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Dop­pel­ver­bei­tra­gung der Betriebs­ren­te: Wann die Kran­ken­kas­se zwei­mal kassiert

Doppelverbeitragung der Betriebsrente: Wann die Krankenkasse zweimal kassiert

Von Dop­pel­ver­bei­tra­gung spricht man, wenn auf die­sel­be Betriebs­ren­te zwei­mal Sozi­al­ab­ga­ben fäl­lig wer­den: ein­mal beim Ein­zah­len aus bereits ver­bei­trag­tem Net­to­ge­halt und ein zwei­tes Mal bei der Aus­zah­lung im Alter. Betrof­fen sind vor allem Ver­trä­ge, die nach einem Job­wech­sel pri­vat wei­ter­ge­führt wur­den. Ein Teil die­ser Fäl­le ist seit einem Beschluss des Bun­des­ver­fas­sungs­ge­richts bei­trags­frei – vie­len Betrof­fe­nen ist das bis heu­te nicht bekannt. Wor­um es genau geht und wor­an Sie Ihren eige­nen Fall erken­nen, steht hier.

Das Wich­tigs­te in Kürze

  • Dop­pel­ver­bei­tra­gung ent­steht, wenn Bei­trä­ge aus schon ver­bei­trag­tem Net­to stam­men, die Aus­zah­lung aber trotz­dem voll bei­trags­pflich­tig ist.
  • Der Klas­si­ker ist die Direkt­ver­si­che­rung, die nach dem Aus­schei­den aus dem Betrieb pri­vat wei­ter­ge­zahlt wurde.
  • Ent­schei­dend ist eine ein­zi­ge Fra­ge: Wer war nach dem Job­wech­sel Ver­si­che­rungs­neh­mer des Vertrags?
  • Das Bun­des­ver­fas­sungs­ge­richt hat 2010 ent­schie­den, dass der pri­vat ein­ge­zahl­te Teil bei­trags­frei blei­ben muss (Beschluss vom 28.09.2010, 1 BvR 1660/08).
  • Seit 2020 gibt es zusätz­lich einen Frei­be­trag in der Kran­ken­ver­si­che­rung – 2026 sind das 197,75 Euro im Monat.

Was mit Dop­pel­ver­bei­tra­gung eigent­lich gemeint ist

Die betrieb­li­che Alters­vor­sor­ge ist nach­ge­la­gert belas­tet: Wer in der Anspar­pha­se spart, zahlt dafür in der Ren­ten­pha­se. Das ist gewollt und für sich genom­men kei­ne Dop­pel­ver­bei­tra­gung. Kri­tisch wird es erst dort, wo die ein­ge­zahl­ten Bei­trä­ge gar nicht mehr aus dem Brut­to­ge­halt kamen, son­dern aus Geld, von dem längst Steu­ern und Sozi­al­ab­ga­ben abge­zo­gen waren.

Genau das pas­siert regel­mä­ßig nach einem Job­wech­sel. Der alte Arbeit­ge­ber ist raus, der Ver­trag soll aber wei­ter­lau­fen – also zahlt der Arbeit­neh­mer aus eige­ner Tasche wei­ter, aus dem Net­to. Zwan­zig Jah­re spä­ter kommt die Aus­zah­lung, und die Kran­ken­kas­se ver­langt Bei­trä­ge auf den vol­len Betrag. Auf den­sel­ben Euro wur­den damit zwei­mal Sozi­al­ab­ga­ben erho­ben. Das ist der Fall, um den es geht.

Der ent­schei­den­de Punkt: Wer war Versicherungsnehmer?

Für die Bei­trags­pflicht kommt es nicht dar­auf an, wer das Geld über­wie­sen hat, son­dern wer den Ver­trag gehal­ten hat. Blieb der frü­he­re Arbeit­ge­ber Ver­si­che­rungs­neh­mer, gilt die Aus­zah­lung wei­ter­hin als Ver­sor­gungs­be­zug – dann ist sie voll bei­trags­pflich­tig, auch wenn Sie allein ein­ge­zahlt haben. Sind Sie dage­gen selbst Ver­si­che­rungs­neh­mer gewor­den, ist die­ser Teil dem pri­va­ten Spa­ren gleichgestellt.

