Versicherungskaufmann · Versicherungsmakler §34d GewOMehr über den Experten
Von Doppelverbeitragung spricht man, wenn auf dieselbe Betriebsrente zweimal Sozialabgaben fällig werden: einmal beim Einzahlen aus bereits verbeitragtem Nettogehalt und ein zweites Mal bei der Auszahlung im Alter. Betroffen sind vor allem Verträge, die nach einem Jobwechsel privat weitergeführt wurden. Ein Teil dieser Fälle ist seit einem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts beitragsfrei – vielen Betroffenen ist das bis heute nicht bekannt. Worum es genau geht und woran Sie Ihren eigenen Fall erkennen, steht hier.
Das Wichtigste in Kürze
- Doppelverbeitragung entsteht, wenn Beiträge aus schon verbeitragtem Netto stammen, die Auszahlung aber trotzdem voll beitragspflichtig ist.
- Der Klassiker ist die Direktversicherung, die nach dem Ausscheiden aus dem Betrieb privat weitergezahlt wurde.
- Entscheidend ist eine einzige Frage: Wer war nach dem Jobwechsel Versicherungsnehmer des Vertrags?
- Das Bundesverfassungsgericht hat 2010 entschieden, dass der privat eingezahlte Teil beitragsfrei bleiben muss (Beschluss vom 28.09.2010, 1 BvR 1660/08).
- Seit 2020 gibt es zusätzlich einen Freibetrag in der Krankenversicherung – 2026 sind das 197,75 Euro im Monat.
Was mit Doppelverbeitragung eigentlich gemeint ist
Die betriebliche Altersvorsorge ist nachgelagert belastet: Wer in der Ansparphase spart, zahlt dafür in der Rentenphase. Das ist gewollt und für sich genommen keine Doppelverbeitragung. Kritisch wird es erst dort, wo die eingezahlten Beiträge gar nicht mehr aus dem Bruttogehalt kamen, sondern aus Geld, von dem längst Steuern und Sozialabgaben abgezogen waren.
Genau das passiert regelmäßig nach einem Jobwechsel. Der alte Arbeitgeber ist raus, der Vertrag soll aber weiterlaufen – also zahlt der Arbeitnehmer aus eigener Tasche weiter, aus dem Netto. Zwanzig Jahre später kommt die Auszahlung, und die Krankenkasse verlangt Beiträge auf den vollen Betrag. Auf denselben Euro wurden damit zweimal Sozialabgaben erhoben. Das ist der Fall, um den es geht.
Der entscheidende Punkt: Wer war Versicherungsnehmer?
Für die Beitragspflicht kommt es nicht darauf an, wer das Geld überwiesen hat, sondern wer den Vertrag gehalten hat. Blieb der frühere Arbeitgeber Versicherungsnehmer, gilt die Auszahlung weiterhin als Versorgungsbezug – dann ist sie voll beitragspflichtig, auch wenn Sie allein eingezahlt haben. Sind Sie dagegen selbst Versicherungsnehmer geworden, ist dieser Teil dem privaten Sparen gleichgestellt.
| Konstellation | Versicherungsnehmer | Beiträge in der GKV |
|---|---|---|
| Entgeltumwandlung während des Arbeitsverhältnisses | Arbeitgeber | voll beitragspflichtig |
| Nach dem Ausscheiden weitergezahlt, Vertrag läuft auf den Arbeitgeber | Arbeitgeber | voll beitragspflichtig |
| Nach dem Ausscheiden weitergezahlt, Vertrag auf Sie umgeschrieben | Sie selbst | dieser Anteil ist beitragsfrei |
Die Auszahlung wird in diesen Fällen also aufgeteilt: Der betriebliche Teil bleibt beitragspflichtig, der privat fortgeführte Teil nicht. Ihre Krankenkasse muss diese Aufteilung vornehmen, wenn die Voraussetzungen vorliegen.
Was das Bundesverfassungsgericht entschieden hat
Mit Beschluss vom 28. September 2010 (Aktenzeichen 1 BvR 1660/08) hat das Bundesverfassungsgericht der bis dahin gültigen Praxis widersprochen. Leistungen aus einer Direktversicherung unterliegen demnach nicht der Beitragspflicht, soweit sie auf Beiträgen beruhen, die der Arbeitnehmer nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses und nach Übernahme der Versicherungsnehmerstellung selbst gezahlt hat. Die Begründung ist einleuchtend: Solche Beiträge unterscheiden sich nicht mehr von einer normalen privaten Lebensversicherung – und die ist beitragsfrei.
Die Übernahme der Versicherungsnehmerstellung ist dabei zwingend. Wer nach dem Jobwechsel zwar selbst gezahlt hat, den Vertrag aber formal beim alten Arbeitgeber beließ, fällt nicht unter diese Entscheidung. Das wirkt kleinlich, ist aber der Punkt, an dem sich die Fälle in der Praxis trennen.
