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Fach­lich geprüft mit Blick auf die Ersatz­ra­ten-Staf­fel nach § 2 BEEG, die Min­dest- und Höchst­be­trä­ge sowie Geschwis­ter­bo­nus und Mehrlingszuschlag.

Das Wich­tigs­te in Kürze

  • Das Basis­eltern­geld beträgt 65–67 % des Eltern­geld-Net­tos – bei gerin­gen Ein­kom­men bis zu 100 % – min­des­tens 300 €, höchs­tens 1.800 € im Monat.
  • Bezug: bis zu 12 Mona­te, mit den 2 Part­ner­mo­na­ten 14; Eltern­geld­Plus hal­biert den Betrag und ver­dop­pelt die Dau­er (bis 28 Monate).
  • Geschwis­ter­bo­nus: +10 %, min­des­tens 75 €; Mehr­lings­zu­schlag: +300 € je wei­te­rem Kind – bei­de auch über den Höchst­be­trag hinaus.
  • Ab rund 175.000 € zu ver­steu­ern­dem Jah­res­ein­kom­men ent­fällt der Anspruch.
  • Die Steu­er­klas­se zählt nur, wenn sie im 12-Monats-Bemes­sungs­zeit­raum über­wiegt – ein Wech­sel in Klas­se III gehört an den Anfang der Schwangerschaft.

Stand: Juli 2026 · Wer­te für das Kalen­der­jahr 2026

Das Basis­eltern­geld ersetzt 65 bis 67 Pro­zent Ihres Eltern­geld-Net­tos – bei gerin­gen Ein­kom­men bis zu 100 Pro­zent – und beträgt min­des­tens 300, höchs­tens 1.800 Euro im Monat. Mit dem Rech­ner schät­zen Sie in einer Minu­te Basis­eltern­geld und Eltern­geld­Plus – inklu­si­ve Geschwis­ter­bo­nus, Mehr­lings­zu­schlag und der Fal­len, die vor der Geburt ent­schie­den werden.

Eltern­geld berechnen

Lebt ein wei­te­res Kind unter 3 Jah­ren (oder zwei unter 6) im Haushalt?

Ver­ein­fach­te Schät­zung nach § 2 BEEG für ange­stell­te Eltern (Stand 2026): Eltern­geld-Net­to = Brut­to − 21 % Sozi­al­ab­ga­ben-Pau­scha­le − pau­scha­lier­te Lohn­steu­er; Ersatz­ra­te 65–100 % je nach Net­to. Selbst­stän­di­ge rech­nen mit dem Gewinn des letz­ten Wirt­schafts­jah­res ohne SV-Pau­scha­le. Ab rund 175.000 € zu ver­steu­ern­dem Jah­res­ein­kom­men ent­fällt der Anspruch. Ver­bind­lich ist allein der Bescheid der Elterngeldstelle.

Wie wird das Eltern­geld berechnet?

Grund­la­ge ist Ihr Eltern­geld-Net­to: das durch­schnitt­li­che Brut­to­ein­kom­men der zwölf Kalen­der­mo­na­te vor dem Mut­ter­schutz, ver­min­dert um pau­scha­le Abzü­ge – 21 Pro­zent für Sozi­al­ab­ga­ben sowie die Lohn­steu­er nach Ihrer Steu­er­klas­se (§ 2c BEEG). Die­ses pau­scha­lier­te Net­to weicht vom Gehalts­zet­tel ab. Dar­auf wird die Ersatz­ra­te ange­wen­det – und die ist gestaffelt:

Eltern­geld-Net­to Ersatz­ra­te
unter 1.000 € 67 % + 0,1 Pro­zent­punk­te je 2 € dar­un­ter – bis zu 100 %
1.000 bis 1.200 € 67 %
1.200 bis 1.240 € glei­tend von 67 % auf 65 %
ab 1.240 € 65 %

Ergeb­nis-Kor­ri­dor: min­des­tens 300 Euro (auch ohne eige­nes Ein­kom­men, etwa für Stu­die­ren­de oder Haus­frau­en und ‑män­ner), höchs­tens 1.800 Euro. Geschwis­ter­bo­nus und Mehr­lings­zu­schlag kom­men obendrauf.

Basis­eltern­geld oder Eltern­geld­Plus – was passt wann?

Basis­eltern­geld gibt es bis zu 12 Mona­te, mit den zwei Part­ner­mo­na­ten 14 – frei zwi­schen den Eltern auf­teil­bar. Eltern­geld­Plus hal­biert den Monats­be­trag, ver­dop­pelt dafür die Bezugs­dau­er (bis zu 28 Mona­te) – und lohnt sich vor allem, wenn Sie wäh­rend des Bezugs in Teil­zeit arbei­ten: Der Zuver­dienst kürzt das hal­be Eltern­geld oft gar nicht oder kaum. Arbei­ten bei­de Eltern par­al­lel 24 bis 32 Wochen­stun­den, gibt es je Eltern­teil bis zu vier zusätz­li­che Part­ner­schafts­bo­nus-Mona­te.

Wel­che Extras erhö­hen das Elterngeld?

