Versicherungskaufmann · Versicherungsmakler §34d GewO Fachlich geprüftMehr über den Experten
Fachlich geprüft von Andreas Quast. Höhe und Verwendungszwecke des Entlastungsbetrags sind gegen § 45b SGB XI abgeglichen, die Sonderregel für Pflegegrad 1 und der Umwandlungsanspruch von 40 Prozent gegen § 45a Abs. 4 SGB XI; die Sachleistungsbeträge entsprechen § 36 SGB XI mit Stand 2026.
Der Entlastungsbetrag nach § 45b SGB XI beträgt 131 Euro im Monat, steht schon ab Pflegegrad 1 zu und darf nur für anerkannte Angebote verwendet werden – ausgezahlt wird er nie, er wird gegen Rechnungen erstattet. Das ist der Grund, warum er so oft liegen bleibt: Wer nichts einreicht, bekommt nichts. In meiner Beratungspraxis ist der Entlastungsbetrag der am häufigsten übersehene Topf der Pflegeversicherung – 1.572 Euro im Jahr, die niemand automatisch überweist.
Das Wichtigste in Kürze
- 131 Euro monatlich, einheitlich für die Pflegegrade 1 bis 5 – aber nur bei häuslicher Pflege (Stand 2026).
- Die Kasse zahlt nicht bar aus, sondern erstattet Rechnungen anerkannter Anbieter.
- Nicht genutzte Beträge sammeln sich im Kalenderjahr an; der Rest aus dem Vorjahr verfällt am 30. Juni.
- Nur bei Pflegegrad 1 darf damit auch körperbezogene Pflege durch einen Pflegedienst bezahlt werden.
- Ab Pflegegrad 2 lassen sich zusätzlich bis zu 40 Prozent der Pflegesachleistung in Alltagsunterstützung umwandeln.
Wofür die 131 Euro eingesetzt werden dürfen
Der Entlastungsbetrag ist zweckgebunden. Erstattet wird nur, was in den Katalog des § 45b SGB XI fällt und – das ist der entscheidende Punkt – von einem nach Landesrecht anerkannten Anbieter erbracht wurde. Welche Dienste das sind, regelt jedes Bundesland in einer eigenen Verordnung; die Pflegekasse führt dazu Listen und gibt auf Nachfrage Auskunft. Die Nachbarin, die gegen ein Taschengeld einkaufen geht, ist damit in den meisten Ländern nicht abrechnungsfähig.
- Angebote zur Unterstützung im Alltag: Alltagsbegleitung, Betreuungsgruppen, Haushaltshilfe, Einkaufs- und Begleitdienste
- Leistungen eines ambulanten Pflegedienstes im Bereich der häuslichen Betreuung und Haushaltsführung
- Tages- und Nachtpflege, soweit der eigentliche Leistungsbetrag dafür schon ausgeschöpft ist
- Kurzzeitpflege – hier vor allem für Unterkunft und Verpflegung, die die Kasse sonst nicht übernimmt
Gerade der letzte Punkt lohnt sich. In der Kurzzeitpflege bleiben Unterkunft, Verpflegung und Investitionskosten am Haushalt hängen; genau diese Rechnungen lassen sich mit dem Entlastungsbetrag abfedern.
Pflegegrad 1: die Ausnahme, die kaum jemand kennt
Bei Pflegegrad 1 gibt es weder Pflegegeld noch Pflegesachleistung. Der Entlastungsbetrag ist hier die zentrale Geldleistung – und er darf breiter verwendet werden als bei allen anderen Pflegegraden: Ausschließlich bei Pflegegrad 1 dürfen damit auch körperbezogene Pflegemaßnahmen eines zugelassenen Pflegedienstes bezahlt werden, also Hilfe beim Duschen, Baden oder Ankleiden.
Ab Pflegegrad 2 ist das ausgeschlossen. Wer dort einen Pflegedienst für die Körperpflege bestellt und die Rechnung beim Entlastungsbetrag einreicht, bekommt sie zurück – ein Fehler, der in der Beratung regelmäßig für Ärger sorgt. Welcher Pflegegrad überhaupt realistisch ist, lässt sich vorab mit unserem Pflegegrad-Rechner einschätzen.