Der Freibetrag seit 2020 – und warum er das Problem nur abmildert
Mit dem GKV-Betriebsrentenfreibetragsgesetz wurde zum 1. Januar 2020 ein echter Freibetrag in der Krankenversicherung eingeführt. Er beträgt ein Zwanzigstel der monatlichen Bezugsgröße, für 2026 also 197,75 Euro im Monat (2025 waren es 187,25 Euro). Wichtig ist der Unterschied zur Pflegeversicherung, der in der Beratung ständig für Missverständnisse sorgt:
| Krankenversicherung | Pflegeversicherung | |
|---|---|---|
| Art der Entlastung | echter Freibetrag | nur Freigrenze |
| Höhe 2026 | 197,75 € im Monat | 197,75 € im Monat |
| Wenn die Rente darüber liegt | nur der übersteigende Teil zählt | die gesamte Rente zählt |
Der Freibetrag gilt nur für pflichtversicherte Rentner in der Krankenversicherung der Rentner. Wer freiwillig gesetzlich versichert ist, profitiert nicht davon. Bei einer Kapitalauszahlung statt einer laufenden Rente wird der Betrag rechnerisch auf 120 Monate verteilt und zehn Jahre lang monatlich verbeitragt (§ 229 Absatz 1 Satz 3 SGB V) – der Freibetrag wird dann auf diesen fiktiven Monatsbetrag angewendet. Wie sich das auf die Gesamtrechnung einer Betriebsrente auswirkt, haben wir auf unserer Seite zur betrieblichen Altersvorsorge ausführlich dargestellt.
Am eigentlichen Problem ändert der Freibetrag nichts: Er senkt die Last, beseitigt die doppelte Belastung privat eingezahlter Beiträge aber nicht. Der Beitragssatz selbst bleibt unangetastet – fällig ist der volle allgemeine Satz plus der Zusatzbeitrag Ihrer Kasse, und beides tragen Sie als Rentner allein.
Was Betroffene jetzt tun können
- Vertragsunterlagen heraussuchen. Entscheidend ist der Nachtrag oder die Police aus der Zeit nach dem Jobwechsel. Steht dort Ihr Name als Versicherungsnehmer, ist das Ihr wichtigstes Dokument.
- Den Zeitpunkt der Umschreibung belegen. Der Versicherer kann Ihnen bestätigen, ab wann Sie Versicherungsnehmer waren und welche Beiträge danach geflossen sind.
- Die Krankenkasse schriftlich zur Aufteilung auffordern. Verlangen Sie eine Aufteilung des Auszahlungsbetrags in den betrieblichen und den privat fortgeführten Anteil, unter Verweis auf den Beschluss 1 BvR 1660/08.
- Beitragsbescheide aufheben lassen. Wurden bereits Beiträge auf den privaten Anteil erhoben, kann eine Erstattung in Betracht kommen. Ob und in welchem Umfang, prüft die Kasse im Einzelfall – hier lohnt sich Beharrlichkeit.
- Bei künftigen Verträgen früh entscheiden. Wer den Vertrag beim Jobwechsel privat fortführen will, sollte die Versicherungsnehmerstellung gleich mit übernehmen und sich das schriftlich geben lassen.
Wer noch am Anfang steht und ohnehin überlegt, ob die Vorsorge über den Betrieb oder besser privat laufen soll, findet die Gegenüberstellung bei der privaten Rentenversicherung.
Häufig gestellte Fragen
Ist jede Betriebsrente doppelt verbeitragt?
Nein. Bei einer klassischen Entgeltumwandlung aus dem Bruttogehalt liegt keine Doppelverbeitragung vor, sondern die gewollte nachgelagerte Belastung. Problematisch sind die Anteile, die aus versteuertem und verbeitragtem Netto stammen.
Woran erkenne ich, ob mein Fall betroffen ist?
An zwei Merkmalen: Sie haben nach dem Ausscheiden aus dem Betrieb selbst weitergezahlt, und der Vertrag wurde dabei auf Sie als Versicherungsnehmer umgeschrieben. Fehlt das zweite Merkmal, greift die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts nicht.
Gilt der Freibetrag auch für die Pflegeversicherung?
Nein. In der Pflegeversicherung gibt es nur eine Freigrenze. Liegt Ihre Betriebsrente darüber, werden Beiträge auf den vollen Betrag fällig, nicht nur auf den übersteigenden Teil.
Was passiert bei einer einmaligen Kapitalauszahlung?
Der Betrag wird für die Beitragsberechnung auf 120 Monate verteilt. Zehn Jahre lang zahlen Sie also monatlich Beiträge auf ein Hundertzwanzigstel der Summe, danach endet die Beitragspflicht aus diesem Vertrag.
Kann ich zu viel gezahlte Beiträge zurückbekommen?
Das kommt in Betracht, wenn Beiträge auf einen beitragsfreien privaten Anteil erhoben wurden. Die Krankenkasse prüft das auf Antrag; für die Vergangenheit gelten Fristen. Lassen Sie sich einen ablehnenden Bescheid immer schriftlich geben.
Betrifft das auch Pensionskassen und Direktzusagen?
Die Rechtsprechung ist zur Direktversicherung ergangen. Bei anderen Durchführungswegen ist die Übernahme der Versicherungsnehmerstellung meist gar nicht möglich, sodass die Auszahlung in aller Regel voll beitragspflichtig bleibt.
Ändert sich 2026 etwas an der Rechtslage?
An der Systematik nicht. Angepasst wird jährlich nur der Freibetrag, weil er an die Bezugsgröße gekoppelt ist – für 2026 auf 197,75 Euro im Monat.