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Gesetz­li­che Ren­te bei Erwerbsminderung

Erwerbs­min­de­rungs­ren­te 2026: Vor­aus­set­zun­gen, Höhe, Antrag und Hinzuverdienst

Aktualisiert: 22. Juli 2026  ·  Veröffentlicht: 21. Juli 2026

Fach­lich geprüft mit Blick auf die 3- und 6‑Stun­den-Gren­zen, War­te­zeit und Pflicht­bei­trä­ge, Zurech­nungs­zeit und Abschlä­ge sowie die Hin­zu­ver­dienst­gren­zen 2026.

Wer aus gesund­heit­li­chen Grün­den nicht mehr oder nur noch ein­ge­schränkt arbei­ten kann, hat unter bestimm­ten Vor­aus­set­zun­gen Anspruch auf eine Erwerbs­min­de­rungs­ren­te der Deut­schen Ren­ten­ver­si­che­rung. Hier erfah­ren Sie, wer die Ren­te erhält, wie hoch sie 2026 aus­fällt, wie der Antrag gelingt – und war­um die gesetz­li­che Absi­che­rung allein meist nicht ausreicht.

Aktua­li­siert am: 21.07.2026Fach­lich geprüft durch Andre­as Quast am: 21.07.2026Lese­zeit: ca. 12 Minuten

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Kos­ten­los · Unver­bind­lich · Mak­ler­be­ra­tung nach § 34d GewO

Das Wich­tigs­te in Kürze

  • Die Erwerbs­min­de­rungs­ren­te erhal­ten gesetz­lich Ver­si­cher­te, die aus gesund­heit­li­chen Grün­den weni­ger als 6 Stun­den täg­lich in irgend­ei­ner Tätig­keit arbei­ten können.
  • Unter 3 Stun­den täg­lich gibt es die vol­le, bei 3 bis unter 6 Stun­den die teil­wei­se Erwerbs­min­de­rungs­ren­te (hal­ber Betrag).
  • Vor­aus­set­zung sind in der Regel 5 Jah­re War­te­zeit und 3 Jah­re Pflicht­bei­trä­ge in den letz­ten 5 Jah­ren vor Ein­tritt der Erwerbsminderung.
  • Hin­zu­ver­dienst 2026: bis 20.763,75 Euro/Jahr bei vol­ler, min­des­tens 41.527,50 Euro/Jahr bei teil­wei­ser Erwerbsminderungsrente.
  • Der Antrag läuft über die Deut­sche Ren­ten­ver­si­che­rung – ein erheb­li­cher Teil der Erst­an­trä­ge wird zunächst abge­lehnt, Wider­spruch lohnt sich häufig.

Was ist die Erwerbsminderungsrente?

Die Erwerbs­min­de­rungs­ren­te ist eine Leis­tung der gesetz­li­chen Ren­ten­ver­si­che­rung nach § 43 SGB VI. Sie sichert Ver­si­cher­te ab, die wegen Krank­heit oder Behin­de­rung auf abseh­ba­re Zeit nicht mehr in der Lage sind, im übli­chen Umfang zu arbei­ten – und zwar bezo­gen auf jede Tätig­keit des all­ge­mei­nen Arbeits­markts, nicht nur auf den erlern­ten Beruf. Umgangs­sprach­lich wird sie noch häu­fig Erwerbs­un­fä­hig­keits­ren­te oder EU-Ren­te genannt; die­se älte­ren Ren­ten­ar­ten wur­den zum 1. Janu­ar 2001 durch die heu­ti­ge Erwerbs­min­de­rungs­ren­te abgelöst.

Ent­schei­dend ist das soge­nann­te Rest­leis­tungs­ver­mö­gen: Die Deut­sche Ren­ten­ver­si­che­rung prüft anhand ärzt­li­cher Unter­la­gen und gege­be­nen­falls eige­ner Gut­ach­ten, wie vie­le Stun­den Sie täg­lich noch arbei­ten kön­nen. Die Dia­gno­se allein begrün­det kei­nen Ren­ten­an­spruch – maß­geb­lich ist immer die ver­blei­ben­de Leis­tungs­fä­hig­keit im Erwerbsleben.

Mit Errei­chen der Regel­al­ters­gren­ze wan­delt die Ren­ten­ver­si­che­rung die Erwerbs­min­de­rungs­ren­te auto­ma­tisch in eine Alters­ren­te um. Eine geson­der­te Bean­tra­gung ist dafür nicht erforderlich.

