Versicherungskaufmann · Versicherungsmakler §34d GewO Fachlich geprüftMehr über den Experten
Fachlich geprüft von Andreas Quast. Der Vermögensschutz der Bestattungsvorsorge ist gegen § 90 Abs. 3 Satz 1 SGB XII und die Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 18.03.2008 (B 8/9b SO 9/06) abgeglichen, der Vermögensfreibetrag von 10.000 Euro gegen den seit dem 01.01.2023 geltenden Stand; die Angaben zu Wartezeit und Gesundheitsprüfung entsprechen den marktüblichen Sterbegeld-Bedingungswerken.
Wer flexibel bleiben will und gesundheitlich noch gut dasteht, fährt mit dem Treuhandkonto meist besser; wer bereits Vorerkrankungen hat oder die Beiträge über Jahre strecken möchte, ist mit der Sterbegeldversicherung besser bedient. Beide Wege führen zum selben Ziel: Die Bestattung ist bezahlt, ohne dass Angehörige einspringen müssen. Sie funktionieren aber grundverschieden – und genau daran entscheidet sich, welcher Weg zu Ihnen passt.
Das Wichtigste in Kürze
- Beim Treuhandkonto zahlen Sie eine Summe ein, die eine vom Bestatter unabhängige Treuhandstelle verwahrt – das Geld bleibt Ihres und ist vor einer Insolvenz des Bestatters geschützt.
- Die Sterbegeldversicherung ist ein Versicherungsvertrag: kleine monatliche Beiträge, dafür meist eine Wartezeit von ein bis drei Jahren, wenn auf Gesundheitsfragen verzichtet wird.
- Beide Formen können vor dem Zugriff des Sozialamts geschützt sein – aber nur, wenn das Geld unwiderruflich und ausschließlich für die Bestattung zweckgebunden ist.
- Maßgeblich ist die Härtefallregelung in § 90 Abs. 3 Satz 1 SGB XII; das Bundessozialgericht hat den Schutz am 18.03.2008 (Az. B 8/9b SO 9/06) grundsätzlich bestätigt.
- Wer erst kurz vor absehbarer Bedürftigkeit abschließt, riskiert, dass der Schutz verweigert wird.
Die zwei Wege im direkten Vergleich
Die folgende Gegenüberstellung ist der Kern der Entscheidung. Alles Weitere sind Feinheiten einzelner Anbieter.
| Kriterium | Treuhandkonto | Sterbegeldversicherung |
|---|---|---|
| Einzahlung | Einmalbetrag oder Raten, Summe steht sofort bereit | Laufende Beiträge, oft bis zum 85. Lebensjahr |
| Gesundheitsprüfung | Keine | Je nach Tarif keine, wenige oder umfangreiche Fragen |
| Wartezeit | Keine | Meist 1 bis 3 Jahre, wenn Gesundheitsfragen entfallen |
| Leistung im Todesfall | Genau das eingezahlte Guthaben plus Erträge | Vereinbarte Versicherungssumme, unabhängig vom Einzahlungsstand |
| Wenn Sie früh versterben | Nur das bisher Eingezahlte | Volle Summe – der eigentliche Vorteil dieser Lösung |
| Wenn Sie sehr alt werden | Kein Nachschuss nötig | Eingezahlte Beiträge können die Summe übersteigen |
Das Treuhandkonto: Ihr Geld, nur getrennt verwahrt
Sie schließen mit einem Bestatter einen Vorsorgevertrag über die gewünschte Bestattung ab und überweisen den Betrag nicht an ihn, sondern an eine Treuhandstelle. Die verwaltet das Geld getrennt vom Vermögen des Bestattungsunternehmens und zahlt es erst im Todesfall gegen Rechnung aus.
- Insolvenzschutz: Geht der Bestatter pleite, ist das Guthaben nicht Teil seiner Masse. Genau dafür gibt es die Treuhandkonstruktion – ein direkter Vorschuss an den Bestatter hätte diesen Schutz nicht.
