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Bestat­tungs­kos­ten: Wer zahlt, wenn das Geld nicht reicht?

Bestattungskosten: Wer zahlt, wenn das Geld nicht reicht?

Die Bestat­tungs­kos­ten trägt zuerst der Erbe – reicht der Nach­lass nicht oder ist nie­mand zah­lungs­fä­hig, rücken nach­ein­an­der Unter­halts­pflich­ti­ge, die bestat­tungs­pflich­ti­gen Ange­hö­ri­gen und zuletzt das Sozi­al­amt nach. Die­se Rei­hen­fol­ge steht in ver­schie­de­nen Geset­zen, und genau das führt in der Pra­xis zu Miss­ver­ständ­nis­sen. Der teu­ers­te Irr­tum, der mir in Gesprä­chen immer wie­der begeg­net: Wer das Erbe aus­schlägt, sei damit auch die Bestat­tung los. Das stimmt nicht – und wer sich dar­auf ver­lässt, bekommt Wochen spä­ter einen Kos­ten­be­scheid vom Ordnungsamt.

Das Wich­tigs­te in Kürze

  • Nach § 1968 BGB trägt der Erbe die Kos­ten der Beer­di­gung – zunächst aus dem Nachlass.
  • Die Erb­aus­schla­gung befreit von der erb­recht­li­chen Kos­ten­last, nicht von der öffent­lich-recht­li­chen Bestat­tungs­pflicht der Angehörigen.
  • Ver­an­lasst nie­mand die Bestat­tung, ord­net das Ord­nungs­amt sie an und stellt den Pflich­ti­gen die Kos­ten plus Ver­wal­tungs­ge­büh­ren in Rechnung.
  • Ist die Zah­lung nicht zumut­bar, über­nimmt das Sozi­al­amt die erfor­der­li­chen Kos­ten nach § 74 SGB XII – auf Antrag.
  • Ein gesetz­li­ches Ster­be­geld der Kran­ken­kas­sen gibt es seit 2004 nicht mehr; die Lücke bleibt pri­vat zu schließen.

Die Rei­hen­fol­ge: Wer nach­ein­an­der in der Pflicht steht

Es gibt nicht „den einen” Kos­ten­trä­ger, son­dern eine Ket­te. Erst wenn eine Stu­fe aus­fällt, kommt die nächs­te zum Zug.

Stu­fe Wer zahlt Grund­la­ge
1 Wer ver­trag­lich zuge­sagt hat, etwa über einen Bestattungsvorsorgevertrag Ver­trag
2 Die Erben – vor­ran­gig aus dem Nachlass § 1968 BGB
3 Unter­halts­pflich­ti­ge, soweit vom Erben nichts zu holen ist § 1615 Abs. 2 BGB
4 Bestat­tungs­pflich­ti­ge Angehörige Lan­des­be­stat­tungs­ge­setz
5 Das Sozi­al­amt, wenn die Zah­lung nicht zumut­bar ist § 74 SGB XII

Der Wort­laut von § 1968 BGB ist knapp: „Der Erbe trägt die Kos­ten der Beer­di­gung des Erb­las­sers.” Gibt es meh­re­re Erben, haf­ten sie gemein­sam. Wer die Rech­nung des Bestat­ters allein bezahlt hat, kann sich den Anteil der Mit­er­ben grund­sätz­lich zurückholen.

Der gro­ße Irr­tum: Erbe aus­schla­gen befreit nicht von der Bestattung

Erbrecht und Bestat­tungs­recht sind zwei ver­schie­de­ne Paar Schu­he. Die Aus­schla­gung – mög­lich inner­halb von sechs Wochen nach Kennt­nis vom Erb­fall – schützt vor den Schul­den des Ver­stor­be­nen und vor der Kos­ten­last als Erbe. Die Pflicht, die Bestat­tung zu ver­an­las­sen, folgt dage­gen aus dem Bestat­tungs­ge­setz des jewei­li­gen Bun­des­lan­des und knüpft allein an die Ver­wandt­schaft an. Typi­scher­wei­se gilt die Rei­hen­fol­ge Ehe­gat­te oder Lebens­part­ner, voll­jäh­ri­ge Kin­der, Eltern, voll­jäh­ri­ge Geschwis­ter, Groß­el­tern, Enkel – die Details unter­schei­den sich aller­dings von Land zu Land, eben­so die Fris­ten, bin­nen derer bestat­tet wer­den muss.

