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Ist das Über­fah­ren einer Kat­ze strafbar?

In Deutsch­land ist es nicht straf­bar, eine Kat­ze ver­se­hent­lich zu über­fah­ren. Aller­dings ist es straf­bar, nach einem sol­chen Unfall ein­fach wei­ter­zu­fah­ren, ohne sich um das Tier zu küm­mern oder die zustän­di­gen Behör­den zu infor­mie­ren. Dies kann als Ver­stoß gegen das Tier­schutz­ge­setz gewer­tet werden.

Nach § 142 des deut­schen Straf­ge­setz­bu­ches (StGB) ist es eine straf­ba­re Unfall­flucht, wenn Sie nach einem Ver­kehrs­un­fall den Ort des Gesche­hens ver­las­sen, ohne zuvor Ihre Per­so­na­li­en und die Umstän­de des Unfalls bekannt zu geben. Dies gilt auch dann, wenn Sie ein Tier ange­fah­ren haben.

Auch nach dem Tier­schutz­ge­setz (§17) ist es straf­bar, ein Tier durch Aus­set­zen oder Ver­las­sen sei­nes Schick­sals zu über­las­sen. Das gilt auch für ange­fah­re­ne Tie­re. Daher ist es wich­tig, bei einem Unfall mit einem Tier, egal ob es sich um eine Kat­ze oder ein ande­res Tier han­delt, die Poli­zei oder den zustän­di­gen Tier­arzt zu informieren.

Bei Fra­gen zu ver­si­che­rungs­tech­ni­schen Aspek­ten, wie der Abde­ckung von Schä­den nach einem Unfall, kön­nen Sie sich auf www.versicherungsvergleiche.de informieren.

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