Fachlich geprüft mit Blick auf die Regelbedarfsstufen 2026, die Mehrbedarfe nach § 21 SGB II, die Erwerbsfreibeträge nach § 11b SGB II sowie den Vorrang von Kinderzuschlag und Wohngeld nach § 12a SGB II.
Das Wichtigste in Kürze
- Bürgergeld 2026 (Nullrunde): 563 € für Alleinstehende, 506 € je Partner, Kinder 357–471 € – plus Warmmiete und Mehrbedarfe; Kranken-/Pflegeversicherung übernimmt das Jobcenter extra.
- Erwerbsfreibeträge § 11b SGB II: bis zu 348 € (ohne Kind) bzw. 378 € (mit Kind) vom Verdienst anrechnungsfrei – Kindergeld (259 €) wird als Kindes-Einkommen angerechnet.
- Karenzzeit im ersten Jahr: Vermögen bis 40.000 € (+15.000 € je weitere Person) geschützt, tatsächliche Miete wird übernommen.
- Vorrang-Regel: Kinderzuschlag + Wohngeld gehen vor, wenn sie die Hilfebedürftigkeit vermeiden – oft die bessere Wahl für erwerbstätige Familien.
- Kein Bürgergeld rückwirkend – der (auch formlose) Antrag wirkt auf den Monatsersten zurück.
Stand: Juli 2026 · Werte für das Kalenderjahr 2026
Das Bürgergeld beträgt 2026 unverändert 563 Euro für Alleinstehende und 506 Euro je Partner – plus Warmmiete, Mehrbedarfe und Regelbedarfe von 357 bis 471 Euro je Kind, während Kranken- und Pflegeversicherung zusätzlich übernommen werden. Der Rechner ermittelt den Bedarf Ihrer gesamten Bedarfsgemeinschaft, zieht Einkommen nach den § 11b-Freibeträgen ab und zeigt, wann Kinderzuschlag plus Wohngeld die bessere Alternative sind.
Bürgergeld berechnen
Vereinfachte Schätzung (Stand 2026, Regelbedarfe unverändert): Regelbedarfsstufen 563/506/451/471/390/357 €, Mehrbedarfe für Alleinerziehende und Schwangere, Warmmiete als Kosten der Unterkunft (im ersten Jahr gilt die Karenzzeit – danach nur angemessene Kosten), Erwerbsfreibeträge nach § 11b SGB II, Kindergeld von 259 € je Kind wird automatisch als Einkommen angerechnet. Nicht berücksichtigt: Vermögensprüfung (Karenzzeit: 40.000 € + 15.000 € je weitere Person), Einstiegsgeld, Sonder-Mehrbedarfe. Verbindlich entscheidet das Jobcenter.
Wie hoch ist das Bürgergeld 2026?
Die Regelbedarfe bleiben 2026 im zweiten Jahr in Folge unverändert (Nullrunde – der gesetzliche Besitzschutz verhindert eine rechnerisch fällige Absenkung):
| Regelbedarfsstufe | Personenkreis | Betrag 2026 |
|---|---|---|
| 1 | Alleinstehende / Alleinerziehende | 563 € |
| 2 | Partner in Bedarfsgemeinschaft (je Person) | 506 € |
| 3 | 18- bis 24-Jährige im Elternhaushalt | 451 € |
| 4 | Jugendliche 14–17 Jahre | 471 € |
| 5 | Kinder 6–13 Jahre | 390 € |
| 6 | Kinder 0–5 Jahre | 357 € |
Dazu kommen die Kosten der Unterkunft (Warmmiete – im ersten Bezugsjahr in tatsächlicher Höhe, danach in angemessener) sowie Mehrbedarfe, etwa 36 Prozent für Alleinerziehende mit kleinem Kind oder 17 Prozent ab der 13. Schwangerschaftswoche. Die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung trägt das Jobcenter zusätzlich.
Wie wird Einkommen angerechnet?
Vom Netto-Erwerbseinkommen bleiben die Freibeträge nach § 11b SGB II anrechnungsfrei: 100 Euro Grundfreibetrag plus 20 Prozent des Bruttos zwischen 100 und 520 Euro, 30 Prozent bis 1.000 Euro und 10 Prozent bis 1.200 Euro (mit Kind: 1.500 Euro) – zusammen bis zu 348 bzw. 378 Euro. Wer arbeitet, hat also immer mehr als ohne Job. Kindergeld (259 Euro) zählt als Einkommen des Kindes und mindert dessen Bedarf; Unterhalt, Unterhaltsvorschuss und Renten werden voll angerechnet. Erst was nach allen Abzügen den Gesamtbedarf übersteigt, lässt den Anspruch entfallen.