- Verzinsung: Das Guthaben wird angelegt, die Erträge sollen die Preissteigerung bei Friedhofsgebühren und Bestatterleistungen auffangen. Eine Garantie, dass die Summe später exakt reicht, ist das nicht.
- Bindung: Der Betrag muss unwiderruflich zweckgebunden sein. Wer ihn sich jederzeit auszahlen lassen könnte, hat für das Sozialamt schlicht ein normales Sparguthaben.
- Wechsel des Bestatters: Ist grundsätzlich möglich, aber vertraglich geregelt – vor Abschluss klären, nicht erst im Ernstfall.
Der Haken ist offensichtlich: Sie brauchen das Geld. Wer 6.000 Euro nicht liegen hat, kann sie auch nicht einzahlen.
Die Sterbegeldversicherung: kleine Beiträge, dafür eine Wartezeit
Hier zahlen Sie monatlich einen überschaubaren Betrag, und im Todesfall wird die vereinbarte Summe fällig – auch wenn Sie erst wenige Jahre eingezahlt haben. Das ist der eigentliche Wert dieser Verträge, und deshalb sind sie für Menschen mit Vorerkrankungen oft die einzige realistische Lösung.
Der Preis dafür ist die Wartezeit. Verzichtet ein Tarif auf Gesundheitsfragen, gilt in der Regel eine Wartezeit von ein bis drei Jahren. Verstirbt die versicherte Person in dieser Zeit an einer Krankheit, werden meist nur die eingezahlten Beiträge zurückgezahlt; bei einem Unfalltod zahlen die Versicherer üblicherweise sofort die volle Summe. Tarife mit vollständiger Gesundheitsprüfung leisten dagegen von Beginn an, nehmen dafür aber nicht jeden an.
Worauf ich in der Beratung immer schaue: bis zu welchem Alter überhaupt aufgenommen wird, wie lange Beiträge zu zahlen sind und ob die Beitragssumme über eine realistische Laufzeit die Versicherungssumme übersteigt. Bei sehr hohem Eintrittsalter kann genau das passieren – dann ist die Einmalzahlung auf ein Treuhandkonto ehrlicher gerechnet. Details zu Tarifen und Annahmegrenzen finden Sie auf unserer Seite zur Sterbegeldversicherung.
Der Punkt, an dem sich alles entscheidet: das Sozialamt
Für viele ist das der eigentliche Grund, überhaupt vorzusorgen: Das angesparte Geld soll im Pflegefall nicht für die Heimkosten aufgebraucht werden. Sozialhilfe erhält nur, wer sein Vermögen zuvor eingesetzt hat – der allgemeine Vermögensfreibetrag liegt seit dem 1. Januar 2023 bei 10.000 Euro je Person (Stand 2026).
Bestattungsvorsorge wird davon getrennt betrachtet. Nach § 90 Abs. 3 Satz 1 SGB XII darf Vermögen nicht verlangt werden, wenn das eine Härte bedeuten würde. Das Bundessozialgericht hat mit Urteil vom 18.03.2008 (Az. B 8/9b SO 9/06) klargestellt, dass die Rücklage für eine würdige Bestattung nach eigenen Vorstellungen zur Alterssicherung gehört und in angemessenem Umfang geschützt sein kann. Drei Bedingungen entscheiden in der Praxis:
- Zweckbindung und Unwiderruflichkeit: Das Geld darf nicht frei verfügbar sein und ausschließlich der Bestattung und Grabpflege dienen.
- Angemessene Höhe: Geschützt ist, was eine ortsübliche, einfache Bestattung kostet. Die Ämter legen das unterschiedlich aus; Beträge im mittleren vierstelligen Bereich sind in der Regel unproblematisch, eine aufwendige Trauerfeier auf Vorrat nicht.
- Zeitpunkt des Abschlusses: Wer erst abschließt, wenn die Bedürftigkeit absehbar ist, muss damit rechnen, dass das Amt darin eine Vermögensverschiebung sieht – dann greift die Härtefallregelung nicht.
