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Ist die Haus und Grundbesitzerhaftpflicht umlagefähig?

Aktualisiert: 24. August 2026  ·  Veröffentlicht: 19. Mai 2023
Von Andreas Quast Aktualisiert:
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Ja, die Haus- und Grundbesitzerhaftpflichtversicherung ist umlagefähig — aber nur, wenn der Mietvertrag sie ausdrücklich als Betriebskosten nennt. Ohne diese explizite vertragliche Vereinbarung darf der Vermieter die Prämien nicht auf Mieter umlegen. Entscheidend: Es dürfen nur die tatsächlichen Versicherungsprämien weitergegeben werden, ohne Verwaltungsgebühren, Provisionen oder Gewinnmargen.

Ja, die Haus- und Grund­be­sit­zer­haft­pflicht­ver­si­che­rung ist umla­ge­fä­hig — aber nur, wenn der Miet­ver­trag sie aus­drück­lich als Betriebs­kos­ten nennt. Ohne die­se expli­zi­te ver­trag­li­che Ver­ein­ba­rung darf der Ver­mie­ter die Prä­mi­en nicht auf Mie­ter umle­gen. Ent­schei­dend: Es dür­fen nur die tat­säch­li­chen Ver­si­che­rungs­prä­mi­en wei­ter­ge­ge­ben wer­den, ohne Ver­wal­tungs­ge­büh­ren, Pro­vi­sio­nen oder Gewinnmargen.

Das Wich­tigs­te in Kürze

  • Rechts­grund­la­ge ist § 2 Nr. 13 BetrKV: Sach- und Haft­pflicht­ver­si­che­run­gen des Gebäu­des sind umla­ge­fä­hi­ge Betriebskosten.
  • Vor­aus­set­zung: Der Miet­ver­trag muss die Umla­ge der Betriebs­kos­ten wirk­sam ver­ein­ba­ren.
  • Umla­ge­fä­hig ist nur die tat­säch­li­che Prä­mie – kei­ne Ver­wal­tungs­kos­ten oder Zuschläge.
  • Mie­ter dür­fen Bele­ge ein­se­hen (Poli­ce und Rechnung).
  • Die Abrech­nung muss inner­halb von 12 Mona­ten nach Ende des Abrech­nungs­zeit­raums vorliegen.

Wel­che recht­li­chen Grund­la­gen gel­ten für die Umlage?

Die Grund­la­ge für die Umla­ge­fä­hig­keit ist § 2 Nr. 13 BetrKV (Betriebs­kos­ten­ver­ord­nung): Danach zäh­len die Kos­ten der Sach- und Haft­pflicht­ver­si­che­rung des Gebäu­des — ein­schließ­lich der Haus- und Grund­be­sit­zer­haft­pflicht — zu den umla­ge­fä­hi­gen Betriebs­kos­ten. Vor­aus­set­zung ist, dass der Miet­ver­trag die Umla­ge der Betriebs­kos­ten wirk­sam auf den Mie­ter überträgt.

Die Recht­spre­chung ver­langt dabei kla­re, unmiss­ver­ständ­li­che Rege­lun­gen. Am sichers­ten ist ein aus­drück­li­cher Ver­weis auf die Betriebs­kos­ten­ver­ord­nung oder die kon­kre­te Nen­nung der Kos­ten­art – etwa: „Ver­si­che­run­gen des Gebäu­des, ins­be­son­de­re Haus- und Grund­be­sit­zer­haft­pflicht­ver­si­che­rung.” Unkla­re oder mehr­deu­ti­ge Klau­seln gehen zu Las­ten des Ver­mie­ters, der die Klau­sel gestellt hat – die Kos­ten sind dann im Zwei­fel nicht umlagefähig.

Was genau darf umge­legt wer­den – und was nicht?

Umla­ge­fä­hig sind aus­schließ­lich die tat­säch­li­chen Ver­si­che­rungs­prä­mi­en — ohne Ver­wal­tungs­kos­ten, Mak­ler­pro­vi­sio­nen, Bear­bei­tungs­ge­büh­ren oder Gewinn­mar­gen des Ver­mie­ters. Die Abrech­nung muss trans­pa­rent erfol­gen gemäß § 556 Abs. 3 BGB, mit nach­voll­zieh­ba­rer Auf­schlüs­se­lung nach Kos­ten­ar­ten und dem Recht auf Belegeinsicht.

Mie­ter haben das Recht, die Ori­gi­nal-Ver­si­che­rungs­rech­nung und ‑Poli­ce ein­zu­se­hen und zu über­prü­fen. Beson­der­heit: Bei Unter­ver­si­che­rung oder Selbst­be­tei­li­gung trägt der Ver­mie­ter als Ver­si­che­rungs­neh­mer das Kos­ten­ri­si­ko voll­stän­dig — nicht der Mie­ter. Die Jah­res­ab­rech­nung muss spä­tes­tens 12 Mona­te nach Ende des Abrech­nungs­zeit­raums vor­lie­gen, sonst sind Nach­for­de­run­gen in der Regel ausgeschlossen.