Der Geschwis­ter­bo­nus erhöht das Eltern­geld um 10 Pro­zent, min­des­tens 75 Euro monat­lich – solan­ge ein wei­te­res Kind unter 3 Jah­ren (oder zwei unter 6) im Haus­halt lebt. Bei Mehr­lin­gen kom­men 300 Euro je zusätz­li­chem Kind dazu, bei Zwil­lin­gen also ein­mal 300 Euro. Bei­de Zuschlä­ge kön­nen den 1.800-Euro-Deckel überschreiten.

Wel­che Fal­len ent­schei­den sich schon vor der Geburt?

Drei Punk­te kos­ten bares Geld, wenn sie zu spät ange­gan­gen wer­den: Die Steu­er­klas­se zählt nur, wenn sie im Bemes­sungs­zeit­raum über­wiegt – ein Wech­sel der Mut­ter in Klas­se III muss des­halb in der Regel spä­tes­tens sie­ben Mona­te vor dem Mut­ter­schutz bean­tragt sein. Ab rund 175.000 Euro zu ver­steu­ern­dem Ein­kom­men ent­fällt der Anspruch kom­plett. Und das Eltern­geld unter­liegt dem Pro­gres­si­ons­vor­be­halt: Es ist steu­er­frei, erhöht aber den Steu­er­satz auf das übri­ge Ein­kom­men – eine Nach­zah­lung im Fol­ge­jahr ist einzuplanen.

Pra­xis­bei­spiel: 2.000 € Net­to vor der Geburt

Bei 2.000 € Eltern­geld-Net­to beträgt das Basis­eltern­geld 65 % = 1.300 € im Monat. Ein Geschwis­ter­bo­nus (+10 %, min­des­tens 75 €) und der Mehr­lings­zu­schlag (+300 € je wei­te­rem Kind) kom­men oben­drauf – auch über den Höchst­be­trag von 1.800 € hin­aus. Die genaue Rate zeigt der Rech­ner oben.

Mut­ter­schafts­geld und der Steuerklassen-Hebel

Vor dem Eltern­geld liegt das Mut­ter­schafts­geld, das auf das Basis­eltern­geld der ers­ten Lebens­mo­na­te ange­rech­net wird – bei­de gibt es also nicht voll neben­ein­an­der. Und weil die Steu­er­klas­se nur zählt, wenn sie im 12-Monats-Bemes­sungs­zeit­raum über­wiegt, gehört ein Wech­sel in Klas­se III an den Anfang der Schwan­ger­schaft, nicht kurz vor die Geburt.

Häu­fig gestell­te Fragen

Wie viel Eltern­geld bekom­me ich bei 3.000 Euro brutto?

Als Ange­stell­te in Steu­er­klas­se I ergibt sich ein Eltern­geld-Net­to von rund 2.070 Euro und damit ein Basis­eltern­geld von etwa 1.350 Euro monat­lich – Eltern­geld­Plus ent­spre­chend rund 675 Euro über die dop­pel­te Zeit.

Bekom­men auch Eltern ohne Ein­kom­men Elterngeld?

Ja – der Min­dest­be­trag von 300 Euro (Eltern­geld­Plus: 150 Euro) steht auch Stu­die­ren­den, Haus­frau­en und Haus­män­nern zu, sofern die Ein­kom­mens­gren­ze nicht über­schrit­ten ist.

Lohnt sich der Wech­sel in Steu­er­klas­se III vor der Geburt?

Oft ja: Weni­ger Lohn­steu­er bedeu­tet ein höhe­res Eltern­geld-Net­to und damit mehr Eltern­geld. Der Wech­sel muss aber so früh erfol­gen, dass die neue Klas­se im 12-Monats-Bemes­sungs­zeit­raum über­wiegt – prak­tisch spä­tes­tens sie­ben Mona­te vor Beginn des Mutterschutzes.

Wird das Eltern­geld versteuert?

Es ist steu­er­frei, unter­liegt aber dem Pro­gres­si­ons­vor­be­halt: Es erhöht den Steu­er­satz auf Ihre übri­gen Ein­künf­te. Wer Eltern­geld bezieht, soll­te eine Steu­er­nach­zah­lung ein­kal­ku­lie­ren und ist zur Steu­er­erklä­rung verpflichtet.

Wie rech­nen Selbstständige?

Bei Selbst­stän­di­gen zählt der Gewinn des letz­ten abge­schlos­se­nen Wirt­schafts­jah­res vor der Geburt; die 21-Pro­zent-Pau­scha­le ent­fällt, dafür wird die Steu­er ange­setzt. Misch­ein­künf­te machen die Berech­nung kom­plex – hier lohnt eine Bera­tung vor der Antragstellung.

Kön­nen bei­de Eltern gleich­zei­tig Eltern­geld beziehen?

Ja, auch par­al­lel – die Mona­te wer­den dann dop­pelt ver­braucht. Beim Basis­eltern­geld ist der Par­al­lel­be­zug seit 2024 aller­dings auf einen Monat inner­halb der ers­ten zwölf Lebens­mo­na­te begrenzt (Aus­nah­men u. a. bei Mehrlingen).

Wei­ter­füh­ren­de Themen

Gemäß §60 VVG weisen wir auf eine eingeschränkte Versicherer- und Tarifauswahl hin.

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