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Ist die Inhalts­ver­si­che­rung eine Neuwertversicherung?

Ja, die Inhalts­ver­si­che­rung ist in der Regel als Neu­wert­ver­si­che­rung gestal­tet. Das bedeu­tet, dass im Scha­dens­fall der Wie­der­be­schaf­fungs­wert eines gleich­wer­ti­gen neu­en Gegen­stan­des erstat­tet wird, vor­aus­ge­setzt, die ver­si­cher­ten Gegen­stän­de wur­den bis zum Ein­tritt des Scha­dens auch tat­säch­lich genutzt und waren nicht etwa schon vor­her durch Des­in­ter­es­se ent­wer­tet (sog. Prin­zip der Vorsorge).

Funk­ti­ons­wei­se der Neuwertversicherung

Bei einer Neu­wert­ver­si­che­rung wird der Ver­si­che­rungs­neh­mer so gestellt, als ob der Scha­den nie ein­ge­tre­ten wäre. Im Fall von zer­stör­ten oder beschä­dig­ten Gegen­stän­den bedeu­tet das:

  • Erstat­tung des Neu­werts: Die Ver­si­che­rung zahlt den Betrag, den es kos­ten wür­de, den beschä­dig­ten oder zer­stör­ten Gegen­stand neu zu kau­fen. Dies schließt nicht nur den Kauf­preis ein, son­dern berück­sich­tigt auch die Preis­stei­ge­run­gen, die seit dem Kauf des Ori­gi­nal­ge­gen­stan­des ein­ge­tre­ten sein könnten.

Bei­spie­le

  • Büro­ein­rich­tung: Wenn Büro­mö­bel durch einen Brand zer­stört wer­den, erstat­tet die Inhalts­ver­si­che­rung den Betrag, der nötig ist, um die Möbel neu zu kaufen.
  • Betriebs­aus­rüs­tung: Bei Beschä­di­gung von Maschi­nen oder tech­ni­schen Gerä­ten durch z.B. Was­ser­scha­den wird der Neu­wert der Gerä­te erstat­tet, sodass gleich­wer­ti­ge neue Gerä­te ange­schafft wer­den können.

Wich­ti­ge Überlegungen

  • Abschrei­bun­gen: Bei der Neu­wert­ver­si­che­rung wer­den übli­che Abschrei­bun­gen nicht berück­sich­tigt. Es wird immer der vol­le Neu­wert ersetzt, solan­ge die ver­si­cher­ten Gegen­stän­de ord­nungs­ge­mäß genutzt wurden.
  • Ver­si­che­rungs­wert: Es ist wich­tig, dass die Ver­si­che­rungs­sum­me regel­mä­ßig über­prüft und ange­passt wird, um eine mög­li­che Unter­ver­si­che­rung zu ver­mei­den. Bei einer Unter­ver­si­che­rung wür­de im Scha­dens­fall nur ein Teil des Neu­werts erstat­tet, ent­spre­chend dem Ver­hält­nis der tat­säch­li­chen Ver­si­che­rungs­sum­me zum tat­säch­li­chen Neu­wert der gesam­ten ver­si­cher­ten Inhalte.

Fazit

Eine Inhalts­ver­si­che­rung als Neu­wert­ver­si­che­rung bie­tet umfas­sen­den Schutz für das Betriebs­ver­mö­gen, indem sie sicher­stellt, dass im Scha­dens­fall finan­zi­el­le Mit­tel zur Ver­fü­gung ste­hen, um die beschä­dig­ten oder zer­stör­ten Gegen­stän­de ohne finan­zi­el­le Ein­bu­ßen zu erset­zen. Dies trägt wesent­lich dazu bei, den betrieb­li­chen Ablauf nach einem Scha­dens­er­eig­nis schnell wiederherzustellen.

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