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Bestat­tungs­vor­sor­ge: Treu­hand­kon­to oder Sterbegeldversicherung?

Weiße Blüten als Symbolbild für die Bestattungsvorsorge

Fach­lich geprüft von Andre­as Quast. Der Ver­mö­gens­schutz der Bestat­tungs­vor­sor­ge ist gegen § 90 Abs. 3 Satz 1 SGB XII und die Ent­schei­dung des Bun­des­so­zi­al­ge­richts vom 18.03.2008 (B 8/9b SO 9/06) abge­gli­chen, der Ver­mö­gens­frei­be­trag von 10.000 Euro gegen den seit dem 01.01.2023 gel­ten­den Stand; die Anga­ben zu War­te­zeit und Gesund­heits­prü­fung ent­spre­chen den markt­üb­li­chen Sterbegeld-Bedingungswerken.

Wer fle­xi­bel blei­ben will und gesund­heit­lich noch gut dasteht, fährt mit dem Treu­hand­kon­to meist bes­ser; wer bereits Vor­er­kran­kun­gen hat oder die Bei­trä­ge über Jah­re stre­cken möch­te, ist mit der Ster­be­geld­ver­si­che­rung bes­ser bedient. Bei­de Wege füh­ren zum sel­ben Ziel: Die Bestat­tung ist bezahlt, ohne dass Ange­hö­ri­ge ein­sprin­gen müs­sen. Sie funk­tio­nie­ren aber grund­ver­schie­den – und genau dar­an ent­schei­det sich, wel­cher Weg zu Ihnen passt.

Das Wich­tigs­te in Kürze

  • Beim Treu­hand­kon­to zah­len Sie eine Sum­me ein, die eine vom Bestat­ter unab­hän­gi­ge Treu­hand­stel­le ver­wahrt – das Geld bleibt Ihres und ist vor einer Insol­venz des Bestat­ters geschützt.
  • Die Ster­be­geld­ver­si­che­rung ist ein Ver­si­che­rungs­ver­trag: klei­ne monat­li­che Bei­trä­ge, dafür meist eine War­te­zeit von ein bis drei Jah­ren, wenn auf Gesund­heits­fra­gen ver­zich­tet wird.
  • Bei­de For­men kön­nen vor dem Zugriff des Sozi­al­amts geschützt sein – aber nur, wenn das Geld unwi­der­ruf­lich und aus­schließ­lich für die Bestat­tung zweck­ge­bun­den ist.
  • Maß­geb­lich ist die Här­te­fall­re­ge­lung in § 90 Abs. 3 Satz 1 SGB XII; das Bun­des­so­zi­al­ge­richt hat den Schutz am 18.03.2008 (Az. B 8/9b SO 9/06) grund­sätz­lich bestätigt.
  • Wer erst kurz vor abseh­ba­rer Bedürf­tig­keit abschließt, ris­kiert, dass der Schutz ver­wei­gert wird.

Die zwei Wege im direk­ten Vergleich

Die fol­gen­de Gegen­über­stel­lung ist der Kern der Ent­schei­dung. Alles Wei­te­re sind Fein­hei­ten ein­zel­ner Anbieter.

Kri­te­ri­um Treu­hand­kon­to Ster­be­geld­ver­si­che­rung
Ein­zah­lung Ein­mal­be­trag oder Raten, Sum­me steht sofort bereit Lau­fen­de Bei­trä­ge, oft bis zum 85. Lebensjahr
Gesund­heits­prü­fung Kei­ne Je nach Tarif kei­ne, weni­ge oder umfang­rei­che Fragen
War­te­zeit Kei­ne Meist 1 bis 3 Jah­re, wenn Gesund­heits­fra­gen entfallen
Leis­tung im Todesfall Genau das ein­ge­zahl­te Gut­ha­ben plus Erträge Ver­ein­bar­te Ver­si­che­rungs­sum­me, unab­hän­gig vom Einzahlungsstand
Wenn Sie früh versterben Nur das bis­her Eingezahlte Vol­le Sum­me – der eigent­li­che Vor­teil die­ser Lösung
Wenn Sie sehr alt werden Kein Nach­schuss nötig Ein­ge­zahl­te Bei­trä­ge kön­nen die Sum­me übersteigen

