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Ent­las­tungs­be­trag der Pfle­ge­ver­si­che­rung: 131 Euro rich­tig nutzen

Entlastungsbetrag der Pflegeversicherung: 131 Euro monatlich

Fach­lich geprüft von Andre­as Quast. Höhe und Ver­wen­dungs­zwe­cke des Ent­las­tungs­be­trags sind gegen § 45b SGB XI abge­gli­chen, die Son­der­re­gel für Pfle­ge­grad 1 und der Umwand­lungs­an­spruch von 40 Pro­zent gegen § 45a Abs. 4 SGB XI; die Sach­leis­tungs­be­trä­ge ent­spre­chen § 36 SGB XI mit Stand 2026.

Der Ent­las­tungs­be­trag nach § 45b SGB XI beträgt 131 Euro im Monat, steht schon ab Pfle­ge­grad 1 zu und darf nur für aner­kann­te Ange­bo­te ver­wen­det wer­den – aus­ge­zahlt wird er nie, er wird gegen Rech­nun­gen erstat­tet. Das ist der Grund, war­um er so oft lie­gen bleibt: Wer nichts ein­reicht, bekommt nichts. In mei­ner Bera­tungs­pra­xis ist der Ent­las­tungs­be­trag der am häu­figs­ten über­se­he­ne Topf der Pfle­ge­ver­si­che­rung – 1.572 Euro im Jahr, die nie­mand auto­ma­tisch überweist.

Das Wich­tigs­te in Kürze

  • 131 Euro monat­lich, ein­heit­lich für die Pfle­ge­gra­de 1 bis 5 – aber nur bei häus­li­cher Pfle­ge (Stand 2026).
  • Die Kas­se zahlt nicht bar aus, son­dern erstat­tet Rech­nun­gen aner­kann­ter Anbieter.
  • Nicht genutz­te Beträ­ge sam­meln sich im Kalen­der­jahr an; der Rest aus dem Vor­jahr ver­fällt am 30. Juni.
  • Nur bei Pfle­ge­grad 1 darf damit auch kör­per­be­zo­ge­ne Pfle­ge durch einen Pfle­ge­dienst bezahlt werden.
  • Ab Pfle­ge­grad 2 las­sen sich zusätz­lich bis zu 40 Pro­zent der Pfle­ge­sach­leis­tung in All­tags­un­ter­stüt­zung umwandeln.

Wofür die 131 Euro ein­ge­setzt wer­den dürfen

Der Ent­las­tungs­be­trag ist zweck­ge­bun­den. Erstat­tet wird nur, was in den Kata­log des § 45b SGB XI fällt und – das ist der ent­schei­den­de Punkt – von einem nach Lan­des­recht aner­kann­ten Anbie­ter erbracht wur­de. Wel­che Diens­te das sind, regelt jedes Bun­des­land in einer eige­nen Ver­ord­nung; die Pfle­ge­kas­se führt dazu Lis­ten und gibt auf Nach­fra­ge Aus­kunft. Die Nach­ba­rin, die gegen ein Taschen­geld ein­kau­fen geht, ist damit in den meis­ten Län­dern nicht abrechnungsfähig.

  • Ange­bo­te zur Unter­stüt­zung im All­tag: All­tags­be­glei­tung, Betreu­ungs­grup­pen, Haus­halts­hil­fe, Ein­kaufs- und Begleitdienste
  • Leis­tun­gen eines ambu­lan­ten Pfle­ge­diens­tes im Bereich der häus­li­chen Betreuung und Haushaltsführung
  • Tages- und Nacht­pfle­ge, soweit der eigent­li­che Leis­tungs­be­trag dafür schon aus­ge­schöpft ist
  • Kurz­zeit­pfle­ge – hier vor allem für Unter­kunft und Ver­pfle­gung, die die Kas­se sonst nicht übernimmt

Gera­de der letz­te Punkt lohnt sich. In der Kurz­zeit­pfle­ge blei­ben Unter­kunft, Ver­pfle­gung und Inves­ti­ti­ons­kos­ten am Haus­halt hän­gen; genau die­se Rech­nun­gen las­sen sich mit dem Ent­las­tungs­be­trag abfedern.

