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Deckt die Ver­si­che­rung auch Schä­den durch Hun­de in Tierpensionen?

Ja, Schä­den durch Hun­de in Tier­pen­sio­nen sind in der Regel durch die Hun­de­haft­pflicht­ver­si­che­rung abge­deckt, solan­ge der Scha­den unbe­ab­sich­tigt ent­stan­den ist und der Hund den Scha­den wäh­rend sei­nes Auf­ent­halts in der Obhut der Tier­pen­si­on ver­ur­sacht. Dies gilt sowohl für Sach­schä­den an der Ein­rich­tung der Tier­pen­si­on als auch für Per­so­nen­schä­den oder Schä­den an ande­ren Tie­ren, die durch Ihren Hund ver­ur­sacht werden.

Typi­sche Schä­den in Tierpensionen

  1. Schä­den an der Ein­rich­tung:
    • Soll­te Ihr Hund wäh­rend des Auf­ent­halts in einer Tier­pen­si­on Möbel, Hun­de­bo­xen, Türen, Zäu­ne oder ande­re Ein­rich­tungs­ge­gen­stän­de beschä­di­gen, über­nimmt die Hun­de­haft­pflicht­ver­si­che­rung die Repa­ra­tur- oder Ersatz­kos­ten für die­se Sachschäden.
  2. Schä­den an ande­ren Tie­ren:
    • Wenn Ihr Hund wäh­rend des Auf­ent­halts in der Tier­pen­si­on einen ande­ren Hund oder ein ande­res Tier ver­letzt, ist dies eben­falls durch die Hun­de­haft­pflicht­ver­si­che­rung abge­deckt. Die Ver­si­che­rung über­nimmt die Tier­arzt­kos­ten oder ande­re Behand­lungs­kos­ten, die zur Hei­lung des ver­letz­ten Tie­res not­wen­dig sind.
  3. Per­so­nen­schä­den:
    • Falls Ihr Hund in der Tier­pen­si­on eine Per­son (z. B. einen Mit­ar­bei­ter der Tier­pen­si­on) ver­letzt, indem er die­se anspringt, beißt oder umstößt, deckt die Ver­si­che­rung die ent­ste­hen­den medi­zi­ni­schen Kos­ten, Schmer­zens­geld und even­tu­ell Ver­dienst­aus­fall der ver­letz­ten Person.

Was ist bei der Deckung in einer Tier­pen­si­on zu beachten?

  1. Obhut der Tier­pen­si­on:
    • Wäh­rend Ihr Hund sich in einer Tier­pen­si­on befin­det, gilt er als unter der Obhut der Pen­si­on. Den­noch blei­ben Sie als Hun­de­hal­ter in der Regel für Schä­den haft­bar, die Ihr Hund in die­ser Zeit ver­ur­sacht, da die Gefähr­dungs­haf­tung für Hun­de­hal­ter wei­ter­hin gilt. Daher greift Ihre Hun­de­haft­pflicht­ver­si­che­rung auch wäh­rend des Auf­ent­halts in der Tierpension.
  2. Ver­schul­dens­un­ab­hän­gi­ge Haf­tung:
    • Da Hun­de­hal­ter gemäß § 833 BGB ver­schul­dens­un­ab­hän­gig für die Schä­den haf­ten, die ihr Hund ver­ur­sacht, über­nimmt die Ver­si­che­rung die Kos­ten, auch wenn Sie zum Zeit­punkt des Scha­dens nicht direkt ver­ant­wort­lich sind, weil der Hund in der Obhut der Tier­pen­si­on war.
  3. Mög­li­che Haf­tung der Tier­pen­si­on:
    • In man­chen Fäl­len kann die Tier­pen­si­on selbst über eine Ver­si­che­rung ver­fü­gen, die eben­falls Schä­den abdeckt, die durch Tie­re in ihrer Obhut ent­ste­hen. Es ist jedoch rat­sam, sich vor­ab zu erkun­di­gen, ob und in wel­chem Umfang die Tier­pen­si­on ver­si­chert ist. In den meis­ten Fäl­len bleibt die Hun­de­haft­pflicht­ver­si­che­rung des Hun­de­hal­ters jedoch der pri­mä­re Versicherungsschutz.

