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Die Bestattungskosten trägt zuerst der Erbe – reicht der Nachlass nicht oder ist niemand zahlungsfähig, rücken nacheinander Unterhaltspflichtige, die bestattungspflichtigen Angehörigen und zuletzt das Sozialamt nach. Diese Reihenfolge steht in verschiedenen Gesetzen, und genau das führt in der Praxis zu Missverständnissen. Der teuerste Irrtum, der mir in Gesprächen immer wieder begegnet: Wer das Erbe ausschlägt, sei damit auch die Bestattung los. Das stimmt nicht – und wer sich darauf verlässt, bekommt Wochen später einen Kostenbescheid vom Ordnungsamt.
Das Wichtigste in Kürze
- Nach § 1968 BGB trägt der Erbe die Kosten der Beerdigung – zunächst aus dem Nachlass.
- Die Erbausschlagung befreit von der erbrechtlichen Kostenlast, nicht von der öffentlich-rechtlichen Bestattungspflicht der Angehörigen.
- Veranlasst niemand die Bestattung, ordnet das Ordnungsamt sie an und stellt den Pflichtigen die Kosten plus Verwaltungsgebühren in Rechnung.
- Ist die Zahlung nicht zumutbar, übernimmt das Sozialamt die erforderlichen Kosten nach § 74 SGB XII – auf Antrag.
- Ein gesetzliches Sterbegeld der Krankenkassen gibt es seit 2004 nicht mehr; die Lücke bleibt privat zu schließen.
Die Reihenfolge: Wer nacheinander in der Pflicht steht
Es gibt nicht „den einen” Kostenträger, sondern eine Kette. Erst wenn eine Stufe ausfällt, kommt die nächste zum Zug.
| Stufe | Wer zahlt | Grundlage |
|---|---|---|
| 1 | Wer vertraglich zugesagt hat, etwa über einen Bestattungsvorsorgevertrag | Vertrag |
| 2 | Die Erben – vorrangig aus dem Nachlass | § 1968 BGB |
| 3 | Unterhaltspflichtige, soweit vom Erben nichts zu holen ist | § 1615 Abs. 2 BGB |
| 4 | Bestattungspflichtige Angehörige | Landesbestattungsgesetz |
| 5 | Das Sozialamt, wenn die Zahlung nicht zumutbar ist | § 74 SGB XII |
Der Wortlaut von § 1968 BGB ist knapp: „Der Erbe trägt die Kosten der Beerdigung des Erblassers.” Gibt es mehrere Erben, haften sie gemeinsam. Wer die Rechnung des Bestatters allein bezahlt hat, kann sich den Anteil der Miterben grundsätzlich zurückholen.
Der große Irrtum: Erbe ausschlagen befreit nicht von der Bestattung
Erbrecht und Bestattungsrecht sind zwei verschiedene Paar Schuhe. Die Ausschlagung – möglich innerhalb von sechs Wochen nach Kenntnis vom Erbfall – schützt vor den Schulden des Verstorbenen und vor der Kostenlast als Erbe. Die Pflicht, die Bestattung zu veranlassen, folgt dagegen aus dem Bestattungsgesetz des jeweiligen Bundeslandes und knüpft allein an die Verwandtschaft an. Typischerweise gilt die Reihenfolge Ehegatte oder Lebenspartner, volljährige Kinder, Eltern, volljährige Geschwister, Großeltern, Enkel – die Details unterscheiden sich allerdings von Land zu Land, ebenso die Fristen, binnen derer bestattet werden muss.
Praktisch heißt das: Sie müssen die Bestattung organisieren, auch wenn Sie das Erbe ausgeschlagen haben. Ob Sie die Kosten am Ende endgültig tragen, ist eine zweite Frage – hier kommen die Erstattung aus dem Nachlass und § 74 SGB XII ins Spiel. Kümmert sich niemand, handelt die Behörde im Wege der Ersatzvornahme und schickt anschließend den Kostenbescheid. Teurer wird es dadurch immer, denn Verwaltungsgebühren kommen obendrauf.
Wenn das Geld nicht reicht: die Sozialbestattung
§ 74 SGB XII besteht aus einem einzigen Satz: „Die erforderlichen Kosten einer Bestattung werden übernommen, soweit den hierzu Verpflichteten nicht zugemutet werden kann, die Kosten zu tragen.” Daraus folgen drei Dinge, die in der Praxis oft übersehen werden:
- Es kommt auf Ihre Verhältnisse an, nicht auf die des Verstorbenen. Geprüft wird, ob dem Verpflichteten die Zahlung zuzumuten ist – Einkommen und Vermögen des Antragstellers sind maßgeblich.