Vol­le oder teil­wei­se Erwerbs­min­de­rung – wo liegt der Unterschied?

Das Gesetz unter­schei­det zwei Stu­fen, die sich aus­schließ­lich am täg­li­chen Rest­leis­tungs­ver­mö­gen orientieren:

Vol­le und teil­wei­se Erwerbs­min­de­rungs­ren­te im Vergleich
Ren­ten­art Rest­leis­tungs­ver­mö­gen pro Tag Ren­ten­hö­he
Ren­te wegen vol­ler Erwerbsminderung Unter 3 Stun­den – in jeder Tätig­keit des all­ge­mei­nen Arbeitsmarkts Vol­le Erwerbsminderungsrente
Ren­te wegen teil­wei­ser Erwerbsminderung Min­des­tens 3, aber weni­ger als 6 Stunden Hälf­te der vol­len Erwerbsminderungsrente

Eine Beson­der­heit ist die soge­nann­te Arbeits­markt­ren­te: Wer zwar 3 bis unter 6 Stun­den täg­lich arbei­ten könn­te, aber nach­weis­lich kei­nen pas­sen­den Teil­zeit­ar­beits­platz fin­det, kann trotz­dem die vol­le Erwerbs­min­de­rungs­ren­te erhal­ten. Die­se von der Recht­spre­chung ent­wi­ckel­te Kon­stel­la­ti­on spielt in der Pra­xis eine gro­ße Rol­le, wird von Antrag­stel­lern aber häu­fig übersehen.

Wie die Ein­stu­fung im Detail funk­tio­niert – samt Wege­fä­hig­keit und Berufs­schutz für älte­re Jahr­gän­ge – zeigt unser Rat­ge­ber zur 3- und 6‑Stun­den-Gren­ze.

Exper­ten­tipp von Andre­as Quast

Für Ver­si­cher­te, die vor dem 2. Janu­ar 1961 gebo­ren sind, gilt wei­ter­hin ein Berufs­schutz: Sie kön­nen eine Ren­te wegen teil­wei­ser Erwerbs­min­de­rung bei Berufs­un­fä­hig­keit erhal­ten, wenn sie in ihrem bis­he­ri­gen oder einem zumut­ba­ren Beruf nicht mehr 6 Stun­den täg­lich arbei­ten kön­nen. Prü­fen Sie Ihr Geburts­da­tum, bevor Sie eine Ver­wei­sung auf fach­frem­de Tätig­kei­ten akzeptieren.

Wel­che Vor­aus­set­zun­gen gel­ten für die Erwerbsminderungsrente?

Für einen Ren­ten­an­spruch müs­sen medi­zi­ni­sche und ver­si­che­rungs­recht­li­che Vor­aus­set­zun­gen gleich­zei­tig erfüllt sein.

Medi­zi­ni­sche Voraussetzungen

  • Ihr täg­li­ches Rest­leis­tungs­ver­mö­gen liegt aus gesund­heit­li­chen Grün­den unter 6 Stun­den (teil­wei­se) bezie­hungs­wei­se unter 3 Stun­den (vol­le Erwerbsminderung).
  • Die Ein­schrän­kung besteht vor­aus­sicht­lich für min­des­tens 6 Monate.
  • Maß­nah­men der medi­zi­ni­schen oder beruf­li­chen Reha­bi­li­ta­ti­on ver­spre­chen kei­ne Wie­der­her­stel­lung der Erwerbs­fä­hig­keit. Es gilt der Grund­satz: Reha vor Rente.

Ver­si­che­rungs­recht­li­che Voraussetzungen

  • All­ge­mei­ne War­te­zeit: min­des­tens 5 Jah­re Ver­si­che­rungs­zeit in der gesetz­li­chen Ren­ten­ver­si­che­rung vor Ein­tritt der Erwerbsminderung.
  • Pflicht­bei­trä­ge: in den letz­ten 5 Jah­ren vor Ein­tritt der Erwerbs­min­de­rung min­des­tens 3 Jah­re Pflichtbeiträge.
  • Son­der­re­ge­lun­gen: Für Berufs­an­fän­ger, nach Arbeits­un­fäl­len oder bei Erwerbs­min­de­rung inner­halb von 6 Jah­ren nach der Aus­bil­dung gel­ten erleich­ter­te Bedingungen.
Pra­xis­fall aus der Beratung