Ein­schrän­kun­gen und Besonderheiten

  1. Gro­be Fahr­läs­sig­keit durch die Tier­pen­si­on:
    • Soll­te der Scha­den durch gro­be Fahr­läs­sig­keit der Tier­pen­si­on ver­ur­sacht wer­den (z. B. wenn der Hund unzu­rei­chend beauf­sich­tigt wur­de), könn­te dies Aus­wir­kun­gen auf die Haf­tung haben. In sol­chen Fäl­len könn­te die Ver­si­che­rung der Tier­pen­si­on teil­wei­se oder voll­stän­dig für den Scha­den aufkommen.
  2. Ver­hal­ten des Hun­des:
    • Falls der Hund in der Ver­gan­gen­heit aggres­si­ves Ver­hal­ten gezeigt hat und dies nicht der Tier­pen­si­on oder der Ver­si­che­rung gemel­det wur­de, könn­te dies die Regu­lie­rung des Scha­dens durch die Hun­de­haft­pflicht­ver­si­che­rung beein­flus­sen. Es ist wich­tig, den Ver­si­che­rer über mög­li­che Ver­hal­tens­auf­fäl­lig­kei­ten des Hun­des zu informieren.
  3. Deckungs­sum­me:
    • Ach­ten Sie dar­auf, dass Ihre Ver­si­che­rung eine aus­rei­chend hohe Deckungs­sum­me bie­tet, um auch grö­ße­re Schä­den, wie schwe­re Ver­let­zun­gen oder grö­ße­re Sach­schä­den, abzu­de­cken. Eine Deckungs­sum­me von 3 bis 5 Mil­lio­nen Euro wird in der Regel empfohlen.

Was tun im Schadensfall?

  1. Scha­den doku­men­tie­ren:
    • Wenn Ihr Hund wäh­rend des Auf­ent­halts in einer Tier­pen­si­on einen Scha­den ver­ur­sacht, soll­te die Tier­pen­si­on den Vor­fall doku­men­tie­ren, indem Fotos des Scha­dens gemacht und der Her­gang schrift­lich fest­ge­hal­ten wer­den. Die­se Infor­ma­tio­nen sind wich­tig für die Scha­dens­mel­dung bei der Versicherung.
  2. Scha­den umge­hend mel­den:
    • Mel­den Sie den Scha­den umge­hend Ihrer Hun­de­haft­pflicht­ver­si­che­rung. Geben Sie dabei alle rele­van­ten Infor­ma­tio­nen wei­ter, damit die Ver­si­che­rung den Fall schnell prü­fen und die Kos­ten über­neh­men kann.
  3. Kos­ten­vor­anschlä­ge ein­ho­len:
    • In eini­gen Fäl­len wird die Ver­si­che­rung ver­lan­gen, dass Sie oder die Tier­pen­si­on einen Kos­ten­vor­anschlag für die Repa­ra­tur oder die Behand­lung der ent­stan­de­nen Schä­den einholen.

Fazit

Ja, Schä­den durch Hun­de in Tier­pen­sio­nen sind in der Regel durch die Hun­de­haft­pflicht­ver­si­che­rung abge­deckt, sofern es sich um unbe­ab­sich­tig­te Schä­den han­delt, die der Hund wäh­rend sei­nes Auf­ent­halts ver­ur­sacht. Die Ver­si­che­rung über­nimmt die Kos­ten für Sach­schä­den, Ver­let­zun­gen ande­rer Tie­re sowie Per­so­nen­schä­den. Es ist wich­tig, den Vor­fall umge­hend der Ver­si­che­rung zu mel­den und die Ver­si­che­rungs­be­din­gun­gen genau zu prüfen.

Ein Hun­de­haft­pflicht Ver­gleich hilft Ihnen, eine Ver­si­che­rung zu fin­den, die auch Schä­den in Tier­pen­sio­nen umfas­send abdeckt.

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