­ren, weil die Auf­tei­lung im Ein­zel­fall von der Aus­ge­stal­tung des Bau­vor­ha­bens abhängt.

Hilft § 35a EStG beim Hausbau?

Die­se Fra­ge kommt häu­fig, und die Ant­wort lau­tet für Ver­si­che­rungs­bei­trä­ge klar: nein. § 35a EStG gewährt eine Steu­er­ermä­ßi­gung von 20 Pro­zent der Auf­wen­dun­gen – höchs­tens 1.200 Euro im Kalen­der­jahr für Hand­wer­kerleis­tun­gen und höchs­tens 4.000 Euro für haus­halts­na­he Dienst­leis­tun­gen. Begüns­tigt sind aber aus­drück­lich nur die Arbeitskosten.

Mate­ri­al bleibt außen vor, und Ver­si­che­rungs­bei­trä­ge fal­len ohne­hin nicht unter die Vor­schrift. Wer die Bau­her­ren­haft­pflicht über § 35a EStG gel­tend machen will, wird vom Finanz­amt abge­wie­sen. Vor­aus­set­zung für die Ermä­ßi­gung ist zudem eine Rech­nung und die unba­re Zah­lung auf das Kon­to des Leis­ten­den – Bar­zah­lung schließt die Ermä­ßi­gung aus.

Was leis­tet die Bau­her­ren­haft­pflicht – und wer braucht sie?

Als Bau­herr trifft Sie die Ver­kehrs­si­che­rungs­pflicht für die Bau­stel­le. Kommt ein Drit­ter zu Scha­den – der Nach­bar, ein Pas­sant, ein spie­len­des Kind auf dem Grund­stück –, haf­ten Sie nach § 823 BGB grund­sätz­lich mit Ihrem gesam­ten Ver­mö­gen. Die Bau­her­ren­haft­pflicht über­nimmt berech­tig­te Ansprü­che und wehrt unbe­rech­tig­te ab. Einen Über­blick über die Leis­tun­gen der Bau­her­ren­haft­pflicht fin­den Sie auf unse­rer Spartenseite.

Die Haft­pflicht­ver­si­che­rung des Bau­un­ter­neh­mens ersetzt die­sen Schutz nicht. Sie deckt das Ver­schul­den des Unter­neh­mens, nicht Ihre eige­ne Pflicht­ver­let­zung als Bau­herr – etwa eine unge­si­cher­te Bau­gru­be oder feh­len­de Absper­run­gen. Beson­ders rele­vant wird das, wenn Sie Eigen­leis­tun­gen erbrin­gen oder Ver­wand­te und Bekann­te auf der Bau­stel­le mithelfen.

Wor­auf soll­ten Sie beim Ver­gleich achten?

Der Bei­trag rich­tet sich in der Regel nach der Bau­sum­me und der geplan­ten Bau­zeit. Im Bau­her­ren­haft­pflicht Ver­gleich sehen Sie die Bei­trä­ge für Ihr Bau­vor­ha­ben. Die­se Punk­te ent­schei­den über die Qua­li­tät des Schutzes:

Deckungs­sum­me

Personen‑, Sach- und Ver­mö­gens­schä­den soll­ten pau­schal abge­si­chert sein. Bei Per­so­nen­schä­den kön­nen Behand­lungs- und Ren­ten­zah­lun­gen über Jahr­zehn­te lau­fen – eine knapp bemes­se­ne Sum­me ist hier das größ­te Risiko.

Bau­zeit und Verlängerung

Ver­zö­gert sich der Bau, muss der Schutz mit­lau­fen. Prü­fen Sie, ob eine Ver­län­ge­rung bei­trags­frei oder nur gegen Nach­zah­lung mög­lich ist.

Eigen­leis­tun­gen und Helfer

Wenn Sie selbst mit­ar­bei­ten oder Hel­fer ein­set­zen, muss der Ver­trag das aus­drück­lich ein­schlie­ßen. Nicht jeder Tarif tut das, und die Gren­zen für den Umfang der Eigen­leis­tung unter­schei­den sich deutlich.

Abgren­zung zur Bauleistungsversicherung

Die Bau­her­ren­haft­pflicht schützt gegen Ansprü­che Drit­ter. Schä­den am Bau­werk selbst – etwa durch Sturm, Van­da­lis­mus oder unge­schick­te Arbei­ten – deckt sie nicht. Dafür ist die Bau­leis­tungs­ver­si­che­rung zustän­dig. Bei­de Poli­cen ergän­zen ein­an­der, sie erset­zen sich nicht. Prü­fen Sie bei­des im Bau­her­ren­haft­pflicht Ver­gleich.