Das Treu­hand­kon­to: Ihr Geld, nur getrennt verwahrt

Sie schlie­ßen mit einem Bestat­ter einen Vor­sor­ge­ver­trag über die gewünsch­te Bestat­tung ab und über­wei­sen den Betrag nicht an ihn, son­dern an eine Treu­hand­stel­le. Die ver­wal­tet das Geld getrennt vom Ver­mö­gen des Bestat­tungs­un­ter­neh­mens und zahlt es erst im Todes­fall gegen Rech­nung aus.

  • Insol­venz­schutz: Geht der Bestat­ter plei­te, ist das Gut­ha­ben nicht Teil sei­ner Mas­se. Genau dafür gibt es die Treu­hand­kon­struk­ti­on – ein direk­ter Vor­schuss an den Bestat­ter hät­te die­sen Schutz nicht.
  • Ver­zin­sung: Das Gut­ha­ben wird ange­legt, die Erträ­ge sol­len die Preis­stei­ge­rung bei Fried­hofs­ge­büh­ren und Bestat­ter­leis­tun­gen auf­fan­gen. Eine Garan­tie, dass die Sum­me spä­ter exakt reicht, ist das nicht.
  • Bin­dung: Der Betrag muss unwi­der­ruf­lich zweck­ge­bun­den sein. Wer ihn sich jeder­zeit aus­zah­len las­sen könn­te, hat für das Sozi­al­amt schlicht ein nor­ma­les Sparguthaben.
  • Wech­sel des Bestat­ters: Ist grund­sätz­lich mög­lich, aber ver­trag­lich gere­gelt – vor Abschluss klä­ren, nicht erst im Ernstfall.

Der Haken ist offen­sicht­lich: Sie brau­chen das Geld. Wer 6.000 Euro nicht lie­gen hat, kann sie auch nicht einzahlen.

Die Ster­be­geld­ver­si­che­rung: klei­ne Bei­trä­ge, dafür eine Wartezeit

Hier zah­len Sie monat­lich einen über­schau­ba­ren Betrag, und im Todes­fall wird die ver­ein­bar­te Sum­me fäl­lig – auch wenn Sie erst weni­ge Jah­re ein­ge­zahlt haben. Das ist der eigent­li­che Wert die­ser Ver­trä­ge, und des­halb sind sie für Men­schen mit Vor­er­kran­kun­gen oft die ein­zi­ge rea­lis­ti­sche Lösung.

Der Preis dafür ist die War­te­zeit. Ver­zich­tet ein Tarif auf Gesund­heits­fra­gen, gilt in der Regel eine War­te­zeit von ein bis drei Jah­ren. Ver­stirbt die ver­si­cher­te Per­son in die­ser Zeit an einer Krank­heit, wer­den meist nur die ein­ge­zahl­ten Bei­trä­ge zurück­ge­zahlt; bei einem Unfall­tod zah­len die Ver­si­che­rer übli­cher­wei­se sofort die vol­le Sum­me. Tari­fe mit voll­stän­di­ger Gesund­heits­prü­fung leis­ten dage­gen von Beginn an, neh­men dafür aber nicht jeden an.

Wor­auf ich in der Bera­tung immer schaue: bis zu wel­chem Alter über­haupt auf­ge­nom­men wird, wie lan­ge Bei­trä­ge zu zah­len sind und ob die Bei­trags­sum­me über eine rea­lis­ti­sche Lauf­zeit die Ver­si­che­rungs­sum­me über­steigt. Bei sehr hohem Ein­tritts­al­ter kann genau das pas­sie­ren – dann ist die Ein­mal­zah­lung auf ein Treu­hand­kon­to ehr­li­cher gerech­net. Details zu Tari­fen und Annah­me­gren­zen fin­den Sie auf unse­rer Sei­te zur Ster­be­geld­ver­si­che­rung.

