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Deckt die Versicherung auch Schäden an geliehenen Tieren?

Aktualisiert: 14. Juni 2026  ·  Veröffentlicht: 04. Oktober 2024
Von Andreas Quast Aktualisiert:
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Nein, Standard-Hundehaftpflichtversicherungen decken Schäden an geliehenen Tieren in der Regel nicht ab. Solche Schäden werden rechtlich als Eigenschäden oder Mietsachschäden klassifiziert und fallen außerhalb des klassischen Versicherungsschutzes, der sich auf Personen-, Sach- und Vermögensschäden an Dritten konzentriert. Allerdings gibt es Ausnahmen durch spezielle Zusatzklauseln oder erweiterte Versicherungsoptionen.

Nein, Stan­dard-Hun­de­haft­pflicht­ver­si­che­run­gen decken Schä­den an gelie­he­nen Tie­ren in der Regel nicht ab. Sol­che Schä­den wer­den recht­lich als Eigen­schä­den oder Miet­sach­schä­den klas­si­fi­ziert und fal­len außer­halb des klas­si­schen Ver­si­che­rungs­schut­zes, der sich auf Personen‑, Sach- und Ver­mö­gens­schä­den an Drit­ten kon­zen­triert. Aller­dings gibt es Aus­nah­men durch spe­zi­el­le Zusatz­klau­seln oder erwei­ter­te Versicherungsoptionen.

War­um gelie­he­ne Tie­re nor­ma­ler­wei­se nicht ver­si­chert sind

Die meis­ten Hun­de­haft­pflicht­ver­si­che­run­gen ori­en­tie­ren sich an der klas­si­schen Ein­tei­lung von Haf­tungs­schä­den. Wäh­rend Miet­sach­schä­den (etwa an Woh­nun­gen oder Miet­wa­gen) oft abge­deckt sind, gel­ten Tie­re hier als beson­de­re Fäl­le: Sie sind recht­lich weder rei­ne Sach­ge­gen­stän­de noch Per­so­nen, son­dern Lebe­we­sen mit eige­nem Rechts­sta­tus. Ver­si­che­rer behan­deln Ver­let­zun­gen an gelie­he­nen Tie­ren daher häu­fig wie Eigen­schä­den des Tier­ei­gen­tü­mers und leh­nen die Über­nah­me ab. Eine pau­scha­le Deckung wür­de zu gro­ßen Rechts­un­si­cher­hei­ten führen.

Mög­lich­kei­ten für erwei­ter­ten Schutz

Je nach Situa­ti­on und Ver­si­che­rungs­an­bie­ter gibt es jedoch Wege, Schä­den an gelie­he­nen Tie­ren zu sichern:

  • Spe­zi­el­le Zusatz­klau­seln: Eini­ge Ver­si­che­rer bie­ten gegen Mehr­prä­mie eine Erwei­te­rung an, die expli­zit Schä­den an vor­über­ge­hend über­las­se­nen Tie­ren ein­schließt. Dies muss aber aktiv ver­han­delt und schrift­lich fest­ge­hal­ten werden.
  • Fremd­hü­ter­klau­sel: Falls Ihr Hund bei einem Hun­de­sit­ter oder Freund unter­ge­bracht ist, kön­nen Schä­den am frem­den Tier unter Umstän­den durch die­se Rege­lung gedeckt sein – hier soll­te die exak­te Ver­si­che­rungs­be­din­gung geprüft werden.
  • Tier­hal­ter­haft­pflicht oder Berufs­haft­pflicht: Wer beruf­lich mit Tie­ren arbei­tet (Hun­de­trai­ner, Tier­pfle­ger, Hun­de­sit­ter), soll­te eine spe­zia­li­sier­te Tier­hal­ter­haft­pflicht oder Berufs­haft­pflicht abschlie­ßen. Die­se Poli­cen bie­ten deut­lich bes­se­ren Schutz für Schä­den an betreu­ten oder gelie­he­nen Tieren.

Hand­lungs­schrit­te bei Schä­den an gelie­he­nen Tieren

  • Sofort doku­men­tie­ren: Fotos von Ver­let­zun­gen, genaue Noti­zen zum Her­gang und Zeu­gen­aus­sa­gen sammeln.
  • Tier­arzt­be­hand­lung: Das ver­letz­te Tier zum Tier­arzt brin­gen und sämt­li­che Rech­nun­gen sowie Behand­lungs­be­rich­te aufbewahren.
  • Ver­si­che­rer infor­mie­ren: Den Scha­den umge­hend der Hun­de­haft­pflicht mel­den und alle rele­van­ten Doku­men­te ein­rei­chen. Auch wenn eine Ableh­nung wahr­schein­lich ist, kön­nen Zusatz­klau­seln greifen.
  • Rege­lung mit Eigen­tü­mer: Falls die Ver­si­che­rung nicht zahlt, kann eine außer­ge­richt­li­che Eini­gung mit dem Tier­ei­gen­tü­mer sinn­voll sein, um Recht­strei­tig­kei­ten zu vermeiden.

Fazit und Empfehlung

Ein Hun­de­haft­pflicht Ver­gleich soll­te bei der Wahl einer Poli­ce unbe­dingt prü­fen, wel­che Zusatz­leis­tun­gen im Zusam­men­hang mit Tier­schä­den ange­bo­ten wer­den. Wer regel­mä­ßig mit gelie­he­nen oder frem­den Hun­den arbei­tet oder die­se betreut, ist mit einer spe­zia­li­sier­ten Tier­hal­ter­haft­pflicht bes­ser auf­ge­ho­ben. Im Scha­dens­fall ist schnel­le Kom­mu­ni­ka­ti­on mit dem Ver­si­che­rer ent­schei­dend – auch wenn die Chan­cen auf Kos­ten­über­nah­me begrenzt sind.

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