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Ist die Haus und Grund­be­sit­zer­haft­pflicht umlagefähig?

Die Fra­ge, ob die Kos­ten für eine Haus- und Grund­be­sit­zer­haft­pflicht­ver­si­che­rung auf die Mie­ter umge­legt wer­den kön­nen, hängt von ver­schie­de­nen Fak­to­ren ab und ist im Ein­zel­fall zu prüfen.

Grund­sätz­lich gilt, dass die Kos­ten für eine Haus- und Grund­be­sit­zer­haft­pflicht­ver­si­che­rung als Betriebs­kos­ten auf die Mie­ter umge­legt wer­den kön­nen, wenn dies im Miet­ver­trag oder in der Betriebs­kos­ten­ver­ord­nung aus­drück­lich ver­ein­bart ist.

Aller­dings dür­fen nur die tat­säch­lich ange­fal­le­nen Kos­ten für die Ver­si­che­rung auf die Mie­ter umge­legt wer­den, nicht jedoch Ver­wal­tungs­kos­ten oder Gewinn­auf­schlä­ge des Vermieters.

Es ist jedoch zu beach­ten, dass die Umla­ge­fä­hig­keit von Betriebs­kos­ten gesetz­lich gere­gelt ist und bestimm­te Ein­schrän­kun­gen und Vor­ga­ben bestehen. Auch müs­sen die Betriebs­kos­ten in einer ord­nungs­ge­mä­ßen Neben­kos­ten­ab­rech­nung trans­pa­rent dar­ge­stellt werden.

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