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Gibt es eine Alters­gren­ze für mit­ver­si­cher­te Kin­der in der Haftpflicht?

Ja, es gibt in der Pri­vat­haft­pflicht­ver­si­che­rung in der Regel eine Alters­gren­ze für mit­ver­si­cher­te Kin­der. Die Ver­si­che­rung deckt Kin­der stan­dard­mä­ßig bis zu einem bestimm­ten Alter ab, solan­ge sie sich in einer Erst­aus­bil­dung oder im Stu­di­um befin­den und wei­ter­hin im sel­ben Haus­halt wie die Eltern leben. Hier sind die wich­tigs­ten Punk­te zur Alters­gren­ze für mit­ver­si­cher­te Kin­der in der Privathaftpflicht:

1. Alters­gren­ze für mit­ver­si­cher­te Kinder

  • Die meis­ten Pri­vat­haft­pflicht­ver­si­che­run­gen ver­si­chern Kin­der bis zu einem bestimm­ten Alter, oft bis zum 25. Lebens­jahr. Die­ser Schutz gilt jedoch in der Regel nur, solan­ge sich das Kind in einer Schul­aus­bil­dung, Erst­aus­bil­dung, Berufs­aus­bil­dung oder einem Stu­di­um befindet.
  • Bei­spiel: Ein 23-jäh­ri­ger Stu­dent, der noch im elter­li­chen Haus­halt lebt und sich im Stu­di­um befin­det, ist wei­ter­hin über die Pri­vat­haft­pflicht­ver­si­che­rung der Eltern abgesichert.

2. Mit­ver­si­che­rung wäh­rend der Aus­bil­dung oder des Studiums

  • Kin­der sind in der Regel bis zum Ende ihrer Erst­aus­bil­dung mit­ver­si­chert. Das umfasst nicht nur die Schul­zeit, son­dern auch die Berufs­aus­bil­dung, das Stu­di­um oder ein frei­wil­li­ges sozia­les Jahr (FSJ) bzw. frei­wil­li­ges öko­lo­gi­sches Jahr (FÖJ).
  • Tipp: Infor­mie­re dich bei dei­ner Ver­si­che­rung, wie lan­ge genau die Mit­ver­si­che­rung gilt, und ob die­se auch für spe­zi­el­le Aus­bil­dungs­gän­ge oder Prak­ti­ka greift.

3. Aus­schluss nach Abschluss der Erstausbildung

  • Sobald Kin­der ihre Erst­aus­bil­dung abge­schlos­sen haben und in den Beruf ein­stei­gen oder eine zwei­te Aus­bil­dung begin­nen, endet in der Regel die Mit­ver­si­che­rung über die Haft­pflicht­ver­si­che­rung der Eltern. Sie müs­sen dann eine eige­ne Pri­vat­haft­pflicht­ver­si­che­rung abschließen.
  • Bei­spiel: Wenn ein 25-jäh­ri­ger Absol­vent nach sei­nem Stu­di­en­ab­schluss einen Job antritt, endet die Mit­ver­si­che­rung, und er soll­te eine eige­ne Haft­pflicht­ver­si­che­rung abschließen.

4. Kin­der mit eige­nem Haushalt

  • Sobald Kin­der einen eige­nen Haus­halt grün­den, z. B. in eine eige­ne Woh­nung zie­hen, sind sie meist nicht mehr über die Eltern mit­ver­si­chert. Ab dem Zeit­punkt, an dem sie nicht mehr im gemein­sa­men Haus­halt mit den Eltern leben, müs­sen sie eine eige­ne Pri­vat­haft­pflicht­ver­si­che­rung abschlie­ßen, unab­hän­gig von ihrem Alter.
  • Bei­spiel: Ein 22-jäh­ri­ger Aus­zu­bil­den­der, der in eine eige­ne Woh­nung zieht, ist nicht mehr über die Pri­vat­haft­pflicht der Eltern ver­si­chert und benö­tigt einen eige­nen Haftpflichtvertrag.

