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Fach­lich geprüft mit Blick auf die Regel­be­darfs­stu­fen 2026, die Mehr­be­dar­fe nach § 21 SGB II, die Erwerbs­frei­be­trä­ge nach § 11b SGB II sowie den Vor­rang von Kin­der­zu­schlag und Wohn­geld nach § 12a SGB II.

Das Wich­tigs­te in Kürze

  • Bür­ger­geld 2026 (Null­run­de): 563 € für Allein­ste­hen­de, 506 € je Part­ner, Kin­der 357–471 € – plus Warm­mie­te und Mehr­be­dar­fe; Kran­ken-/Pfle­ge­ver­si­che­rung über­nimmt das Job­cen­ter extra.
  • Erwerbs­frei­be­trä­ge § 11b SGB II: bis zu 348 € (ohne Kind) bzw. 378 € (mit Kind) vom Ver­dienst anrech­nungs­frei – Kin­der­geld (259 €) wird als Kin­des-Ein­kom­men angerechnet.
  • Karenz­zeit im ers­ten Jahr: Ver­mö­gen bis 40.000 € (+15.000 € je wei­te­re Per­son) geschützt, tat­säch­li­che Mie­te wird übernommen.
  • Vor­rang-Regel: Kin­der­zu­schlag + Wohn­geld gehen vor, wenn sie die Hil­fe­be­dürf­tig­keit ver­mei­den – oft die bes­se­re Wahl für erwerbs­tä­ti­ge Familien.
  • Kein Bür­ger­geld rück­wir­kend – der (auch form­lo­se) Antrag wirkt auf den Monats­ers­ten zurück.

Stand: Juli 2026 · Wer­te für das Kalen­der­jahr 2026

Das Bür­ger­geld beträgt 2026 unver­än­dert 563 Euro für Allein­ste­hen­de und 506 Euro je Part­ner – plus Warm­mie­te, Mehr­be­dar­fe und Regel­be­dar­fe von 357 bis 471 Euro je Kind, wäh­rend Kran­ken- und Pfle­ge­ver­si­che­rung zusätz­lich über­nom­men wer­den. Der Rech­ner ermit­telt den Bedarf Ihrer gesam­ten Bedarfs­ge­mein­schaft, zieht Ein­kom­men nach den § 11b-Frei­be­trä­gen ab und zeigt, wann Kin­der­zu­schlag plus Wohn­geld die bes­se­re Alter­na­ti­ve sind.

Bür­ger­geld berechnen

Ver­ein­fach­te Schät­zung (Stand 2026, Regel­be­dar­fe unver­än­dert): Regel­be­darfs­stu­fen 563/506/451/471/390/357 €, Mehr­be­dar­fe für Allein­er­zie­hen­de und Schwan­ge­re, Warm­mie­te als Kos­ten der Unter­kunft (im ers­ten Jahr gilt die Karenz­zeit – danach nur ange­mes­se­ne Kos­ten), Erwerbs­frei­be­trä­ge nach § 11b SGB II, Kin­der­geld von 259 € je Kind wird auto­ma­tisch als Ein­kom­men ange­rech­net. Nicht berück­sich­tigt: Ver­mö­gens­prü­fung (Karenz­zeit: 40.000 € + 15.000 € je wei­te­re Per­son), Ein­stiegs­geld, Son­der-Mehr­be­dar­fe. Ver­bind­lich ent­schei­det das Jobcenter.

Wie hoch ist das Bür­ger­geld 2026?