Pfle­ge­grad 1: die Aus­nah­me, die kaum jemand kennt

Bei Pfle­ge­grad 1 gibt es weder Pfle­ge­geld noch Pfle­ge­sach­leis­tung. Der Ent­las­tungs­be­trag ist hier die zen­tra­le Geld­leis­tung – und er darf brei­ter ver­wen­det wer­den als bei allen ande­ren Pfle­ge­gra­den: Aus­schließ­lich bei Pfle­ge­grad 1 dür­fen damit auch kör­per­be­zo­ge­ne Pfle­ge­maß­nah­men eines zuge­las­se­nen Pfle­ge­diens­tes bezahlt wer­den, also Hil­fe beim Duschen, Baden oder Ankleiden.

Ab Pfle­ge­grad 2 ist das aus­ge­schlos­sen. Wer dort einen Pfle­ge­dienst für die Kör­per­pfle­ge bestellt und die Rech­nung beim Ent­las­tungs­be­trag ein­reicht, bekommt sie zurück – ein Feh­ler, der in der Bera­tung regel­mä­ßig für Ärger sorgt. Wel­cher Pfle­ge­grad über­haupt rea­lis­tisch ist, lässt sich vor­ab mit unse­rem Pfle­ge­grad-Rech­ner einschätzen.

Wenn 131 Euro nicht rei­chen: der Umwandlungsanspruch

Ab Pfle­ge­grad 2 gibt es einen zwei­ten Weg, All­tags­hil­fe zu finan­zie­ren. Nach § 45a Abs. 4 SGB XI dür­fen bis zu 40 Pro­zent des monat­li­chen Sach­leis­tungs­be­trags in Ange­bo­te zur Unter­stüt­zung im All­tag umge­wan­delt wer­den – vor­aus­ge­setzt, die­ser Anteil wird im sel­ben Monat nicht für den Pfle­ge­dienst gebraucht.

Pfle­ge­grad Pfle­ge­sach­leis­tung monatlich davon umwan­del­bar (40 %)
Pfle­ge­grad 2 796 € 318,40 €
Pfle­ge­grad 3 1.497 € 598,80 €
Pfle­ge­grad 4 1.859 € 743,60 €
Pfle­ge­grad 5 2.299 € 919,60 €

Wer Ange­hö­ri­ge pflegt und Pfle­ge­geld bezieht, soll­te hier genau rech­nen: Die Umwand­lung greift auf den Sach­leis­tungs­topf zu und kürzt damit das Pfle­ge­geld antei­lig. Bei Pfle­ge­grad 1 exis­tiert der Umwand­lungs­an­spruch nicht.

Anspa­ren – und die stil­le Frist zum 30. Juni

Was in einem Monat übrig bleibt, ist nicht ver­lo­ren. Nicht genutz­te Beträ­ge wer­den in die Fol­ge­mo­na­te über­tra­gen; wer ein hal­bes Jahr nichts abruft, hat 786 Euro ange­spart. Über den Jah­res­wech­sel hin­aus gilt das aller­dings nur befris­tet: Der Rest­be­trag aus dem Vor­jahr muss bis zum 30. Juni des Fol­ge­jah­res ein­ge­setzt sein, danach ver­fällt er.

Prak­tisch heißt das: Rech­nun­gen sam­meln, aber nicht zu lan­ge. Wer im Früh­jahr fest­stellt, dass aus dem Vor­jahr noch meh­re­re hun­dert Euro offen sind, hat bis Ende Juni Zeit, sie in Betreu­ungs­stun­den oder eine Haus­halts­hil­fe umzu­set­zen. Anders als beim gemein­sa­men Jah­res­be­trag für Ver­hin­de­rungs- und Kurz­zeit­pfle­ge gibt es beim Ent­las­tungs­be­trag also ein Zeit­fens­ter über den Jah­res­wech­sel hin­aus – man muss es nur kennen.