Häu­fi­ge Fra­gen zur steu­er­li­chen Absetzbarkeit

Ein­tra­gen kön­nen Sie die Bei­trä­ge in der Anla­ge Vor­sor­ge­auf­wand, sie zäh­len nach § 10 Abs. 1 Nr. 3a EStG zu den sons­ti­gen Vor­sor­ge­auf­wen­dun­gen. Eine steu­er­li­che Wir­kung ent­steht aber nur, wenn der Höchst­be­trag von 1.900 bezie­hungs­wei­se 2.800 Euro nicht bereits durch Ihre Kran­ken- und Pfle­ge­ver­si­che­rungs­bei­trä­ge aus­ge­schöpft ist. Bei Ange­stell­ten ist er das prak­tisch immer.

Weil § 10 Abs. 4 Satz 4 EStG anord­net, dass ein Abzug sons­ti­ger Vor­sor­ge­auf­wen­dun­gen aus­schei­det, sobald die Basis­bei­trä­ge zur Kran­ken- und Pfle­ge­ver­si­che­rung den Höchst­be­trag über­stei­gen. Die­se Bei­trä­ge wer­den immer voll berück­sich­tigt und las­sen in der Regel kei­nen Spiel­raum mehr.

Dann sind die Bei­trä­ge Wer­bungs­kos­ten bei den Ein­künf­ten aus Ver­mie­tung und Ver­pach­tung und in vol­ler Höhe sofort abzieh­bar. Sie gehö­ren aus­drück­lich nicht zu den Her­stel­lungs­kos­ten und müs­sen des­halb nicht über die Abschrei­bung ver­teilt wer­den. Grund­la­ge ist das Urteil des Bun­des­fi­nanz­hofs vom 29.11.1983, Akten­zei­chen VIII R 96/81.

Nein. Die Steu­er­ermä­ßi­gung von 20 Pro­zent, höchs­tens 1.200 Euro im Jahr bei Hand­wer­kerleis­tun­gen, gilt aus­drück­lich nur für Arbeits­kos­ten. Mate­ri­al­kos­ten sind aus­ge­schlos­sen, Ver­si­che­rungs­bei­trä­ge fal­len nicht unter die Vorschrift.

Der Bei­trag wird auf­ge­teilt. Der auf den ver­mie­te­ten Teil ent­fal­len­de Anteil ist als Wer­bungs­kos­ten abzieh­bar, der selbst genutz­te Anteil folgt den Regeln für sons­ti­ge Vor­sor­ge­auf­wen­dun­gen. Der Auf­tei­lungs­maß­stab hängt vom Ein­zel­fall ab und soll­te mit dem Steu­er­be­ra­ter abge­stimmt werden.

Wei­te­re Arti­kel zur Bauherrenhaftpflicht

Fazit: Schutz ja, Steu­er­vor­teil meist nein

Die Bau­her­ren­haft­pflicht ist für jedes pri­va­te Bau­vor­ha­ben sinn­voll – nicht wegen eines Steu­er­vor­teils, son­dern weil die Ver­kehrs­si­che­rungs­pflicht am Bau­herrn hängt und ein Per­so­nen­scha­den exis­tenz­be­dro­hend wer­den kann. Als Steu­er­spar­mo­dell taugt sie für Selbst­nut­zer nicht. Wel­che Deckungs­sum­men üblich sind, zeigt der Rat­ge­ber zur Bau­her­ren­haft­pflicht.

Wer zur Ver­mie­tung oder gewerb­lich baut, soll­te die Bei­trä­ge dage­gen kon­se­quent gel­tend machen: Dort wir­ken sie sofort und in vol­ler Höhe. Prü­fen Sie beim Abschluss vor allem Deckungs­sum­me, Bau­zeit und den Ein­schluss von Eigen­leis­tun­gen – dar­an ent­schei­det sich der Wert der Poli­ce weit mehr als an eini­gen Euro Bei­trags­un­ter­schied. Star­ten Sie den Bau­her­ren­haft­pflicht Ver­gleich und prü­fen Sie die Tari­fe für Ihr Bauvorhaben.

Die­ser Bei­trag gibt den Stand der genann­ten Vor­schrif­ten wie­der und ersetzt kei­ne steu­er­li­che Bera­tung. Wir sind Ver­si­che­rungs­mak­ler nach § 34d GewO; eine Steu­er­be­ra­tung ist uns nach § 3 StBerG nicht gestat­tet. Für Ihren Ein­zel­fall wen­den Sie sich bit­te an Ihre Steu­er­be­ra­te­rin oder Ihren Steuerberater.

Gemäß §60 VVG weisen wir auf eine eingeschränkte Versicherer- und Tarifauswahl hin.

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