Ein 52-jäh­ri­ger Lage­rist kann nach zwei Band­schei­ben­ope­ra­tio­nen laut Gut­ach­ten noch 4 Stun­den täg­lich leich­te Tätig­kei­ten aus­üben. Die Ren­ten­ver­si­che­rung bewil­ligt zunächst nur die teil­wei­se Erwerbs­min­de­rungs­ren­te. Da er trotz inten­si­ver Bemü­hun­gen über die Agen­tur für Arbeit kei­nen pas­sen­den Teil­zeit­ar­beits­platz fin­det, wird der Fall als Arbeits­markt­ren­te neu bewer­tet – er erhält im Ergeb­nis die vol­le Erwerbs­min­de­rungs­ren­te. Der ent­schei­den­de Hebel war die lücken­lo­se Doku­men­ta­ti­on der erfolg­lo­sen Arbeitsplatzsuche.

Wie hoch ist die Erwerbs­min­de­rungs­ren­te 2026?

Die Höhe rich­tet sich – wie bei der Alters­ren­te – nach Ihren gesam­mel­ten Ent­gelt­punk­ten und dem aktu­el­len Ren­ten­wert. Seit dem 1. Juli 2026 beträgt der aktu­el­le Ren­ten­wert 42,52 Euro je Ent­gelt­punkt; zu die­sem Stich­tag wur­den die gesetz­li­chen Ren­ten um 4,24 Pro­zent erhöht.

Die Zurech­nungs­zeit: Der wich­tigs­te Fak­tor für jün­ge­re Versicherte

Damit die Ren­te auch bei kur­zer Erwerbs­bio­gra­fie eine trag­fä­hi­ge Höhe erreicht, rech­net die Ren­ten­ver­si­che­rung eine Zurech­nungs­zeit hin­zu: Es wird so gerech­net, als hät­ten Sie über den Ein­tritt der Erwerbs­min­de­rung hin­aus wei­ter Bei­trä­ge wie zuletzt gezahlt. Für Ren­ten­neu­zu­gän­ge im Jahr 2026 endet die Zurech­nungs­zeit mit 66 Jah­ren und 3 Mona­ten. Das gesetz­li­che Stu­fen­mo­dell ver­län­gert die­se Gren­ze schritt­wei­se wei­ter bis zum 67. Lebens­jahr. Wich­tig: Die ver­län­ger­te Zurech­nungs­zeit gilt nur für Ren­ten, die 2026 neu begin­nen – bereits lau­fen­de Ren­ten wer­den nicht neu berechnet.

Die kom­plet­te Staf­fel-Tabel­le bis 2031 und eine Bei­spiel­rech­nung fin­den Sie im Rat­ge­ber zur Zurech­nungs­zeit.

Abschlä­ge bei frü­hem Rentenbeginn

Beginnt die Erwerbs­min­de­rungs­ren­te vor einem bestimm­ten Refe­renz­al­ter, fal­len Abschlä­ge von 0,3 Pro­zent je Monat des vor­zei­ti­gen Bezugs an – maxi­mal jedoch 10,8 Pro­zent. Die­se Abschlä­ge blei­ben dau­er­haft bestehen, auch bei der spä­te­ren Umwand­lung in die Alters­ren­te. Wann Sie regu­lär und wann Sie abschlags­frei in Alters­ren­te gehen kön­nen, zeigt Ihnen unser Ren­ten­be­ginn-Rech­ner.

Zuschlag für Bestandsrentner

Wer sei­ne Erwerbs­min­de­rungs­ren­te zwi­schen 2001 und 2018 erst­mals bezo­gen hat, erhält einen gesetz­li­chen Zuschlag. Seit Dezem­ber 2025 ist die­ser Zuschlag dau­er­haft in die lau­fen­de Ren­ten­zah­lung inte­griert und wird nicht mehr sepa­rat ausgewiesen.

Wich­tig zu wis­sen: Die tat­säch­li­che Höhe Ihrer Erwerbs­min­de­rungs­ren­te steht in Ihrer jähr­li­chen Ren­ten­in­for­ma­ti­on der Deut­schen Ren­ten­ver­si­che­rung. Für vie­le Betrof­fe­ne reicht die gesetz­li­che Ren­te allein nicht aus, um den bis­he­ri­gen Lebens­stan­dard zu hal­ten – prü­fen Sie des­halb früh­zei­tig Ihre pri­va­te Absicherung.