Der Punkt, an dem sich alles ent­schei­det: das Sozialamt

Für vie­le ist das der eigent­li­che Grund, über­haupt vor­zu­sor­gen: Das ange­spar­te Geld soll im Pfle­ge­fall nicht für die Heim­kos­ten auf­ge­braucht wer­den. Sozi­al­hil­fe erhält nur, wer sein Ver­mö­gen zuvor ein­ge­setzt hat – der all­ge­mei­ne Ver­mö­gens­frei­be­trag liegt seit dem 1. Janu­ar 2023 bei 10.000 Euro je Per­son (Stand 2026).

Bestat­tungs­vor­sor­ge wird davon getrennt betrach­tet. Nach § 90 Abs. 3 Satz 1 SGB XII darf Ver­mö­gen nicht ver­langt wer­den, wenn das eine Här­te bedeu­ten wür­de. Das Bun­des­so­zi­al­ge­richt hat mit Urteil vom 18.03.2008 (Az. B 8/9b SO 9/06) klar­ge­stellt, dass die Rück­la­ge für eine wür­di­ge Bestat­tung nach eige­nen Vor­stel­lun­gen zur Alters­si­che­rung gehört und in ange­mes­se­nem Umfang geschützt sein kann. Drei Bedin­gun­gen ent­schei­den in der Praxis:

  • Zweck­bin­dung und Unwi­der­ruf­lich­keit: Das Geld darf nicht frei ver­füg­bar sein und aus­schließ­lich der Bestat­tung und Grab­pfle­ge dienen.
  • Ange­mes­se­ne Höhe: Geschützt ist, was eine orts­üb­li­che, ein­fa­che Bestat­tung kos­tet. Die Ämter legen das unter­schied­lich aus; Beträ­ge im mitt­le­ren vier­stel­li­gen Bereich sind in der Regel unpro­ble­ma­tisch, eine auf­wen­di­ge Trau­er­fei­er auf Vor­rat nicht.
  • Zeit­punkt des Abschlus­ses: Wer erst abschließt, wenn die Bedürf­tig­keit abseh­bar ist, muss damit rech­nen, dass das Amt dar­in eine Ver­mö­gens­ver­schie­bung sieht – dann greift die Här­te­fall­re­ge­lung nicht.

Bei­de Vor­sor­ge­for­men kön­nen die­sen Schutz errei­chen. Ent­schei­dend ist nicht das Pro­dukt, son­dern wie sau­ber die Zweck­bin­dung ver­trag­lich gefasst ist.

Was in der Bera­tung den Aus­schlag gibt

  • Gesund­heits­zu­stand: Vor­er­kran­kun­gen spre­chen für die Ver­si­che­rung – das Treu­hand­kon­to fragt nicht danach, die Ver­si­che­rung schon.
  • Vor­han­de­nes Kapi­tal: Liegt die Sum­me bereits auf dem Kon­to, ist die Treu­hand­lö­sung der direk­te­re Weg ohne Zusatzkosten.
  • Ein­tritts­al­ter: Jen­seits der 80 wird die Ver­si­che­rung rech­ne­risch unat­trak­tiv, weil Bei­trags­sum­me und Leis­tung sich annähern.
  • Kon­kre­te Wün­sche: Wer Bestat­tungs­art, Grab­stel­le und Ablauf schon fest­le­gen möch­te, hat das beim Vor­sor­ge­ver­trag ohne­hin schrift­lich; die Ver­si­che­rung zahlt nur Geld aus.
  • Ange­hö­ri­ge ent­las­ten: In bei­den Fäl­len gehört die Unter­la­ge dort­hin, wo sie im Ernst­fall gefun­den wird. Wer die Kos­ten­fra­ge grund­sätz­lich klä­ren will, fin­det die Rechts­la­ge in unse­rem Bei­trag dazu, wer die Bestat­tungs­kos­ten zahlt.

