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Ab wann sind Kin­der nicht mehr über die Fami­li­en­haft­pflicht versichert?

Kin­der sind in der Regel so lan­ge über die Fami­li­en­haft­pflicht­ver­si­che­rung ihrer Eltern mit­ver­si­chert, bis sie einen eige­nen Haus­halt grün­den oder ihre ers­te Aus­bil­dung bzw. ihr Stu­di­um abge­schlos­sen haben. Die genau­en Bedin­gun­gen kön­nen jedoch je nach Ver­si­che­rer vari­ie­ren. Hier sind die wich­tigs­ten Punkte:

1. Mit­ver­si­che­rung bis zum Ende der Erstausbildung

  • Kin­der sind in der Regel bis zum Abschluss ihrer Erst­aus­bil­dung oder ihres Stu­di­ums über die Fami­li­en­haft­pflicht­ver­si­che­rung der Eltern ver­si­chert. Das bedeu­tet, dass sie wäh­rend der Schul­zeit, der Berufs­aus­bil­dung oder des Stu­di­ums wei­ter­hin mit­ver­si­chert sind, solan­ge sie kei­nen eige­nen Haus­halt führen.
  • Bei­spiel: Ein Kind, das ein Stu­di­um auf­nimmt und noch zu Hau­se wohnt oder in einer Stu­den­ten­woh­nung lebt, bleibt wäh­rend des gesam­ten Stu­di­ums bei den Eltern mitversichert.

2. Mit­ver­si­che­rung bei Wehr- oder Freiwilligendienst

  • Vie­le Ver­si­che­rer ver­län­gern den Ver­si­che­rungs­schutz auch wäh­rend eines Wehr­diens­tes, frei­wil­li­gen sozia­len Jah­res (FSJ) oder Bun­des­frei­wil­li­gen­diens­tes (BFD). In die­ser Zeit bleibt das Kind wei­ter­hin über die Fami­li­en­haft­pflicht­ver­si­che­rung versichert.

3. Ende der Mit­ver­si­che­rung bei eige­nem Haus­halt oder Job

  • Wenn das Kind nach dem Abschluss sei­ner Erst­aus­bil­dung, des Stu­di­ums oder des Diens­tes einen eige­nen Haus­halt grün­det oder eine voll­zei­ti­ge Berufs­tä­tig­keit auf­nimmt, endet in der Regel der Ver­si­che­rungs­schutz über die Familienhaftpflichtversicherung.
  • Bei­spiel: Wenn das Kind nach dem Stu­di­um einen fes­ten Job antritt und eine eige­ne Woh­nung bezieht, benö­tigt es eine eige­ne Haftpflichtversicherung.

4. Alters­gren­zen

  • Eini­ge Ver­si­che­rer set­zen eine Alters­gren­ze für die Mit­ver­si­che­rung fest, oft bei 25 oder 27 Jah­ren. Nach die­sem Alter erlischt der Ver­si­che­rungs­schutz auch dann, wenn das Kind noch stu­diert oder in der Aus­bil­dung ist. Es gibt jedoch auch Ver­si­che­rer, die kei­ne strik­te Alters­gren­ze haben und den Ver­si­che­rungs­schutz bis zum Ende der Aus­bil­dung gewährleisten.

5. Zweit­stu­di­um oder Berufswechsel

  • In der Regel endet die Mit­ver­si­che­rung, wenn das Kind nach Abschluss der Erst­aus­bil­dung oder des Stu­di­ums ein Zweit­stu­di­um oder eine wei­te­re Aus­bil­dung beginnt. In die­sen Fäl­len muss das Kind eine eige­ne Haft­pflicht­ver­si­che­rung abschlie­ßen, da es nicht mehr über die Eltern ver­si­chert ist.

Fazit

Kin­der sind nor­ma­ler­wei­se bis zum Abschluss ihrer Erst­aus­bil­dung oder ihres Stu­di­ums über die Fami­li­en­haft­pflicht­ver­si­che­rung mit­ver­si­chert. Der Ver­si­che­rungs­schutz endet in der Regel, wenn das Kind einen eige­nen Haus­halt grün­det oder eine voll­zei­ti­ge Berufs­tä­tig­keit auf­nimmt. Eini­ge Ver­si­che­rer bie­ten jedoch Ver­län­ge­run­gen des Ver­si­che­rungs­schut­zes an, z. B. wäh­rend eines Frei­wil­li­gen­diens­tes oder bei spä­te­rem Stu­di­en­ab­schluss. Es ist rat­sam, die genau­en Bedin­gun­gen in der eige­nen Poli­ce zu über­prü­fen oder einen Ver­gleich der Pri­vat­haft­pflicht­ver­si­che­run­gen durch­zu­füh­ren, um sicher­zu­stel­len, dass dei­ne Kin­der opti­mal abge­si­chert sind.

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