Umla­ge­fä­hig oder nicht? Der Überblick

Posi­ti­on Umla­ge­fä­hig?
Prä­mie der Haus- und Grundbesitzerhaftpflicht ja, bei wirk­sa­mer Mietvertragsklausel
Wohn­ge­bäu­de­ver­si­che­rung (Feu­er, Was­ser, Sturm) ja (§ 2 Nr. 13 BetrKV)
Öltank- und Glas­ver­si­che­rung des Gebäudes ja, sofern gebäudebezogen
Ver­wal­tungs­ge­büh­ren, Maklerprovision nein
Rechts­schutz- oder Miet­aus­fall­ver­si­che­rung des Vermieters nein
Selbst­be­tei­li­gung im Schadensfall nein, trägt der Vermieter

Check­lis­te für Mie­ter und Vermieter

  • Miet­ver­trag prü­fen: Ist die Umla­ge der Ver­si­che­rungs­kos­ten expli­zit und kon­kret vereinbart?
  • Ver­si­che­rungs­nach­weis anfor­dern: Bele­ge­insicht in Poli­ce und Rech­nung ist Ihr gutes Recht als Mieter
  • Prä­mie plau­si­bi­li­sie­ren: Markt­üb­li­che Prä­mi­en lie­gen ca. bei 400–900 € p.a., je nach Objekt­grö­ße, Lage und Nutzung
  • Abrech­nung auf Zusatz­kos­ten prü­fen: Wur­den nur Prä­mi­en berech­net oder ver­steck­te Gebüh­ren hinzuaddiert?
  • Jah­res­ab­rech­nung kon­trol­lie­ren: Fris­ten beach­ten, Nach­zah­lun­gen prü­fen, Gut­ha­ben anfordern
  • Dif­fe­ren­zen schrift­lich klä­ren: Rück­fra­ge an den Ver­mie­ter mit Frist­set­zung (2 Wochen)
  • Doku­men­ta­ti­on spei­chern: Alle Abrech­nun­gen min­des­tens 3 Jah­re aufbewahren
  • Tarif regel­mä­ßig ver­glei­chen: Ein güns­ti­ge­rer Tarif senkt auch die Betriebs­kos­ten der Mie­ter – ein Haus- und Grund­be­sit­zer­haft­pflicht-Ver­gleich ist kos­ten­los und unverbindlich

Häu­fig gestell­te Fragen

Reicht die For­mu­lie­rung „sons­ti­ge Betriebs­kos­ten” für die Umlage?

Nein, in der Regel nicht. Ver­si­che­rungs­kos­ten gehö­ren zu den aus­drück­lich in § 2 BetrKV genann­ten Kos­ten­ar­ten und soll­ten kon­kret benannt oder über einen Ver­weis auf die BetrKV ein­be­zo­gen werden.

Nach wel­chem Schlüs­sel wird die Prä­mie auf die Mie­ter verteilt?

Ohne abwei­chen­de Ver­ein­ba­rung nach Wohn­flä­che (§ 556a BGB). Der Miet­ver­trag kann einen ande­ren Schlüs­sel fest­le­gen, etwa nach Wohneinheiten.

Darf der Ver­mie­ter auch die Selbst­be­tei­li­gung im Scha­dens­fall umlegen?

Nein. Die Selbst­be­tei­li­gung ist kei­ne lau­fen­de Betriebs­kos­ten­po­si­ti­on, son­dern Teil des Scha­den­ri­si­kos des Eigentümers.

Kann der Mie­ter einer Prä­mi­en­er­hö­hung widersprechen?

Der Mie­ter kann die Abrech­nung prü­fen und Bele­ge ein­se­hen. Erhöh­te Prä­mi­en sind umla­ge­fä­hig, solan­ge sie tat­säch­lich ange­fal­len sind und der Ver­mie­ter das Wirt­schaft­lich­keits­ge­bot (§ 556 Abs. 3 BGB) beach­tet – also kei­nen über­teu­er­ten Tarif ohne Grund beibehält.

Gilt die Umla­ge­fä­hig­keit auch bei Eigentumswohnungen?

Ja. Bei ver­mie­te­ten Eigen­tums­woh­nun­gen wird der Ver­si­che­rungs­an­teil aus der Haus­geld­ab­rech­nung als Betriebs­kos­ten­po­si­ti­on an den Mie­ter wei­ter­ge­ge­ben – eben­falls nur bei wirk­sa­mer Ver­ein­ba­rung im Mietvertrag.

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