Für den grö­ße­ren Zusam­men­hang – wel­che Ver­trä­ge im Ruhe­stand wirk­lich noch gebraucht wer­den – lohnt der Blick in unse­re Über­sicht zu den Ver­si­che­run­gen für Rent­ner.

Häu­fig gestell­te Fragen

Ist das Geld auf dem Bestat­tungs-Treu­hand­kon­to wirk­lich sicher?

Es wird getrennt vom Ver­mö­gen des Bestat­ters ver­wahrt und fällt des­halb nicht in des­sen Insol­venz­mas­se. Wich­tig ist, dass die Ein­zah­lung tat­säch­lich an eine Treu­hand­stel­le geht und nicht als Vor­schuss an das Bestattungsunternehmen.

Kann ich bei­des kombinieren?

Ja, und das kommt in der Pra­xis vor: eine klei­ne­re Ver­si­che­rungs­sum­me für den Sofort­be­darf, ergänzt um ein Treu­hand­gut­ha­ben. Sinn­voll ist das aber nur, wenn bei­de Ver­trä­ge zweck­ge­bun­den sind – sonst zählt der unge­bun­de­ne Teil beim Sozi­al­amt als ver­wert­ba­res Vermögen.

Was pas­siert, wenn die Bestat­tung güns­ti­ger aus­fällt als eingezahlt?

Beim Treu­hand­kon­to wird der Rest­be­trag nach Abrech­nung an die Erben aus­ge­zahlt. Bei der Ster­be­geld­ver­si­che­rung geht die Sum­me an die bezugs­be­rech­tig­te Per­son; was übrig bleibt, ver­bleibt dort.

Muss ich bei der Ster­be­geld­ver­si­che­rung Gesund­heits­fra­gen beantworten?

Das hängt vom Tarif ab. Tari­fe ohne Gesund­heits­fra­gen neh­men jeden auf, ver­lan­gen dafür aber eine War­te­zeit von meist ein bis drei Jah­ren. Tari­fe mit Prü­fung leis­ten sofort, leh­nen aber bei schwe­ren Vor­er­kran­kun­gen ab.

Wie hoch soll­te die Vor­sor­ge­sum­me sein?

Ori­en­tie­ren Sie sich an den tat­säch­li­chen Kos­ten vor Ort. Je nach Bestat­tungs­art und Fried­hofs­ge­büh­ren lie­gen sie zwi­schen rund 2.000 Euro für eine anony­me Feu­er­be­stat­tung und über 10.000 Euro für eine Erd­be­stat­tung mit Trau­er­fei­er (Stand 2026). Ein Kos­ten­vor­anschlag beim Bestat­ter ist ver­läss­li­cher als jede Pauschale.

Wird die Vor­sor­ge auf das Pfle­ge­heim-Eigen­an­teil angerechnet?

Solan­ge die Zweck­bin­dung unwi­der­ruf­lich ist und die Höhe ange­mes­sen bleibt, greift die Här­te­fall­re­ge­lung des § 90 Abs. 3 Satz 1 SGB XII. Ein frei ver­füg­ba­res Spar­gut­ha­ben mit der Auf­schrift „für die Beer­di­gung” reicht dafür nicht aus.

Gibt es noch ein gesetz­li­ches Sterbegeld?

Nein. Die Leis­tung der gesetz­li­chen Kran­ken­kas­sen wur­de 2004 gestri­chen. Seit­dem tra­gen Erben bezie­hungs­wei­se Unter­halts­pflich­ti­ge die Kos­ten, wenn kei­ne Vor­sor­ge besteht.

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