Wie viel dür­fen Sie 2026 zur Erwerbs­min­de­rungs­ren­te hinzuverdienen?

Auch mit einer Erwerbs­min­de­rungs­ren­te dür­fen Sie im Rah­men Ihres ärzt­lich fest­ge­stell­ten Rest­leis­tungs­ver­mö­gens arbei­ten. Ent­schei­dend sind die Hin­zu­ver­dienst­gren­zen nach § 96a SGB VI, die jeweils für das Kalen­der­jahr gelten:

Hin­zu­ver­dienst­gren­zen 2026 im Überblick
Ren­ten­art Jah­res­gren­ze 2026 Ent­spricht im Monat (Durch­schnitt)
Vol­le Erwerbsminderungsrente 20.763,75 Euro rund 1.730 Euro
Teil­wei­se Erwerbsminderungsrente min­des­tens 41.527,50 Euro (indi­vi­du­el­le Berech­nung durch die Rentenversicherung) rund 3.460 Euro

Wird die Gren­ze über­schrit­ten, ent­fällt die Ren­te nicht sofort: 40 Pro­zent des über­stei­gen­den Jah­res­be­trags wer­den – auf den Monat umge­rech­net – von der Ren­te abge­zo­gen. Erst wenn die­ser Abzug die vol­le Ren­te erreicht, ruht die Zah­lung voll­stän­dig. Bei der vol­len Erwerbs­min­de­rungs­ren­te prüft die Ren­ten­ver­si­che­rung zusätz­lich, ob der zeit­li­che Umfang der Tätig­keit mit dem fest­ge­stell­ten Rest­leis­tungs­ver­mö­gen ver­ein­bar ist.

Exper­ten­tipp von Andre­as Quast

Mel­den Sie jede Beschäf­ti­gungs­auf­nah­me der Ren­ten­ver­si­che­rung, bevor Sie begin­nen – auch einen Mini­job. Wer bei vol­ler Erwerbs­min­de­rungs­ren­te regel­mä­ßig mehr als 3 Stun­den täg­lich arbei­tet, ris­kiert unab­hän­gig vom Ver­dienst die Neu­be­wer­tung sei­nes Leis­tungs­ver­mö­gens und damit den Ren­ten­an­spruch selbst.

Wie bean­tra­gen Sie die Erwerbs­min­de­rungs­ren­te? Schritt für Schritt

Der Antrag wird bei der Deut­schen Ren­ten­ver­si­che­rung gestellt – online über die Antrags­diens­te, schrift­lich mit den For­mu­la­ren oder per­sön­lich in einer Aus­kunfts- und Bera­tungs­stel­le. So gehen Sie struk­tu­riert vor:

  1. Ver­si­che­rungs­ver­lauf prü­fen: For­dern Sie eine Kon­ten­klä­rung an und prü­fen Sie, ob War­te­zeit und Pflicht­bei­trags­zei­ten erfüllt sind.
  2. Ärzt­li­che Unter­la­gen sam­meln: Aktu­el­le Befund­be­rich­te aller behan­deln­den Ärz­te, Ent­las­sungs­be­rich­te aus Reha und Kli­nik, Medi­ka­ti­ons­plan. Voll­stän­di­ge, kon­sis­ten­te Unter­la­gen sind der wich­tigs­te Erfolgsfaktor.
  3. Reha-Fra­ge klä­ren: Wegen des Grund­sat­zes Reha vor Ren­te prüft die Ren­ten­ver­si­che­rung zuerst, ob eine Reha­bi­li­ta­ti­on Ihre Erwerbs­fä­hig­keit wie­der­her­stel­len kann. Ver­wei­gern Sie ange­bo­te­ne Maß­nah­men nicht ohne trif­ti­gen Grund.
  4. Antrag stel­len: For­mu­la­re voll­stän­dig aus­fül­len; Anga­ben zum Tages­ab­lauf und zu Ein­schrän­kun­gen kon­kret und wider­spruchs­frei beschreiben.
  5. Begut­ach­tung wahr­neh­men: Häu­fig beauf­tragt die Ren­ten­ver­si­che­rung ein eige­nes Gut­ach­ten. Berei­ten Sie sich vor und schil­dern Sie einen typi­schen, nicht Ihren bes­ten Tag.
  6. Bescheid prü­fen: Kon­trol­lie­ren Sie Ren­ten­art, Ren­ten­be­ginn, Befris­tung, Abschlä­ge und die zugrun­de geleg­ten Entgeltpunkte.

