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Ist ein Was­ser­scha­den ein Elementarschäden?

Ein Was­ser­scha­den kann als Ele­men­tar­scha­den gel­ten, aber nicht jeder Was­ser­scha­den wird auto­ma­tisch als sol­cher ein­ge­stuft. Es kommt dar­auf an, wie der Was­ser­scha­den ent­stan­den ist:

Wann ist ein Was­ser­scha­den ein Elementarschaden?

Ein Was­ser­scha­den wird als Ele­men­tar­scha­den ein­ge­stuft, wenn er durch Natur­ge­wal­ten ver­ur­sacht wur­de, die unter den Schutz der Ele­men­tar­ver­si­che­rung fal­len. Typi­sche Bei­spie­le sind:

  • Hoch­was­ser: Wenn durch Über­schwem­mun­gen nach Stark­re­gen, Fluss­über­lauf oder Sturm­flu­ten Was­ser in das Gebäu­de ein­dringt und Schä­den verursacht.
  • Stark­re­gen: Wenn gro­ße Men­gen Regen­was­ser durch das Abwas­ser­sys­tem nicht abge­lei­tet wer­den kön­nen und es zu Über­schwem­mun­gen oder Rück­stau kommt, die Was­ser in das Gebäu­de drücken.
  • Rück­stau: Wenn auf­grund von über­las­te­ten Abwas­ser­sys­te­men Was­ser in das Gebäu­de zurück­ge­drückt wird.

Wann ist ein Was­ser­scha­den kein Elementarschaden?

Ein Was­ser­scha­den wird nicht als Ele­men­tar­scha­den ange­se­hen, wenn er durch all­täg­li­che Ereig­nis­se ent­steht, die nicht auf Natur­ge­wal­ten zurück­zu­füh­ren sind. Sol­che Schä­den sind in der Regel durch die regu­lä­re Wohn­ge­bäu­de- oder Haus­rat­ver­si­che­rung abge­deckt. Bei­spie­le dafür sind:

  • Lei­tungs­was­ser­schä­den: Wenn ein Rohr­bruch, ein undich­ter Was­ser­hahn oder ein defek­tes Haus­halts­ge­rät (wie eine Wasch­ma­schi­ne) einen Was­ser­scha­den verursacht.
  • Was­ser­schä­den durch nor­ma­le Wit­te­rungs­ein­flüs­se: Schä­den, die durch Regen­was­ser ent­ste­hen, das durch ein undich­tes Dach oder undich­te Fens­ter ein­dringt, ohne dass eine Natur­ka­ta­stro­phe wie Stark­re­gen im Spiel ist.

Fazit

Ein Was­ser­scha­den wird als Ele­men­tar­scha­den ein­ge­stuft, wenn er durch Natur­ge­wal­ten wie Hoch­was­ser, Stark­re­gen oder Rück­stau ver­ur­sacht wird. In sol­chen Fäl­len ist der Scha­den durch eine Ele­men­tar­ver­si­che­rung abge­deckt. Für alle ande­ren Was­ser­schä­den, die durch inter­ne Defek­te oder all­täg­li­che Wit­te­rungs­ein­flüs­se ent­ste­hen, greift in der Regel die regu­lä­re Wohn­ge­bäu­de- oder Hausratversicherung.

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