Kon­stel­la­ti­on Ver­si­che­rungs­neh­mer Bei­trä­ge in der GKV
Ent­gelt­um­wand­lung wäh­rend des Arbeitsverhältnisses Arbeit­ge­ber voll bei­trags­pflich­tig
Nach dem Aus­schei­den wei­ter­ge­zahlt, Ver­trag läuft auf den Arbeitgeber Arbeit­ge­ber voll bei­trags­pflich­tig
Nach dem Aus­schei­den wei­ter­ge­zahlt, Ver­trag auf Sie umgeschrieben Sie selbst die­ser Anteil ist beitragsfrei

Die Aus­zah­lung wird in die­sen Fäl­len also auf­ge­teilt: Der betrieb­li­che Teil bleibt bei­trags­pflich­tig, der pri­vat fort­ge­führ­te Teil nicht. Ihre Kran­ken­kas­se muss die­se Auf­tei­lung vor­neh­men, wenn die Vor­aus­set­zun­gen vorliegen.

Was das Bun­des­ver­fas­sungs­ge­richt ent­schie­den hat

Mit Beschluss vom 28. Sep­tem­ber 2010 (Akten­zei­chen 1 BvR 1660/08) hat das Bun­des­ver­fas­sungs­ge­richt der bis dahin gül­ti­gen Pra­xis wider­spro­chen. Leis­tun­gen aus einer Direkt­ver­si­che­rung unter­lie­gen dem­nach nicht der Bei­trags­pflicht, soweit sie auf Bei­trä­gen beru­hen, die der Arbeit­neh­mer nach dem Ende des Arbeits­ver­hält­nis­ses und nach Über­nah­me der Ver­si­che­rungs­neh­mer­stel­lung selbst gezahlt hat. Die Begrün­dung ist ein­leuch­tend: Sol­che Bei­trä­ge unter­schei­den sich nicht mehr von einer nor­ma­len pri­va­ten Lebens­ver­si­che­rung – und die ist beitragsfrei.

Die Über­nah­me der Ver­si­che­rungs­neh­mer­stel­lung ist dabei zwin­gend. Wer nach dem Job­wech­sel zwar selbst gezahlt hat, den Ver­trag aber for­mal beim alten Arbeit­ge­ber beließ, fällt nicht unter die­se Ent­schei­dung. Das wirkt klein­lich, ist aber der Punkt, an dem sich die Fäl­le in der Pra­xis trennen.

Der Frei­be­trag seit 2020 – und war­um er das Pro­blem nur abmildert

Mit dem GKV-Betriebs­ren­ten­frei­be­trags­ge­setz wur­de zum 1. Janu­ar 2020 ein ech­ter Frei­be­trag in der Kran­ken­ver­si­che­rung ein­ge­führt. Er beträgt ein Zwan­zigs­tel der monat­li­chen Bezugs­grö­ße, für 2026 also 197,75 Euro im Monat (2025 waren es 187,25 Euro). Wich­tig ist der Unter­schied zur Pfle­ge­ver­si­che­rung, der in der Bera­tung stän­dig für Miss­ver­ständ­nis­se sorgt:

Kran­ken­ver­si­che­rung Pfle­ge­ver­si­che­rung
Art der Entlastung ech­ter Freibetrag nur Frei­gren­ze
Höhe 2026 197,75 € im Monat 197,75 € im Monat
Wenn die Ren­te dar­über liegt nur der über­stei­gen­de Teil zählt die gesam­te Ren­te zählt

Der Frei­be­trag gilt nur für pflicht­ver­si­cher­te Rent­ner in der Kran­ken­ver­si­che­rung der Rent­ner. Wer frei­wil­lig gesetz­lich ver­si­chert ist, pro­fi­tiert nicht davon. Bei einer Kapi­tal­aus­zah­lung statt einer lau­fen­den Ren­te wird der Betrag rech­ne­risch auf 120 Mona­te ver­teilt und zehn Jah­re lang monat­lich ver­bei­tragt (§ 229 Absatz 1 Satz 3 SGB V) – der Frei­be­trag wird dann auf die­sen fik­ti­ven Monats­be­trag ange­wen­det. Wie sich das auf die Gesamt­rech­nung einer Betriebs­ren­te aus­wirkt, haben wir auf unse­rer Sei­te zur betrieb­li­chen Alters­vor­sor­ge aus­führ­lich dargestellt.

Am eigent­li­chen Pro­blem ändert der Frei­be­trag nichts: Er senkt die Last, besei­tigt die dop­pel­te Belas­tung pri­vat ein­ge­zahl­ter Bei­trä­ge aber nicht. Der Bei­trags­satz selbst bleibt unan­ge­tas­tet – fäl­lig ist der vol­le all­ge­mei­ne Satz plus der Zusatz­bei­trag Ihrer Kas­se, und bei­des tra­gen Sie als Rent­ner allein.