Die Ren­te wird in der Regel zunächst befris­tet für bis zu 3 Jah­re bewil­ligt und muss recht­zei­tig – etwa 4 Mona­te vor Ablauf – zur Wei­ter­zah­lung bean­tragt wer­den. Eine unbe­fris­te­te Bewil­li­gung erfolgt, wenn eine Bes­se­rung unwahr­schein­lich ist.

Pra­xis­fall aus der Beratung

Eine 45-jäh­ri­ge Büro­kauf­frau mit schwe­rer depres­si­ver Erkran­kung reicht ihren Antrag nur mit dem Attest des Haus­arzts ein. Der Antrag wird abge­lehnt, weil fach­ärzt­li­che Befun­de feh­len. Im Wider­spruchs­ver­fah­ren legt sie Berich­te ihres Psych­ia­ters und der psy­cho­so­ma­ti­schen Kli­nik nach – die Ren­te wird rück­wir­kend ab Antrags­mo­nat bewil­ligt. Die Leh­re: Fach­ärzt­li­che Doku­men­ta­ti­on von Anfang an ein­rei­chen, nicht erst im Widerspruch.

Alle Fris­ten im Detail, die Naht­lo­sig­keits­re­ge­lung beim Arbeits­lo­sen­geld und die Wider­spruchs-Stra­te­gie fin­den Sie im Rat­ge­ber Erwerbs­min­de­rungs­ren­te bean­tra­gen.

Antrag abge­lehnt? Wider­spruch lohnt sich häufig

Ein erheb­li­cher Teil der Erst­an­trä­ge auf Erwerbs­min­de­rungs­ren­te wird zunächst abge­lehnt – oft wegen unvoll­stän­di­ger medi­zi­ni­scher Unter­la­gen, wegen des Vor­rangs von Reha-Leis­tun­gen oder weil das Gut­ach­ten ein höhe­res Rest­leis­tungs­ver­mö­gen annimmt als die behan­deln­den Ärz­te. Gegen den Bescheid kön­nen Sie inner­halb eines Monats Wider­spruch ein­le­gen; gegen den Wider­spruchs­be­scheid steht der Weg zum Sozi­al­ge­richt offen, das für Ver­si­cher­te gerichts­kos­ten­frei ist.

Wie hoch die Ableh­nungs­quo­te tat­säch­lich ist, wie vie­le Men­schen EM-Ren­te bezie­hen und was sie im Schnitt erhal­ten, zeigt kom­pakt unse­re Über­sicht Erwerbs­min­de­rungs­ren­te in Zah­len.

  • Wider­spruch frist­wah­rend zunächst ohne Begrün­dung ein­le­gen, Begrün­dung nachreichen.
  • Akten­ein­sicht bean­tra­gen und das Gut­ach­ten von den behan­deln­den Fach­ärz­ten kom­men­tie­ren lassen.
  • Unter­stüt­zung nut­zen: Sozi­al­ver­bän­de, Ren­ten­be­ra­ter oder Fach­an­wäl­te für Sozi­al­recht beglei­ten das Verfahren.

Erwerbs­min­de­rungs­ren­te oder Berufsunfähigkeitsversicherung?

Die gesetz­li­che Erwerbs­min­de­rungs­ren­te prüft nicht, ob Sie Ihren Beruf noch aus­üben kön­nen – son­dern nur, ob Sie irgend­ei­ne Tätig­keit schaf­fen. Eine pri­va­te Berufs­un­fä­hig­keits­ver­si­che­rung leis­tet dage­gen bereits, wenn Sie Ihren zuletzt aus­ge­üb­ten Beruf zu min­des­tens 50 Pro­zent nicht mehr aus­üben kön­nen, und sichert die Lücke zwi­schen gesetz­li­cher Ren­te und Ihrem tat­säch­li­chen Bedarf.