Bürgergeld, Kinderzuschlag oder Wohngeld – was ist besser?
Erwerbstätige Familien stehen oft an der Schwelle: Statt aufstockendem Bürgergeld können Kinderzuschlag (bis 297 Euro je Kind) plus Wohngeld den Bedarf decken – diese Kombination hat sogar gesetzlichen Vorrang, wenn sie die Hilfebedürftigkeit vermeidet (§ 12a SGB II). Der Vorteil: keine Vermögensprüfung des Jobcenters, keine Eingliederungspflichten, dieselben Extras (Kita-Gebühren-Befreiung, Bildungs- und Teilhabepaket). Unser Rechner weist automatisch auf die Alternative hin, sobald Erwerbseinkommen und Kinder zusammentreffen.
Karenzzeit, Vermögen, Rückwirkung: die wichtigsten Regeln
Im ersten Bezugsjahr gilt die Karenzzeit: Vermögen bis 40.000 Euro (plus 15.000 Euro je weiterer Person) bleibt unangetastet, die Wohnung wird nicht auf Angemessenheit geprüft (Heizkosten schon). Selbstgenutztes Wohneigentum und geförderte Altersvorsorge sind dauerhaft geschützt. Bürgergeld gibt es ab dem Monat der Antragstellung – ein formloser Antrag sichert die Frist. Und wer eine Erbschaft oder Abfindung erwartet: Einmalzahlungen zählen im Zuflussmonat als Einkommen.
Praxisbeispiel: Paar mit zwei Kindern
Ein Paar mit zwei Kindern (4 und 8 Jahre) und 900 € Warmmiete hat einen Bedarf von 2.659 € (2 × 506 € Regelbedarf + 357 € + 390 € für die Kinder + Miete). Bei 1.250 € Netto-Erwerbseinkommen bleiben nach Freibetrag und Kindergeld-Anrechnung rund 1.269 € Bürgergeld. Ihre Zahl rechnet der Rechner oben.
Die Karenzzeit im ersten Jahr
Im ersten Bezugsjahr gilt die Karenzzeit: Vermögen bis 40.000 € (plus 15.000 € je weiterer Person) bleibt unangetastet, die tatsächliche Miete wird übernommen. Oft fahren erwerbstätige Familien mit Kinderzuschlag plus Wohngeld aber besser – diese haben Vorrang, wenn sie die Hilfebedürftigkeit vermeiden.
Häufig gestellte Fragen
Wie viel Bürgergeld bekommt eine Familie mit zwei Kindern?
Beispiel: Paar mit Kindern von 4 und 8 Jahren, 900 Euro Warmmiete, 1.600 Euro Brutto- (1.250 Euro Netto-)Verdienst – der Bedarf liegt bei 2.659 Euro, nach Anrechnung von Einkommen und Kindergeld bleiben rund 1.269 Euro Bürgergeld im Monat.
Wie viel darf ich beim Bürgergeld hinzuverdienen?
Vom Brutto bleiben bis zu 348 Euro (mit Kind 378 Euro) anrechnungsfrei – 100 Euro Grundfreibetrag plus die 20/30/10-Prozent-Staffel. Ein Minijob an der Grenze von 603 Euro (Stand 2026) lässt z. B. rund 209 Euro zusätzlich im Haushalt.
Zahlt das Jobcenter meine Krankenversicherung?
Ja – Bürgergeld-Beziehende sind gesetzlich kranken- und pflegeversichert, die Beiträge übernimmt das Jobcenter zusätzlich zum Regelbedarf. Privat Versicherte erhalten einen Zuschuss.
Wird meine Wohnung beim Bürgergeld geprüft?
Im ersten Jahr (Karenzzeit) nicht – die tatsächliche Kaltmiete wird übernommen, nur die Heizkosten müssen angemessen sein. Danach gelten die örtlichen Angemessenheitsgrenzen; bei zu teurer Wohnung folgt eine Aufforderung zur Kostensenkung mit mindestens sechs Monaten Frist.
Wie viel Vermögen darf ich behalten?
In der Karenzzeit 40.000 Euro plus 15.000 Euro je weiterer Person der Bedarfsgemeinschaft, danach 15.000 Euro pro Person. Selbstgenutztes Wohneigentum, Altersvorsorge und ein angemessenes Auto zählen nicht mit.
Bekomme ich Bürgergeld rückwirkend?
Nein – gezahlt wird ab dem Ersten des Antragsmonats. Deshalb gilt: sofort (auch formlos) beantragen, Unterlagen nachreichen. Der Antrag wirkt auf den Monatsersten zurück.
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