Eine eigene „Berufsunfallversicherung” gibt es in Deutschland nicht – gemeint ist fast immer die gesetzliche Unfallversicherung, und die greift ausschließlich bei Unfällen im Betrieb, auf dem Arbeitsweg und bei anerkannten Berufskrankheiten. Für alles, was in der Freizeit passiert, ist sie nicht zuständig. Genau an dieser Stelle entsteht die Lücke, die mir in Beratungsgesprächen am häufigsten begegnet: Der Schutz über die Berufsgenossenschaft ist gut, aber er endet mit dem Feierabend.
Das Wichtigste in Kürze
- Die gesetzliche Unfallversicherung zahlt der Arbeitgeber allein – Beschäftigte haben keinen Beitragsanteil.
- Versichert sind Arbeitsunfälle im Betrieb, Wegeunfälle und die in der Berufskrankheiten-Verordnung gelisteten Erkrankungen.
- Verletztengeld beträgt 80 Prozent des Regelentgelts, höchstens das Nettoentgelt, und läuft längstens 78 Wochen (Stand 2026).
- Eine Unfallrente gibt es erst ab einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von 20 Prozent.
- Freizeit, Haushalt und Sport sind nicht abgedeckt – hier schließt nur eine private Unfall- oder Berufsunfähigkeitsversicherung.
Wer versichert ist und wer die Beiträge trägt
Die gesetzliche Unfallversicherung ist eine Pflichtversicherung, die über die Berufsgenossenschaften und Unfallkassen läuft. Beschäftigte, Auszubildende, Schüler, Studierende und Kita-Kinder sind automatisch einbezogen, ebenso viele Ehrenamtliche und Ersthelfer. Die Beiträge trägt allein der Arbeitgeber – auf der Gehaltsabrechnung taucht dafür kein Abzug auf.
Selbstständige fallen in der Regel heraus. Nur in einzelnen Branchen besteht Pflichtversicherung, ansonsten ist eine freiwillige Versicherung bei der zuständigen Berufsgenossenschaft möglich. Wer selbstständig arbeitet, sollte diesen Punkt aktiv klären, statt auf einen Schutz zu vertrauen, der gar nicht besteht – mehr dazu auf unserer Seite zur Unfallversicherung für Selbstständige.
Arbeitsunfall, Wegeunfall, Berufskrankheit: die drei Fälle
Ein Arbeitsunfall ist ein plötzliches Ereignis während der versicherten Tätigkeit. Der Wegeunfall deckt den unmittelbaren Weg zwischen Wohnung und Arbeitsstätte ab. Wichtig ist das Wort „unmittelbar”: Wer auf dem Heimweg einkaufen fährt, ist auf diesem Abstecher nicht geschützt. Umwege für eine Fahrgemeinschaft oder um das Kind in die Betreuung zu bringen, bleiben dagegen versichert.
Als Berufskrankheit zählt nur, was in der Berufskrankheiten-Verordnung gelistet ist. Diese Liste wird regelmäßig erweitert; mit Wirkung zum 1. August 2026 kam das Parkinson-Syndrom durch langjährigen, häufigen und selbst angewendeten Pestizideinsatz als BK-Nr. 1322 hinzu. Nicht gelistete Erkrankungen können nur in Ausnahmefällen anerkannt werden.
- Nach einem Unfall zum Durchgangsarzt gehen, nicht zum Hausarzt – das ist der formale Einstieg ins Verfahren.
- Der Arbeitgeber muss den Unfall melden, wenn die Arbeitsunfähigkeit länger als drei Tage dauert.
- Auch Bagatellverletzungen ins Verbandbuch eintragen – Spätfolgen lassen sich sonst kaum noch zuordnen.
Verletztengeld und Unfallrente: was tatsächlich gezahlt wird
In den ersten sechs Wochen zahlt der Arbeitgeber die Entgeltfortzahlung. Erst danach übernimmt die Berufsgenossenschaft mit dem Verletztengeld: 80 Prozent des Regelentgelts, gedeckelt auf das Nettoarbeitsentgelt, für maximal 78 Wochen.