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Ver­gleich durch die versicherungsvergleiche.de GmbH, Ver­si­che­rungs­mak­le­rin nach § 34d Abs. 1 GewO. Kos­ten­los und unverbindlich.

Wis­sens-Check: Erwerbsminderungsrente

1. Die vol­le Erwerbs­min­de­rungs­ren­te erhält, wer in sei­nem erlern­ten Beruf nicht mehr arbei­ten kann.

Rich­tig erkannt. Maß­geb­lich ist, ob Sie in irgend­ei­ner Tätig­keit des all­ge­mei­nen Arbeits­markts weni­ger als 3 Stun­den täg­lich arbei­ten kön­nen – der erlern­te Beruf spielt, abge­se­hen vom Berufs­schutz für vor dem 2. Janu­ar 1961 Gebo­re­ne, kei­ne Rolle.
Das ist ein weit ver­brei­te­ter Irr­tum. Die gesetz­li­che Ren­ten­ver­si­che­rung prüft nicht den erlern­ten Beruf, son­dern ob Sie in irgend­ei­ner Tätig­keit des all­ge­mei­nen Arbeits­markts weni­ger als 3 Stun­den täg­lich arbei­ten kön­nen. Nur für vor dem 2. Janu­ar 1961 Gebo­re­ne gilt noch ein Berufsschutz.

2. Bei der vol­len Erwerbs­min­de­rungs­ren­te dür­fen Sie 2026 bis zu 20.763,75 Euro im Jahr hin­zu­ver­die­nen, ohne dass die Ren­te gekürzt wird.

Genau rich­tig. Ober­halb die­ser Jah­res­gren­ze wer­den 40 Pro­zent des über­stei­gen­den Betrags auf die Ren­te ange­rech­net. Beach­ten Sie zusätz­lich Ihr ärzt­lich fest­ge­stell­tes Restleistungsvermögen.
Doch, die­se Gren­ze gilt. Für 2026 liegt die Hin­zu­ver­dienst­gren­ze bei der vol­len Erwerbs­min­de­rungs­ren­te bei 20.763,75 Euro im Kalen­der­jahr. Erst der dar­über lie­gen­de Betrag wird zu 40 Pro­zent angerechnet.

3. Die Zurech­nungs­zeit endet für neue Erwerbs­min­de­rungs­ren­ten im Jahr 2026 mit 66 Jah­ren und 3 Monaten.

Kor­rekt. Die ver­län­ger­te Zurech­nungs­zeit gilt für Ren­ten­neu­zu­gän­ge 2026 und erhöht beson­ders bei jün­ge­ren Ver­si­cher­ten die Ren­te spür­bar. Bereits lau­fen­de Ren­ten wer­den dadurch nicht neu berechnet.
Tat­säch­lich stimmt die Aus­sa­ge: Für Ren­ten­be­gin­ne im Jahr 2026 endet die Zurech­nungs­zeit mit 66 Jah­ren und 3 Mona­ten. Das gesetz­li­che Stu­fen­mo­dell ver­län­gert die­se Gren­ze schritt­wei­se bis zum 67. Lebensjahr.

4. Eine abge­lehn­te Erwerbs­min­de­rungs­ren­te ist end­gül­tig – dage­gen kann man nichts tun.

Rich­tig. Inner­halb eines Monats kön­nen Sie Wider­spruch ein­le­gen; danach steht der gerichts­kos­ten­freie Weg zum Sozi­al­ge­richt offen. Vie­le Bewil­li­gun­gen erfol­gen erst im Wider­spruchs- oder Klageverfahren.
Zum Glück nicht. Gegen den Bescheid kön­nen Sie inner­halb eines Monats Wider­spruch ein­le­gen und feh­len­de fach­ärzt­li­che Befun­de nach­rei­chen. Bleibt der Wider­spruch erfolg­los, ist die Kla­ge vor dem Sozi­al­ge­richt mög­lich – für Ver­si­cher­te gerichtskostenfrei.