Was Betrof­fe­ne jetzt tun können

  • Ver­trags­un­ter­la­gen her­aus­su­chen. Ent­schei­dend ist der Nach­trag oder die Poli­ce aus der Zeit nach dem Job­wech­sel. Steht dort Ihr Name als Ver­si­che­rungs­neh­mer, ist das Ihr wich­tigs­tes Dokument.
  • Den Zeit­punkt der Umschrei­bung bele­gen. Der Ver­si­che­rer kann Ihnen bestä­ti­gen, ab wann Sie Ver­si­che­rungs­neh­mer waren und wel­che Bei­trä­ge danach geflos­sen sind.
  • Die Kran­ken­kas­se schrift­lich zur Auf­tei­lung auf­for­dern. Ver­lan­gen Sie eine Auf­tei­lung des Aus­zah­lungs­be­trags in den betrieb­li­chen und den pri­vat fort­ge­führ­ten Anteil, unter Ver­weis auf den Beschluss 1 BvR 1660/08.
  • Bei­trags­be­schei­de auf­he­ben las­sen. Wur­den bereits Bei­trä­ge auf den pri­va­ten Anteil erho­ben, kann eine Erstat­tung in Betracht kom­men. Ob und in wel­chem Umfang, prüft die Kas­se im Ein­zel­fall – hier lohnt sich Beharrlichkeit.
  • Bei künf­ti­gen Ver­trä­gen früh ent­schei­den. Wer den Ver­trag beim Job­wech­sel pri­vat fort­füh­ren will, soll­te die Ver­si­che­rungs­neh­mer­stel­lung gleich mit über­neh­men und sich das schrift­lich geben lassen.

Wer noch am Anfang steht und ohne­hin über­legt, ob die Vor­sor­ge über den Betrieb oder bes­ser pri­vat lau­fen soll, fin­det die Gegen­über­stel­lung bei der pri­va­ten Ren­ten­ver­si­che­rung.

Häu­fig gestell­te Fragen

Ist jede Betriebs­ren­te dop­pelt verbeitragt?

Nein. Bei einer klas­si­schen Ent­gelt­um­wand­lung aus dem Brut­to­ge­halt liegt kei­ne Dop­pel­ver­bei­tra­gung vor, son­dern die gewoll­te nach­ge­la­ger­te Belas­tung. Pro­ble­ma­tisch sind die Antei­le, die aus ver­steu­er­tem und ver­bei­trag­tem Net­to stammen.

Wor­an erken­ne ich, ob mein Fall betrof­fen ist?

An zwei Merk­ma­len: Sie haben nach dem Aus­schei­den aus dem Betrieb selbst wei­ter­ge­zahlt, und der Ver­trag wur­de dabei auf Sie als Ver­si­che­rungs­neh­mer umge­schrie­ben. Fehlt das zwei­te Merk­mal, greift die Ent­schei­dung des Bun­des­ver­fas­sungs­ge­richts nicht.

Gilt der Frei­be­trag auch für die Pflegeversicherung?

Nein. In der Pfle­ge­ver­si­che­rung gibt es nur eine Frei­gren­ze. Liegt Ihre Betriebs­ren­te dar­über, wer­den Bei­trä­ge auf den vol­len Betrag fäl­lig, nicht nur auf den über­stei­gen­den Teil.

Was pas­siert bei einer ein­ma­li­gen Kapitalauszahlung?

Der Betrag wird für die Bei­trags­be­rech­nung auf 120 Mona­te ver­teilt. Zehn Jah­re lang zah­len Sie also monat­lich Bei­trä­ge auf ein Hun­dert­zwan­zigs­tel der Sum­me, danach endet die Bei­trags­pflicht aus die­sem Vertrag.

Kann ich zu viel gezahl­te Bei­trä­ge zurückbekommen?

Das kommt in Betracht, wenn Bei­trä­ge auf einen bei­trags­frei­en pri­va­ten Anteil erho­ben wur­den. Die Kran­ken­kas­se prüft das auf Antrag; für die Ver­gan­gen­heit gel­ten Fris­ten. Las­sen Sie sich einen ableh­nen­den Bescheid immer schrift­lich geben.

Betrifft das auch Pen­si­ons­kas­sen und Direktzusagen?

Die Recht­spre­chung ist zur Direkt­ver­si­che­rung ergan­gen. Bei ande­ren Durch­füh­rungs­we­gen ist die Über­nah­me der Ver­si­che­rungs­neh­mer­stel­lung meist gar nicht mög­lich, sodass die Aus­zah­lung in aller Regel voll bei­trags­pflich­tig bleibt.

Ändert sich 2026 etwas an der Rechtslage?

An der Sys­te­ma­tik nicht. Ange­passt wird jähr­lich nur der Frei­be­trag, weil er an die Bezugs­grö­ße gekop­pelt ist – für 2026 auf 197,75 Euro im Monat.

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