- Übernommen wird nur das Erforderliche. Eine würdige, ortsübliche Bestattung ist gedeckt; Trauerfeier in großem Rahmen, Grabstein oder aufwendige Bepflanzung in aller Regel nicht.
- Es braucht einen Antrag. Zuständig ist üblicherweise der Sozialhilfeträger am letzten gewöhnlichen Aufenthaltsort des Verstorbenen. Stellen Sie ihn früh – warten Sie nicht, bis die Rechnung des Bestatters gemahnt wird.
Vorhandenes Nachlassvermögen wird zuerst eingesetzt. Ein bestehender Bestattungsvorsorgevertrag oder eine Sterbegeldversicherung geht der Sozialhilfe ebenfalls vor.
Womit Sie rechnen müssen
Die Spanne ist groß, weil Bestattungsart, Friedhofsgebühren und Grabart regional stark auseinandergehen. Die folgenden Werte sind Orientierungsgrößen, keine Angebote (Stand 2026):
| Bestattungsart | Typische Gesamtkosten |
|---|---|
| Anonyme Feuerbestattung ohne Trauerfeier | ab rund 2.000 € |
| Feuerbestattung mit Urnengrab | rund 4.000 bis 10.000 € |
| Erdbestattung mit Trauerfeier | rund 5.500 bis 13.000 € |
Zu den Kosten des Bestatters kommen Friedhofsgebühren, Grabnutzungsrecht und später der Grabstein – Posten, die viele Angehörige zunächst nicht auf dem Schirm haben. Ein gesetzliches Sterbegeld, das früher einen Teil auffing, wurde 2004 gestrichen. Wer seine Angehörigen davon freihalten möchte, kann die Summe ansparen, in einen Bestattungsvorsorgevertrag einzahlen oder eine Sterbegeldversicherung abschließen; welcher Weg passt, hängt vom Alter und vom Gesundheitszustand ab. Einen Überblick über die übrigen Bausteine der privaten Absicherung finden Sie in unserer Übersicht zur Vorsorge.
Häufig gestellte Fragen
Muss ich die Beerdigung zahlen, wenn ich das Erbe ausgeschlagen habe?
Als Erbe nicht mehr. Die landesrechtliche Pflicht, die Bestattung zu veranlassen, bleibt aber bestehen. Ob Sie die verauslagten Kosten endgültig tragen, klärt sich über den Nachlass und gegebenenfalls über einen Antrag nach § 74 SGB XII.
Wie lange habe ich Zeit, das Erbe auszuschlagen?
Sechs Wochen ab Kenntnis vom Erbfall und vom Berufungsgrund. Die Erklärung geht zum Nachlassgericht oder zum Notar. Lebte der Verstorbene im Ausland oder halten Sie sich dort auf, verlängert sich die Frist auf sechs Monate.
Zahlt das Sozialamt auch den Grabstein?
In aller Regel nicht. § 74 SGB XII deckt die erforderlichen Kosten einer würdigen Bestattung. Grabstein, aufwendige Bepflanzung und Trauerfeier über das Ortsübliche hinaus zählen üblicherweise nicht dazu.
Was passiert, wenn sich niemand um die Bestattung kümmert?
Dann veranlasst die zuständige Behörde die Bestattung selbst und fordert die Kosten anschließend per Bescheid von den Bestattungspflichtigen zurück – zuzüglich Verwaltungsgebühren. Abwarten macht die Sache also teurer, nicht billiger.
Kann ich die Bestattungskosten von der Steuer absetzen?
Möglich ist das als außergewöhnliche Belastung, soweit die Kosten den Nachlass übersteigen und Sie zur Übernahme verpflichtet waren. Es gilt die zumutbare Eigenbelastung. Rechnen Sie den Einzelfall mit dem Finanzamt oder einem Steuerberater durch.
Gibt es noch ein Sterbegeld von der Krankenkasse?
Nein, die gesetzliche Leistung wurde 2004 abgeschafft. Ausnahmen bestehen in einzelnen berufsständischen Versorgungswerken und bei manchen Unfallversicherungen, wenn der Tod Folge eines Arbeitsunfalls ist.
Was gilt, wenn der Verstorbene im Pflegeheim gelebt hat?
An der Reihenfolge ändert das nichts. Wichtig ist, frühzeitig zu klären, ob ein Bestattungsvorsorgevertrag besteht oder ob Guthaben auf dem Heimkonto liegt – beides fließt in den Nachlass ein und geht der Sozialhilfe vor.