5. Die Erwerbs­min­de­rungs­ren­te wird in der Regel zunächst befris­tet bewilligt.

Rich­tig. Üblich ist eine Befris­tung auf bis zu 3 Jah­re mit Ver­län­ge­rungs­mög­lich­keit. Stel­len Sie den Wei­ter­zah­lungs­an­trag rund 4 Mona­te vor Ablauf, damit kei­ne Zah­lungs­lü­cke entsteht.
In den meis­ten Fäl­len doch: Die Ren­te wird zunächst befris­tet auf bis zu 3 Jah­re bewil­ligt. Unbe­fris­tet wird sie nur, wenn eine Bes­se­rung des Gesund­heits­zu­stands unwahr­schein­lich ist. Den­ken Sie an den Wei­ter­zah­lungs­an­trag rund 4 Mona­te vor Ablauf.

6. Vor der Ren­ten­be­wil­li­gung prüft die Ren­ten­ver­si­che­rung, ob eine Reha­bi­li­ta­ti­on die Erwerbs­fä­hig­keit wie­der­her­stel­len kann.

Genau. Es gilt der Grund­satz Reha vor Ren­te. Wer ange­bo­te­ne Maß­nah­men ohne trif­ti­gen Grund ablehnt, gefähr­det sei­nen Rentenanspruch.
Doch, das ist gesetz­lich vor­ge­schrie­ben: Nach dem Grund­satz Reha vor Ren­te wird zuerst geprüft, ob medi­zi­ni­sche oder beruf­li­che Reha­bi­li­ta­ti­on die Erwerbs­fä­hig­keit wie­der­her­stel­len kann. Eine unbe­grün­de­te Ableh­nung von Reha-Maß­nah­men kann den Ren­ten­an­spruch gefährden.

7. Mit Errei­chen der Regel­al­ters­gren­ze müs­sen Sie die Alters­ren­te sepa­rat bean­tra­gen, sonst endet die Zahlung.

Rich­tig. Die Erwerbs­min­de­rungs­ren­te wird mit Errei­chen der Regel­al­ters­gren­ze auto­ma­tisch in die Alters­ren­te umge­wan­delt – ein geson­der­ter Antrag ist nicht nötig.
Kei­ne Sor­ge, das ist nicht nötig: Die Ren­ten­ver­si­che­rung wan­delt die Erwerbs­min­de­rungs­ren­te mit Errei­chen der Regel­al­ters­gren­ze auto­ma­tisch in die Alters­ren­te um. Bestehen­de Abschlä­ge blei­ben dabei aller­dings erhalten.

Check­lis­te: Ihr Antrag auf Erwerbsminderungsrente

Häu­fi­ge Fra­gen zur Erwerbsminderungsrente

Wie lan­ge wird die Erwerbs­min­de­rungs­ren­te gezahlt?

In der Regel wird die Ren­te zunächst befris­tet für bis zu 3 Jah­re bewil­ligt und kann auf Antrag ver­län­gert wer­den. Ist eine Bes­se­rung des Gesund­heits­zu­stands unwahr­schein­lich, erfolgt die Bewil­li­gung unbe­fris­tet. Mit Errei­chen der Regel­al­ters­gren­ze wird die Erwerbs­min­de­rungs­ren­te auto­ma­tisch in die Alters­ren­te umgewandelt.

Wird die Erwerbs­min­de­rungs­ren­te 2026 erhöht?

Ja. Zum 1. Juli 2026 wur­den alle gesetz­li­chen Ren­ten um 4,24 Pro­zent ange­ho­ben; der aktu­el­le Ren­ten­wert stieg von 40,79 Euro auf 42,52 Euro je Ent­gelt­punkt. Der genaue Betrag Ihrer Erhö­hung steht in Ihrer Rentenanpassungsmitteilung.

Was ist die Zurechnungszeit?

Die Zurech­nungs­zeit stellt Ver­si­cher­te so, als hät­ten sie über den Ein­tritt der Erwerbs­min­de­rung hin­aus wei­ter Bei­trä­ge wie zuletzt gezahlt. Für Ren­ten­be­gin­ne im Jahr 2026 endet sie mit 66 Jah­ren und 3 Mona­ten. Gera­de für jün­ge­re Ver­si­cher­te erhöht sie die Ren­te erheblich.

Darf ich mit Erwerbs­min­de­rungs­ren­te einen Mini­job ausüben?

Ja, im Rah­men der Hin­zu­ver­dienst­gren­zen und Ihres fest­ge­stell­ten Rest­leis­tungs­ver­mö­gens. Bei vol­ler Erwerbs­min­de­rungs­ren­te darf die Tätig­keit grund­sätz­lich nicht mehr als 3 Stun­den täg­lich umfas­sen. Mel­den Sie die Beschäf­ti­gung vor­ab der Rentenversicherung.