Beide Vorsorgeformen können diesen Schutz erreichen. Entscheidend ist nicht das Produkt, sondern wie sauber die Zweckbindung vertraglich gefasst ist.
Was in der Beratung den Ausschlag gibt
- Gesundheitszustand: Vorerkrankungen sprechen für die Versicherung – das Treuhandkonto fragt nicht danach, die Versicherung schon.
- Vorhandenes Kapital: Liegt die Summe bereits auf dem Konto, ist die Treuhandlösung der direktere Weg ohne Zusatzkosten.
- Eintrittsalter: Jenseits der 80 wird die Versicherung rechnerisch unattraktiv, weil Beitragssumme und Leistung sich annähern.
- Konkrete Wünsche: Wer Bestattungsart, Grabstelle und Ablauf schon festlegen möchte, hat das beim Vorsorgevertrag ohnehin schriftlich; die Versicherung zahlt nur Geld aus.
- Angehörige entlasten: In beiden Fällen gehört die Unterlage dorthin, wo sie im Ernstfall gefunden wird. Wer die Kostenfrage grundsätzlich klären will, findet die Rechtslage in unserem Beitrag dazu, wer die Bestattungskosten zahlt.
Für den größeren Zusammenhang – welche Verträge im Ruhestand wirklich noch gebraucht werden – lohnt der Blick in unsere Übersicht zu den Versicherungen für Rentner.
Häufig gestellte Fragen
Ist das Geld auf dem Bestattungs-Treuhandkonto wirklich sicher?
Es wird getrennt vom Vermögen des Bestatters verwahrt und fällt deshalb nicht in dessen Insolvenzmasse. Wichtig ist, dass die Einzahlung tatsächlich an eine Treuhandstelle geht und nicht als Vorschuss an das Bestattungsunternehmen.
Kann ich beides kombinieren?
Ja, und das kommt in der Praxis vor: eine kleinere Versicherungssumme für den Sofortbedarf, ergänzt um ein Treuhandguthaben. Sinnvoll ist das aber nur, wenn beide Verträge zweckgebunden sind – sonst zählt der ungebundene Teil beim Sozialamt als verwertbares Vermögen.
Was passiert, wenn die Bestattung günstiger ausfällt als eingezahlt?
Beim Treuhandkonto wird der Restbetrag nach Abrechnung an die Erben ausgezahlt. Bei der Sterbegeldversicherung geht die Summe an die bezugsberechtigte Person; was übrig bleibt, verbleibt dort.
Muss ich bei der Sterbegeldversicherung Gesundheitsfragen beantworten?
Das hängt vom Tarif ab. Tarife ohne Gesundheitsfragen nehmen jeden auf, verlangen dafür aber eine Wartezeit von meist ein bis drei Jahren. Tarife mit Prüfung leisten sofort, lehnen aber bei schweren Vorerkrankungen ab.
Wie hoch sollte die Vorsorgesumme sein?
Orientieren Sie sich an den tatsächlichen Kosten vor Ort. Je nach Bestattungsart und Friedhofsgebühren liegen sie zwischen rund 2.000 Euro für eine anonyme Feuerbestattung und über 10.000 Euro für eine Erdbestattung mit Trauerfeier (Stand 2026). Ein Kostenvoranschlag beim Bestatter ist verlässlicher als jede Pauschale.
Wird die Vorsorge auf das Pflegeheim-Eigenanteil angerechnet?
Solange die Zweckbindung unwiderruflich ist und die Höhe angemessen bleibt, greift die Härtefallregelung des § 90 Abs. 3 Satz 1 SGB XII. Ein frei verfügbares Sparguthaben mit der Aufschrift „für die Beerdigung” reicht dafür nicht aus.
Gibt es noch ein gesetzliches Sterbegeld?
Nein. Die Leistung der gesetzlichen Krankenkassen wurde 2004 gestrichen. Seitdem tragen Erben beziehungsweise Unterhaltspflichtige die Kosten, wenn keine Vorsorge besteht.