5. Beson­de­re Rege­lun­gen für Volljährige

  • Auch wenn voll­jäh­ri­ge Kin­der noch über die Pri­vat­haft­pflicht der Eltern mit­ver­si­chert sind, gibt es oft Ein­schrän­kun­gen, die abhän­gig vom Ver­trags­ab­schluss und den Ver­si­che­rungs­be­din­gun­gen des Anbie­ters sind. Eini­ge Ver­si­che­run­gen bie­ten die Mög­lich­keit, die Kin­der län­ger als bis zum 25. Lebens­jahr mit­zu­ver­si­chern, z. B. bis zum 30. Lebens­jahr, wenn sie sich noch in der Erst­aus­bil­dung befinden.
  • Tipp: Prü­fe die indi­vi­du­el­len Rege­lun­gen dei­nes Ver­si­che­rungs­ver­trags, um sicher­zu­stel­len, dass dei­ne Kin­der solan­ge wie mög­lich mit­ver­si­chert bleiben.

6. Mit­ver­si­che­rung in Sonderfällen

  • In man­chen Fäl­len sind Kin­der auch wäh­rend eines zwei­ten Stu­di­ums, einer Umschu­lung oder einer zwei­ten Aus­bil­dung wei­ter­hin mit­ver­si­chert, jedoch ist dies oft nur unter bestimm­ten Bedin­gun­gen mög­lich und hängt von der Kulanz des Ver­si­che­rers ab.
  • Tipp: Sprich mit dei­ner Ver­si­che­rung, wenn dein Kind nach der Erst­aus­bil­dung eine wei­te­re Qua­li­fi­ka­ti­on anstrebt, um sicher­zu­stel­len, dass der Ver­si­che­rungs­schutz wei­ter­hin besteht.

7. Eige­nes Ein­kom­men der Kinder

  • Wenn Kin­der wäh­rend ihrer Aus­bil­dung ein eige­nes Ein­kom­men erzie­len (z. B. durch eine bezahl­te Aus­bil­dung oder ein Teil­zeit­stu­di­um), kann dies den Ver­si­che­rungs­schutz nicht auto­ma­tisch auf­he­ben. Ent­schei­dend ist, dass sie sich wei­ter­hin in der Erst­aus­bil­dung befinden.
  • Bei­spiel: Ein 24-jäh­ri­ger Aus­zu­bil­den­der, der ein Aus­bil­dungs­ge­halt erhält, bleibt in der Regel über die Haft­pflicht­ver­si­che­rung der Eltern ver­si­chert, solan­ge er noch in der Aus­bil­dung ist.

8. Eigen­stän­di­ge Ver­si­che­rung nach der Ausbildung

  • Sobald Kin­der die Erst­aus­bil­dung abge­schlos­sen haben oder über das ver­si­cher­te Alter hin­aus sind, müs­sen sie eine eige­ne Pri­vat­haft­pflicht­ver­si­che­rung abschlie­ßen. Eine indi­vi­du­el­le Haft­pflicht­ver­si­che­rung ist in der Regel kos­ten­güns­tig und bie­tet den not­wen­di­gen Schutz im Alltag.
  • Tipp: Kin­der soll­ten nach Abschluss der Aus­bil­dung oder dem Umzug in eine eige­ne Woh­nung so früh wie mög­lich eine eige­ne Haft­pflicht­ver­si­che­rung abschlie­ßen, um kei­ne Ver­si­che­rungs­lü­cke zu haben.

Fazit

Die Pri­vat­haft­pflicht­ver­si­che­rung deckt Kin­der in der Regel bis zum 25. Lebens­jahr ab, sofern sie sich noch in der Erst­aus­bil­dung oder im Stu­di­um befin­den und im Haus­halt der Eltern leben. Sobald Kin­der eine eige­ne Woh­nung bezie­hen oder ihre Aus­bil­dung abge­schlos­sen haben, endet die Mit­ver­si­che­rung, und sie benö­ti­gen eine eige­ne Haft­pflicht­ver­si­che­rung. Ein Ver­gleich der Pri­vat­haft­pflicht­ver­si­che­run­gen hilft, eine Ver­si­che­rung zu fin­den, die den bes­ten Schutz für Fami­li­en und jun­ge Erwach­se­ne bietet.

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