Wenn 131 Euro nicht reichen: der Umwandlungsanspruch
Ab Pflegegrad 2 gibt es einen zweiten Weg, Alltagshilfe zu finanzieren. Nach § 45a Abs. 4 SGB XI dürfen bis zu 40 Prozent des monatlichen Sachleistungsbetrags in Angebote zur Unterstützung im Alltag umgewandelt werden – vorausgesetzt, dieser Anteil wird im selben Monat nicht für den Pflegedienst gebraucht.
| Pflegegrad | Pflegesachleistung monatlich | davon umwandelbar (40 %) |
|---|---|---|
| Pflegegrad 2 | 796 € | 318,40 € |
| Pflegegrad 3 | 1.497 € | 598,80 € |
| Pflegegrad 4 | 1.859 € | 743,60 € |
| Pflegegrad 5 | 2.299 € | 919,60 € |
Wer Angehörige pflegt und Pflegegeld bezieht, sollte hier genau rechnen: Die Umwandlung greift auf den Sachleistungstopf zu und kürzt damit das Pflegegeld anteilig. Bei Pflegegrad 1 existiert der Umwandlungsanspruch nicht.
Ansparen – und die stille Frist zum 30. Juni
Was in einem Monat übrig bleibt, ist nicht verloren. Nicht genutzte Beträge werden in die Folgemonate übertragen; wer ein halbes Jahr nichts abruft, hat 786 Euro angespart. Über den Jahreswechsel hinaus gilt das allerdings nur befristet: Der Restbetrag aus dem Vorjahr muss bis zum 30. Juni des Folgejahres eingesetzt sein, danach verfällt er.
Praktisch heißt das: Rechnungen sammeln, aber nicht zu lange. Wer im Frühjahr feststellt, dass aus dem Vorjahr noch mehrere hundert Euro offen sind, hat bis Ende Juni Zeit, sie in Betreuungsstunden oder eine Haushaltshilfe umzusetzen. Anders als beim gemeinsamen Jahresbetrag für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege gibt es beim Entlastungsbetrag also ein Zeitfenster über den Jahreswechsel hinaus – man muss es nur kennen.
So läuft die Abrechnung
- Vor der Buchung klären, ob der Anbieter im Bundesland anerkannt ist – die Pflegekasse bestätigt das schriftlich.
- Viele Dienste rechnen direkt mit der Kasse ab; dann ist nichts weiter zu tun.
- Andernfalls Rechnung selbst bezahlen und mit Formular bei der Pflegekasse einreichen.
- Der Entlastungsbetrag wird nur bei häuslicher Pflege gewährt – im Pflegeheim entfällt er.
Bleibt die Frage, was passiert, wenn der Bedarf über diese Töpfe hinauswächst. Die gesetzlichen Leistungen decken bei den höheren Pflegegraden längst nicht die tatsächlichen Kosten; eine Pflegezusatzversicherung schließt genau diese Differenz. Einen Überblick über alle Leistungsbeträge bietet der Ratgeber zur gesetzlichen Pflegeversicherung.
Häufig gestellte Fragen
Wird der Entlastungsbetrag ausgezahlt?
Nein. Die Pflegekasse erstattet ausschließlich Rechnungen anerkannter Anbieter. Eine Barauszahlung an die pflegebedürftige Person oder an Angehörige ist nicht vorgesehen.
Bekomme ich die 131 Euro auch mit Pflegegrad 1?
Ja, in voller Höhe. Der Entlastungsbetrag ist der einzige Leistungsbetrag, der für alle Pflegegrade gleich hoch ist – bei Pflegegrad 1 ist er sogar die wichtigste Geldleistung überhaupt.
Kann ich damit meine Putzhilfe bezahlen?
Nur, wenn sie über einen nach Landesrecht anerkannten Dienst kommt. Eine privat beschäftigte Reinigungskraft ist in den meisten Bundesländern nicht abrechnungsfähig – fragen Sie vorher bei der Pflegekasse nach.
Wann verfällt angespartes Geld?
Innerhalb des Kalenderjahres verfällt nichts. Der zum Jahresende verbliebene Betrag lässt sich noch bis zum 30. Juni des Folgejahres nutzen, danach ist er weg.
Steigt der Entlastungsbetrag 2026?
Nein. Er wurde zum 1. Januar 2025 von 125 auf 131 Euro angehoben und bleibt 2026 unverändert. Die nächste turnusmäßige Anpassung der Pflegeleistungen ist für 2028 vorgesehen (Stand 2026).
Lässt sich der Entlastungsbetrag mit Pflegegeld kombinieren?
Ja. Er kommt zusätzlich zu Pflegegeld, Pflegesachleistung und allen anderen Leistungen und wird auf keine davon angerechnet.
Gilt der Anspruch auch im Pflegeheim?
Nein. Der Entlastungsbetrag setzt häusliche Pflege voraus. Bei vollstationärer Unterbringung entfällt er; in der zeitlich befristeten Kurzzeitpflege ist er dagegen einsetzbar.