Was pas­siert, wenn mein Antrag abge­lehnt wird?

Sie kön­nen inner­halb eines Monats Wider­spruch ein­le­gen und die Begrün­dung nach­rei­chen. Bleibt der Wider­spruch erfolg­los, ist die Kla­ge vor dem Sozi­al­ge­richt mög­lich – für Ver­si­cher­te gerichts­kos­ten­frei. Ergän­zen Sie im Ver­fah­ren feh­len­de fach­ärzt­li­che Befunde.

Ersetzt die Erwerbs­min­de­rungs­ren­te eine Berufsunfähigkeitsversicherung?

Nein. Die gesetz­li­che Ren­te stellt allein auf das Rest­leis­tungs­ver­mö­gen für irgend­ei­ne Tätig­keit ab und fällt für vie­le Betrof­fe­ne deut­lich nied­ri­ger aus als das bis­he­ri­ge Ein­kom­men. Eine pri­va­te Berufs­un­fä­hig­keits­ver­si­che­rung sichert dage­gen den zuletzt aus­ge­üb­ten Beruf ab und schließt die Versorgungslücke.

Andreas Quast, Versicherungsmakler und Geschäftsführer der versicherungsvergleiche.de GmbH

Ihr Exper­te: Andre­as Quast

Andre­as Quast ist Geschäfts­füh­rer der versicherungsvergleiche.de GmbH und seit über 30 Jah­ren als Ver­si­che­rungs­mak­ler tätig. Er ist als Ver­si­che­rungs­mak­ler mit Erlaub­nis nach § 34d Abs. 1 GewO regis­triert (IHK-Reg.-Nr. D‑3L74-BQI3F-65) und prüft sämt­li­che Fach­in­hal­te die­ser Sei­te per­sön­lich. Sein Anspruch: ver­ständ­li­che, trans­pa­ren­te und ver­ständ­li­che Infor­ma­ti­on rund um Absi­che­rung bei Krank­heit und Erwerbsminderung.

Quel­len und Rechts­grund­la­gen (Stand: 21.07.2026):

  • §§ 43, 96a, 240 SGB VI (Ren­ten wegen Erwerbs­min­de­rung, Hin­zu­ver­dienst, Berufsschutz)
  • Deut­sche Ren­ten­ver­si­che­rung Bund: Infor­ma­tio­nen zu Erwerbsminderungsrenten
  • Ren­ten­wert­be­stim­mungs­ver­ord­nung 2026 (aktu­el­ler Ren­ten­wert 42,52 Euro seit 01.07.2026)
  • Sozi­al­ver­si­che­rungs-Rechen­grö­ßen 2026 (monat­li­che Bezugs­grö­ße 3.955 Euro)

Her­aus­ge­ber die­ser Sei­te: versicherungsvergleiche.de GmbH, Ver­si­che­rungs­mak­le­rin mit Erlaub­nis nach § 34d Abs. 1 GewO, Ver­mitt­ler­re­gis­ter-Nr. D‑A­W5I-K9AFY-84. Fach­li­che Prü­fung: Andre­as Quast, Ver­si­che­rungs­mak­ler nach § 34d GewO, IHK-Reg.-Nr. D‑3L74-BQI3F-65. Andre­as Quast und die versicherungsvergleiche.de GmbH sind eigen­stän­di­ge ein­ge­tra­ge­ne Ver­mitt­ler. Die Inhal­te die­ser Sei­te die­nen der all­ge­mei­nen Infor­ma­ti­on und erset­zen kei­ne indi­vi­du­el­le Renten‑, Rechts- oder Steu­er­be­ra­tung. Ver­bind­li­che Aus­künf­te zu Ihrem Ren­ten­an­spruch erteilt aus­schließ­lich die Deut­sche Rentenversicherung.

Gemäß §60 VVG weisen wir auf eine eingeschränkte Versicherer- und Tarifauswahl hin.

Nicht enthalten im Versicherungsvergleich auf versicherungsvergleiche.de sind insbesondere Versicherungsunternehmen und deren Tarife, die nicht mit freien Versicherungsmaklern zusammenarbeiten und die dem Makler in der Regel auch keine Informationen zu aktuellen Preisen und Bedingungen zur Verfügung stellen