Prak­tisch heißt das: Sie müs­sen die Bestat­tung orga­ni­sie­ren, auch wenn Sie das Erbe aus­ge­schla­gen haben. Ob Sie die Kos­ten am Ende end­gül­tig tra­gen, ist eine zwei­te Fra­ge – hier kom­men die Erstat­tung aus dem Nach­lass und § 74 SGB XII ins Spiel. Küm­mert sich nie­mand, han­delt die Behör­de im Wege der Ersatz­vor­nah­me und schickt anschlie­ßend den Kos­ten­be­scheid. Teu­rer wird es dadurch immer, denn Ver­wal­tungs­ge­büh­ren kom­men obendrauf.

Wenn das Geld nicht reicht: die Sozialbestattung

§ 74 SGB XII besteht aus einem ein­zi­gen Satz: „Die erfor­der­li­chen Kos­ten einer Bestat­tung wer­den über­nom­men, soweit den hier­zu Ver­pflich­te­ten nicht zuge­mu­tet wer­den kann, die Kos­ten zu tra­gen.” Dar­aus fol­gen drei Din­ge, die in der Pra­xis oft über­se­hen werden:

  • Es kommt auf Ihre Ver­hält­nis­se an, nicht auf die des Ver­stor­be­nen. Geprüft wird, ob dem Ver­pflich­te­ten die Zah­lung zuzu­mu­ten ist – Ein­kom­men und Ver­mö­gen des Antrag­stel­lers sind maßgeblich.
  • Über­nom­men wird nur das Erfor­der­li­che. Eine wür­di­ge, orts­üb­li­che Bestat­tung ist gedeckt; Trau­er­fei­er in gro­ßem Rah­men, Grab­stein oder auf­wen­di­ge Bepflan­zung in aller Regel nicht.
  • Es braucht einen Antrag. Zustän­dig ist übli­cher­wei­se der Sozi­al­hil­fe­trä­ger am letz­ten gewöhn­li­chen Auf­ent­halts­ort des Ver­stor­be­nen. Stel­len Sie ihn früh – war­ten Sie nicht, bis die Rech­nung des Bestat­ters gemahnt wird.

Vor­han­de­nes Nach­lass­ver­mö­gen wird zuerst ein­ge­setzt. Ein bestehen­der Bestat­tungs­vor­sor­ge­ver­trag oder eine Ster­be­geld­ver­si­che­rung geht der Sozi­al­hil­fe eben­falls vor.

Womit Sie rech­nen müssen

Die Span­ne ist groß, weil Bestat­tungs­art, Fried­hofs­ge­büh­ren und Grab­art regio­nal stark aus­ein­an­der­ge­hen. Die fol­gen­den Wer­te sind Ori­en­tie­rungs­grö­ßen, kei­ne Ange­bo­te (Stand 2026):

Bestat­tungs­art Typi­sche Gesamtkosten
Anony­me Feu­er­be­stat­tung ohne Trauerfeier ab rund 2.000 €
Feu­er­be­stat­tung mit Urnengrab rund 4.000 bis 10.000 €
Erd­be­stat­tung mit Trauerfeier rund 5.500 bis 13.000 €

