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Ist eine Beitragsbefreiung bei Arbeitslosigkeit möglich?

Aktualisiert: 14. Juni 2026  ·  Veröffentlicht: 12. Juli 2025
Von Andreas Quast Aktualisiert:
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Eine automatische Beitragsbefreiung bei Arbeitslosigkeit gibt es bei der Zahnzusatzversicherung nicht – es ist aber oft eine Kulanzlösung möglich. Viele Versicherer bieten Beitragsstundung, Tarifdowngrades oder Teilbefreiungen an, wenn Du einen Arbeitslosigkeitsbescheid vorlegen kannst. Die genauen Bedingungen unterscheiden sich je nach Anbieter und Tarif.

Eine auto­ma­ti­sche Bei­trags­be­frei­ung bei Arbeits­lo­sig­keit gibt es bei der Zahn­zu­satz­ver­si­che­rung nicht – es ist aber oft eine Kulanz­lö­sung mög­lich. Vie­le Ver­si­che­rer bie­ten Bei­trags­stun­dung, Tarif­down­gra­des oder Teil­be­frei­un­gen an, wenn Du einen Arbeits­lo­sig­keits­be­scheid vor­le­gen kannst. Die genau­en Bedin­gun­gen unter­schei­den sich je nach Anbie­ter und Tarif.

Wel­che Ent­las­tungs­mög­lich­kei­ten bei Arbeits­lo­sig­keit bestehen?

Im Gegen­satz zur gesetz­li­chen Kran­ken­ver­si­che­rung gibt es bei der pri­va­ten Zahn­zu­satz­ver­si­che­rung kei­nen gesetz­li­chen Anspruch auf bei­trags­freie Zei­ten wäh­rend Arbeits­lo­sig­keit. Aller­dings zei­gen sich die meis­ten Ver­si­che­rer kulant: Sie stun­den Bei­trä­ge, sen­ken vor­über­ge­hend die Leis­tun­gen oder ermög­li­chen eine Teil­be­frei­ung. Wich­tig ist, dass Du pro­ak­tiv Kon­takt mit Dei­nem Ver­si­che­rer auf­nimmst, bevor Zah­lun­gen aus­fal­len – dann erhö­hen sich Dei­ne Chan­cen auf eine prag­ma­ti­sche Lösung deutlich.

Die gän­gigs­ten Model­le sind:

  • Bei­trags­stun­dung (3–6 Mona­te): Du zahlst vor­erst nichts, der vol­le Ver­si­che­rungs­schutz bleibt erhal­ten. Staf­fel­gren­zen und War­te­zei­ten lau­fen wei­ter. Nach­weis: Bewilligungs­bescheid für Arbeits­lo­sen­geld I oder Bürgergeld.
  • Tarif-Down­gra­de: Wech­sel in einen güns­ti­ge­ren Tarif mit nied­ri­ge­rer Zahn­ersatz­quo­te (z. B. 70 % statt 100 %). Dies ist unbe­grenzt mög­lich und ermög­licht eine schnel­le Rück­kehr zum bes­se­ren Tarif nach Wiederbeschäftigung.
  • Teil­be­frei­ung: Sel­ten, aber mög­lich bei Premium­tarifen – Du zahlst nur 50 % des Bei­trags, erhältst aber 100 % Leis­tung. Meist indi­vi­du­ell verhandelbar.

Schritt-für-Schritt-Anlei­tung zur Beitragsentlastung

Um eine Ent­las­tung zu erhal­ten, gehe sys­te­ma­tisch vor:

  • Ver­si­che­rer zeit­nah kon­tak­tie­ren: Nut­ze Hot­line, Live-Chat oder Kun­den­por­tal. Nicht war­ten, bis Bei­trä­ge aus­fal­len – das erschwert die Genehmigung.
  • Nach­wei­se bereit­stel­len: Lade den Bewilligungs­bescheid (ALG I / Bür­ger­geld) direkt im Kun­den­por­tal hoch oder per E‑Mail ein. Das beschleu­nigt die Bearbeitung.
  • Form­lo­sen Antrag stel­len: Gib an, wel­che Lösung Du bevor­zugst (Stun­dung, Down­gra­de, Teil­be­frei­ung) und für wel­chen Zeitraum.
  • Schrift­li­che Bestä­ti­gung ein­ho­len: Erst wenn die Kulanz­lö­sung schrift­lich geneh­migt ist, pas­se Dei­ne Zah­lun­gen an.
  • Vorsorge­termine fort­set­zen: Hal­te Zahnkontroll­termine wahr – dein Bonus­heft bleibt lücken­los, was spä­ter die Kos­ten­er­stat­tung erhöht.

Alter­na­ti­ven, wenn kei­ne Kulanz­lö­sung mög­lich ist

Falls Dein Ver­si­che­rer kei­ne Ent­las­tung anbie­tet, gibt es wei­te­re Optionen:

  • Selbst­be­tei­li­gung erhö­hen: Wech­sel von z. B. 20 % auf 50 % Eigen­an­teil senkt die Prä­mie um bis zu 20 %. Spä­ter lässt sich die SB wie­der reduzieren.
  • Auf monat­li­che Zah­lung umstel­len: Bes­se­re Liqui­di­tät statt Jahres­zahlung. Ach­tung: Oft fällt ein Raten­zu­schlag an.
  • Ver­trag behal­ten, nicht kün­di­gen: Eine Kün­di­gung wegen Arbeits­lo­sig­keit hat kei­ne Rechts­fol­gen – danach greift aber wie­der die War­te­zeit bei einem Neuabschluss.

Wich­tig: Aus­wir­kun­gen auf Staf­fel und Leistungen

Bei Bei­trags­stun­dung läuft Dei­ne Zahnersatz­staffel ganz nor­mal wei­ter – Du sparst also in den nächs­ten Jah­ren genau­so viel an Versicherungs­beiträgen. Bei einem Tarif­down­gra­de prü­fe, ob beim spä­te­ren Upgrade die Staf­fel neu star­tet. Teil­be­frei­un­gen beein­flus­sen Staf­fel und War­te­zei­ten nicht, da der vol­le Ver­si­che­rungs­schutz aktiv bleibt.

Steu­er­li­che Ent­las­tung: Dei­ne Zahnzusatz­versicherungs­beiträge gel­ten auch wäh­rend Arbeits­lo­sig­keit als sons­ti­ge Vor­sor­ge­auf­wen­dun­gen (§ 10 EStG) und min­dern Dei­ne Steu­er­last auf Abfin­dun­gen oder Nebeneinnahmen.

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