So läuft die Abrechnung

  • Vor der Buchung klä­ren, ob der Anbie­ter im Bun­des­land aner­kannt ist – die Pfle­ge­kas­se bestä­tigt das schriftlich.
  • Vie­le Diens­te rech­nen direkt mit der Kas­se ab; dann ist nichts wei­ter zu tun.
  • Andern­falls Rech­nung selbst bezah­len und mit For­mu­lar bei der Pfle­ge­kas­se einreichen.
  • Der Ent­las­tungs­be­trag wird nur bei häus­li­cher Pfle­ge gewährt – im Pfle­ge­heim ent­fällt er.

Bleibt die Fra­ge, was pas­siert, wenn der Bedarf über die­se Töp­fe hin­aus­wächst. Die gesetz­li­chen Leis­tun­gen decken bei den höhe­ren Pfle­ge­gra­den längst nicht die tat­säch­li­chen Kos­ten; eine Pfle­ge­zu­satz­ver­si­che­rung schließt genau die­se Dif­fe­renz. Einen Über­blick über alle Leis­tungs­be­trä­ge bie­tet der Rat­ge­ber zur gesetz­li­chen Pfle­ge­ver­si­che­rung.

Häu­fig gestell­te Fragen

Wird der Ent­las­tungs­be­trag ausgezahlt?

Nein. Die Pfle­ge­kas­se erstat­tet aus­schließ­lich Rech­nun­gen aner­kann­ter Anbie­ter. Eine Bar­aus­zah­lung an die pfle­ge­be­dürf­ti­ge Per­son oder an Ange­hö­ri­ge ist nicht vorgesehen.

Bekom­me ich die 131 Euro auch mit Pfle­ge­grad 1?

Ja, in vol­ler Höhe. Der Ent­las­tungs­be­trag ist der ein­zi­ge Leis­tungs­be­trag, der für alle Pfle­ge­gra­de gleich hoch ist – bei Pfle­ge­grad 1 ist er sogar die wich­tigs­te Geld­leis­tung überhaupt.

Kann ich damit mei­ne Putz­hil­fe bezahlen?

Nur, wenn sie über einen nach Lan­des­recht aner­kann­ten Dienst kommt. Eine pri­vat beschäf­tig­te Rei­ni­gungs­kraft ist in den meis­ten Bun­des­län­dern nicht abrech­nungs­fä­hig – fra­gen Sie vor­her bei der Pfle­ge­kas­se nach.

Wann ver­fällt ange­spar­tes Geld?

Inner­halb des Kalen­der­jah­res ver­fällt nichts. Der zum Jah­res­en­de ver­blie­be­ne Betrag lässt sich noch bis zum 30. Juni des Fol­ge­jah­res nut­zen, danach ist er weg.

Steigt der Ent­las­tungs­be­trag 2026?

Nein. Er wur­de zum 1. Janu­ar 2025 von 125 auf 131 Euro ange­ho­ben und bleibt 2026 unver­än­dert. Die nächs­te tur­nus­mä­ßi­ge Anpas­sung der Pfle­ge­leis­tun­gen ist für 2028 vor­ge­se­hen (Stand 2026).

Lässt sich der Ent­las­tungs­be­trag mit Pfle­ge­geld kombinieren?

Ja. Er kommt zusätz­lich zu Pfle­ge­geld, Pfle­ge­sach­leis­tung und allen ande­ren Leis­tun­gen und wird auf kei­ne davon angerechnet.

Gilt der Anspruch auch im Pflegeheim?

Nein. Der Ent­las­tungs­be­trag setzt häus­li­che Pfle­ge vor­aus. Bei voll­sta­tio­nä­rer Unter­brin­gung ent­fällt er; in der zeit­lich befris­te­ten Kurz­zeit­pfle­ge ist er dage­gen einsetzbar.

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