Zu den Kos­ten des Bestat­ters kom­men Fried­hofs­ge­büh­ren, Grab­nut­zungs­recht und spä­ter der Grab­stein – Pos­ten, die vie­le Ange­hö­ri­ge zunächst nicht auf dem Schirm haben. Ein gesetz­li­ches Ster­be­geld, das frü­her einen Teil auf­fing, wur­de 2004 gestri­chen. Wer sei­ne Ange­hö­ri­gen davon frei­hal­ten möch­te, kann die Sum­me anspa­ren, in einen Bestat­tungs­vor­sor­ge­ver­trag ein­zah­len oder eine Ster­be­geld­ver­si­che­rung abschlie­ßen; wel­cher Weg passt, hängt vom Alter und vom Gesund­heits­zu­stand ab. Einen Über­blick über die übri­gen Bau­stei­ne der pri­va­ten Absi­che­rung fin­den Sie in unse­rer Über­sicht zur Vor­sor­ge.

Häu­fig gestell­te Fragen

Muss ich die Beer­di­gung zah­len, wenn ich das Erbe aus­ge­schla­gen habe?

Als Erbe nicht mehr. Die lan­des­recht­li­che Pflicht, die Bestat­tung zu ver­an­las­sen, bleibt aber bestehen. Ob Sie die ver­aus­lag­ten Kos­ten end­gül­tig tra­gen, klärt sich über den Nach­lass und gege­be­nen­falls über einen Antrag nach § 74 SGB XII.

Wie lan­ge habe ich Zeit, das Erbe auszuschlagen?

Sechs Wochen ab Kennt­nis vom Erb­fall und vom Beru­fungs­grund. Die Erklä­rung geht zum Nach­lass­ge­richt oder zum Notar. Leb­te der Ver­stor­be­ne im Aus­land oder hal­ten Sie sich dort auf, ver­län­gert sich die Frist auf sechs Monate.

Zahlt das Sozi­al­amt auch den Grabstein?

In aller Regel nicht. § 74 SGB XII deckt die erfor­der­li­chen Kos­ten einer wür­di­gen Bestat­tung. Grab­stein, auf­wen­di­ge Bepflan­zung und Trau­er­fei­er über das Orts­üb­li­che hin­aus zäh­len übli­cher­wei­se nicht dazu.

Was pas­siert, wenn sich nie­mand um die Bestat­tung kümmert?

Dann ver­an­lasst die zustän­di­ge Behör­de die Bestat­tung selbst und for­dert die Kos­ten anschlie­ßend per Bescheid von den Bestat­tungs­pflich­ti­gen zurück – zuzüg­lich Ver­wal­tungs­ge­büh­ren. Abwar­ten macht die Sache also teu­rer, nicht billiger.

Kann ich die Bestat­tungs­kos­ten von der Steu­er absetzen?

Mög­lich ist das als außer­ge­wöhn­li­che Belas­tung, soweit die Kos­ten den Nach­lass über­stei­gen und Sie zur Über­nah­me ver­pflich­tet waren. Es gilt die zumut­ba­re Eigen­be­las­tung. Rech­nen Sie den Ein­zel­fall mit dem Finanz­amt oder einem Steu­er­be­ra­ter durch.

Gibt es noch ein Ster­be­geld von der Krankenkasse?

Nein, die gesetz­li­che Leis­tung wur­de 2004 abge­schafft. Aus­nah­men bestehen in ein­zel­nen berufs­stän­di­schen Ver­sor­gungs­wer­ken und bei man­chen Unfall­ver­si­che­run­gen, wenn der Tod Fol­ge eines Arbeits­un­falls ist.

Was gilt, wenn der Ver­stor­be­ne im Pfle­ge­heim gelebt hat?

An der Rei­hen­fol­ge ändert das nichts. Wich­tig ist, früh­zei­tig zu klä­ren, ob ein Bestat­tungs­vor­sor­ge­ver­trag besteht oder ob Gut­ha­ben auf dem Heim­kon­to liegt – bei­des fließt in den Nach­lass ein und geht der Sozi­al­hil­fe vor.

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