Die Regel­be­dar­fe blei­ben 2026 im zwei­ten Jahr in Fol­ge unver­än­dert (Null­run­de – der gesetz­li­che Besitz­schutz ver­hin­dert eine rech­ne­risch fäl­li­ge Absenkung):

Regel­be­darfs­stu­fe Per­so­nen­kreis Betrag 2026
1 Allein­ste­hen­de / Alleinerziehende 563 €
2 Part­ner in Bedarfs­ge­mein­schaft (je Person) 506 €
3 18- bis 24-Jäh­ri­ge im Elternhaushalt 451 €
4 Jugend­li­che 14–17 Jahre 471 €
5 Kin­der 6–13 Jahre 390 €
6 Kin­der 0–5 Jahre 357 €

Dazu kom­men die Kos­ten der Unter­kunft (Warm­mie­te – im ers­ten Bezugs­jahr in tat­säch­li­cher Höhe, danach in ange­mes­se­ner) sowie Mehr­be­dar­fe, etwa 36 Pro­zent für Allein­er­zie­hen­de mit klei­nem Kind oder 17 Pro­zent ab der 13. Schwan­ger­schafts­wo­che. Die Bei­trä­ge zur Kran­ken- und Pfle­ge­ver­si­che­rung trägt das Job­cen­ter zusätzlich.

Wie wird Ein­kom­men angerechnet?

Vom Net­to-Erwerbs­ein­kom­men blei­ben die Frei­be­trä­ge nach § 11b SGB II anrech­nungs­frei: 100 Euro Grund­frei­be­trag plus 20 Pro­zent des Brut­tos zwi­schen 100 und 520 Euro, 30 Pro­zent bis 1.000 Euro und 10 Pro­zent bis 1.200 Euro (mit Kind: 1.500 Euro) – zusam­men bis zu 348 bzw. 378 Euro. Wer arbei­tet, hat also immer mehr als ohne Job. Kin­der­geld (259 Euro) zählt als Ein­kom­men des Kin­des und min­dert des­sen Bedarf; Unter­halt, Unter­halts­vor­schuss und Ren­ten wer­den voll ange­rech­net. Erst was nach allen Abzü­gen den Gesamt­be­darf über­steigt, lässt den Anspruch entfallen.

Bür­ger­geld, Kin­der­zu­schlag oder Wohn­geld – was ist besser?

Erwerbs­tä­ti­ge Fami­li­en ste­hen oft an der Schwel­le: Statt auf­sto­cken­dem Bür­ger­geld kön­nen Kin­der­zu­schlag (bis 297 Euro je Kind) plus Wohn­geld den Bedarf decken – die­se Kom­bi­na­ti­on hat sogar gesetz­li­chen Vor­rang, wenn sie die Hil­fe­be­dürf­tig­keit ver­mei­det (§ 12a SGB II). Der Vor­teil: kei­ne Ver­mö­gens­prü­fung des Job­cen­ters, kei­ne Ein­glie­de­rungs­pflich­ten, die­sel­ben Extras (Kita-Gebüh­ren-Befrei­ung, Bil­dungs- und Teil­ha­be­pa­ket). Unser Rech­ner weist auto­ma­tisch auf die Alter­na­ti­ve hin, sobald Erwerbs­ein­kom­men und Kin­der zusammentreffen.

Karenz­zeit, Ver­mö­gen, Rück­wir­kung: die wich­tigs­ten Regeln

Im ers­ten Bezugs­jahr gilt die Karenz­zeit: Ver­mö­gen bis 40.000 Euro (plus 15.000 Euro je wei­te­rer Per­son) bleibt unan­ge­tas­tet, die Woh­nung wird nicht auf Ange­mes­sen­heit geprüft (Heiz­kos­ten schon). Selbst­ge­nutz­tes Wohn­ei­gen­tum und geför­der­te Alters­vor­sor­ge sind dau­er­haft geschützt. Bür­ger­geld gibt es ab dem Monat der Antrag­stel­lung – ein form­lo­ser Antrag sichert die Frist. Und wer eine Erb­schaft oder Abfin­dung erwar­tet: Ein­mal­zah­lun­gen zäh­len im Zufluss­mo­nat als Einkommen.