Bleibt ein Dauerschaden, kommt die Unfallrente ins Spiel. Sie hängt an der MdE und am Jahresarbeitsverdienst (JAV). Die Vollrente bei einer MdE von 100 Prozent entspricht zwei Dritteln des JAV, jede geringere MdE wird anteilig berechnet. Das folgende Beispiel rechnet mit einem JAV von 45.000 Euro:
| MdE | Rente im Jahr | Rente im Monat |
|---|---|---|
| unter 20 % | kein Anspruch | 0 Euro |
| 20 % | 6.000 Euro | 500 Euro |
| 30 % | 9.000 Euro | 750 Euro |
| 50 % | 15.000 Euro | 1.250 Euro |
| 100 % (Vollrente) | 30.000 Euro | 2.500 Euro |
Die 20-Prozent-Schwelle wird oft unterschätzt. Ein steifer Finger oder ein dauerhaft eingeschränktes Knie liegt häufig darunter – der Schaden bleibt, eine Rente gibt es trotzdem nicht.
Wo private Vorsorge nötig wird
Zwei Lücken bleiben. Erstens die Zeit: Wer beim Heimwerken von der Leiter fällt oder sich beim Sport verletzt, ist außerhalb des gesetzlichen Schutzes. Genau das leistet eine private Unfallversicherung, die rund um die Uhr gilt.
Zweitens die Ursache: Die häufigsten Gründe, den Beruf aufgeben zu müssen, sind nicht Unfälle, sondern psychische Erkrankungen und Rückenleiden. Dagegen hilft weder die Berufsgenossenschaft noch eine Unfallpolice, sondern nur eine Berufsunfähigkeitsversicherung. Reicht die Arbeitskraft gesundheitlich gar nicht mehr für den allgemeinen Arbeitsmarkt, greift ergänzend die Erwerbsminderungsrente – allerdings auf niedrigem Niveau.
Häufig gestellte Fragen
Was kostet mich die gesetzliche Unfallversicherung als Arbeitnehmer?
Nichts. Die Beiträge trägt der Arbeitgeber vollständig, gestaffelt nach Entgeltsumme und Gefahrklasse des Betriebs.
Bin ich im Homeoffice versichert?
Ja, bei der beruflichen Tätigkeit selbst. Der Weg zum Kühlschrank ist privat, der Weg zum Drucker beruflich – im Streitfall entscheidet, welchem Zweck der Weg diente.
Zählt der Weg zur Arbeit auch mit dem Fahrrad?
Ja, das Verkehrsmittel spielt keine Rolle. Entscheidend ist, dass es der unmittelbare Weg von oder zur Arbeitsstätte ist.
Was ist der Unterschied zwischen MdE und GdB?
Die MdE misst die Folgen eines konkreten Versicherungsfalls und ist die Grundlage der Unfallrente. Der Grad der Behinderung (GdB) bewertet alle Beeinträchtigungen zusammen und ist für den Schwerbehindertenausweis maßgeblich.
Wie lange habe ich Zeit, einen Arbeitsunfall zu melden?
Melden Sie ihn sofort im Betrieb. Der Arbeitgeber ist bei mehr als drei Tagen Arbeitsunfähigkeit zur Anzeige verpflichtet. Auch später sind Ansprüche nicht verloren, der Nachweis wird aber deutlich schwieriger.
Brauche ich eine private Unfallversicherung, wenn ich angestellt bin?
Sie ist sinnvoll, weil der gesetzliche Schutz mit dem Arbeitsweg endet. Wer nur ein begrenztes Budget hat, sollte zuerst die Arbeitskraft über eine Berufsunfähigkeitsversicherung absichern und die Unfallpolice danach ergänzen.
Kann ich Verletztengeld und Krankengeld gleichzeitig bekommen?
Nein. Bei einem anerkannten Arbeitsunfall zahlt die Berufsgenossenschaft das Verletztengeld, die Krankenkasse tritt dafür nicht zusätzlich ein.