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Ist der Ver­mie­ter ver­pflich­tet die Kau­ti­on zu verzinsen?

Ja, in Deutsch­land ist der Ver­mie­ter gesetz­lich ver­pflich­tet, die Miet­kau­ti­on zu ver­zin­sen. Die­se Rege­lung ist im Bür­ger­li­chen Gesetz­buch (BGB) unter § 551 Absatz 3 fest­ge­legt. Hier sind die wesent­li­chen Punk­te zur Ver­zin­sung der Mietkaution:

Gesetz­li­che Bestimmungen

  • Ver­zin­sungs­pflicht: Der Ver­mie­ter muss die vom Mie­ter geleis­te­te Kau­ti­on als Spar­ein­la­ge mit drei­mo­na­ti­ger Kün­di­gungs­frist bei einer Bank anle­gen. Die­se Anla­ge­form gewähr­leis­tet, dass die Kau­ti­on sicher ist und gleich­zei­tig eine ange­mes­se­ne Ver­zin­sung erzielt.
  • Zins­satz: Die Kau­ti­on muss zu dem für Spar­ein­la­gen mit drei­mo­na­ti­ger Kün­di­gungs­frist übli­chen Zins­satz ange­legt wer­den. Die­ser Zins­satz vari­iert je nach Bank und Marktlage.
  • Zin­ses­zin­sen: Die Zin­sen der Kau­ti­on sind zu ver­zin­sen, das heißt, es fal­len Zin­ses­zin­sen an. Die Zin­sen wer­den dem Kau­ti­ons­sal­do jähr­lich gut­ge­schrie­ben und zum Ende des Miet­ver­hält­nis­ses zusam­men mit der Haupt­sum­me an den Mie­ter aus­ge­zahlt, sofern kei­ne berech­tig­ten Ansprü­che des Ver­mie­ters bestehen.

Prak­ti­sche Umsetzung

  • Sepa­ra­tes Kon­to: Der Ver­mie­ter ist ver­pflich­tet, die Kau­ti­on auf einem sepa­ra­ten Kon­to (nicht auf sei­nem per­sön­li­chen oder Geschäfts­kon­to) anzu­le­gen, um die Gel­der des Mie­ters vor Zugrif­fen Drit­ter, ein­schließ­lich des Ver­mie­ters selbst, zu schützen.
  • Nach­weis gegen­über dem Mie­ter: Es ist rat­sam, dass der Ver­mie­ter dem Mie­ter die Anla­ge der Kau­ti­on und deren Ver­zin­sung durch ein ent­spre­chen­des Kon­to­aus­zug oder Bank­do­ku­ment nachweist.

Bei Been­di­gung des Mietverhältnisses

  • Aus­zah­lung der Kau­ti­on und Zin­sen: Am Ende des Miet­ver­hält­nis­ses hat der Mie­ter Anspruch dar­auf, die gesam­te Kau­ti­on zuzüg­lich der wäh­rend der Miet­dau­er ange­fal­le­nen Zin­sen zurück­zu­er­hal­ten, sofern der Ver­mie­ter kei­ne Ansprü­che gel­tend macht, die eine Ein­be­hal­tung eines Teils der Kau­ti­on rechtfertigen.

Fazit

Die Ver­zin­sung der Miet­kau­ti­on dient dem Schutz des Mie­ters und stellt sicher, dass sein Geld wäh­rend der Dau­er des Miet­ver­hält­nis­ses einen ange­mes­se­nen Wert behält. Ver­mie­ter müs­sen die­se gesetz­li­che Ver­pflich­tung erfül­len und die Kau­ti­on ent­spre­chend anle­gen. Mie­ter soll­ten sich bei Ver­trags­un­ter­zeich­nung und wäh­rend der Miet­zeit über die kor­rek­te Hand­ha­bung ihrer Kau­ti­on vergewissern.

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