Pra­xis­bei­spiel: Paar mit zwei Kindern

Ein Paar mit zwei Kin­dern (4 und 8 Jah­re) und 900 € Warm­mie­te hat einen Bedarf von 2.659 € (2 × 506 € Regel­be­darf + 357 € + 390 € für die Kin­der + Mie­te). Bei 1.250 € Net­to-Erwerbs­ein­kom­men blei­ben nach Frei­be­trag und Kin­der­geld-Anrech­nung rund 1.269 € Bür­ger­geld. Ihre Zahl rech­net der Rech­ner oben.

Die Karenz­zeit im ers­ten Jahr

Im ers­ten Bezugs­jahr gilt die Karenz­zeit: Ver­mö­gen bis 40.000 € (plus 15.000 € je wei­te­rer Per­son) bleibt unan­ge­tas­tet, die tat­säch­li­che Mie­te wird über­nom­men. Oft fah­ren erwerbs­tä­ti­ge Fami­li­en mit Kin­der­zu­schlag plus Wohn­geld aber bes­ser – die­se haben Vor­rang, wenn sie die Hil­fe­be­dürf­tig­keit vermeiden.

Häu­fig gestell­te Fragen

Wie viel Bür­ger­geld bekommt eine Fami­lie mit zwei Kindern?

Bei­spiel: Paar mit Kin­dern von 4 und 8 Jah­ren, 900 Euro Warm­mie­te, 1.600 Euro Brut­to- (1.250 Euro Netto-)Verdienst – der Bedarf liegt bei 2.659 Euro, nach Anrech­nung von Ein­kom­men und Kin­der­geld blei­ben rund 1.269 Euro Bür­ger­geld im Monat.

Wie viel darf ich beim Bür­ger­geld hinzuverdienen?

Vom Brut­to blei­ben bis zu 348 Euro (mit Kind 378 Euro) anrech­nungs­frei – 100 Euro Grund­frei­be­trag plus die 20/30/10-Pro­zent-Staf­fel. Ein Mini­job an der Gren­ze von 603 Euro (Stand 2026) lässt z. B. rund 209 Euro zusätz­lich im Haushalt.

Zahlt das Job­cen­ter mei­ne Krankenversicherung?

Ja – Bür­ger­geld-Bezie­hen­de sind gesetz­lich kran­ken- und pfle­ge­ver­si­chert, die Bei­trä­ge über­nimmt das Job­cen­ter zusätz­lich zum Regel­be­darf. Pri­vat Ver­si­cher­te erhal­ten einen Zuschuss.

Wird mei­ne Woh­nung beim Bür­ger­geld geprüft?

Im ers­ten Jahr (Karenz­zeit) nicht – die tat­säch­li­che Kalt­mie­te wird über­nom­men, nur die Heiz­kos­ten müs­sen ange­mes­sen sein. Danach gel­ten die ört­li­chen Ange­mes­sen­heits­gren­zen; bei zu teu­rer Woh­nung folgt eine Auf­for­de­rung zur Kos­ten­sen­kung mit min­des­tens sechs Mona­ten Frist.

Wie viel Ver­mö­gen darf ich behalten?

In der Karenz­zeit 40.000 Euro plus 15.000 Euro je wei­te­rer Per­son der Bedarfs­ge­mein­schaft, danach 15.000 Euro pro Per­son. Selbst­ge­nutz­tes Wohn­ei­gen­tum, Alters­vor­sor­ge und ein ange­mes­se­nes Auto zäh­len nicht mit.

Bekom­me ich Bür­ger­geld rückwirkend?

Nein – gezahlt wird ab dem Ers­ten des Antrags­mo­nats. Des­halb gilt: sofort (auch form­los) bean­tra­gen, Unter­la­gen nach­rei­chen. Der Antrag wirkt auf den Monats­ers­ten zurück.

Wei­ter­füh­ren­de Themen

Gemäß §60 VVG weisen wir auf eine eingeschränkte Versicherer- und Tarifauswahl hin.

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