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Ist eine Fir­men­rechts­schutz­ver­si­che­rung steu­er­lich absetzbar?

Ist eine Fir­men­rechts­schutz­ver­si­che­rung steu­er­lich absetzbar?

Ja, die Fir­men­rechts­schutz­ver­si­che­rung ist in der Regel steu­er­lich absetz­bar. Da die­se Ver­si­che­rung dem Schutz des Unter­neh­mens dient und die Kos­ten für recht­li­che Aus­ein­an­der­set­zun­gen abdeckt, han­delt es sich um eine betrieb­li­che Aus­ga­be. Das bedeu­tet, dass die Prä­mi­en, die ein Unter­neh­men für die Fir­men­rechts­schutz­ver­si­che­rung zahlt, als Betriebs­aus­ga­ben gel­tend gemacht wer­den kön­nen. Dies gilt sowohl für Unter­neh­men als auch für Selbst­stän­di­ge und Freiberufler.

1. Absetz­bar­keit als Betriebsausgabe

Die Prä­mi­en für die Fir­men­rechts­schutz­ver­si­che­rung zäh­len zu den soge­nann­ten Betriebs­aus­ga­ben, weil sie direkt mit der unter­neh­me­ri­schen Tätig­keit in Zusam­men­hang ste­hen. Betriebs­aus­ga­ben sind alle Auf­wen­dun­gen, die im Rah­men der Geschäfts­tä­tig­keit ent­ste­hen und zur Siche­rung des Unter­neh­mens beitragen.

Bei­spiel:

  • Ein Unter­neh­men zahlt 1.000 Euro pro Jahr für die Fir­men­rechts­schutz­ver­si­che­rung. Die­se Prä­mie kann in der Steu­er­erklä­rung als Betriebs­aus­ga­be ver­bucht wer­den und min­dert somit den zu ver­steu­ern­den Gewinn des Unternehmens.

2. Gel­tend­ma­chung in der Steuererklärung

Um die Prä­mi­en der Fir­men­rechts­schutz­ver­si­che­rung steu­er­lich gel­tend zu machen, müs­sen sie in der Steu­er­erklä­rung als Betriebs­aus­ga­be in der Gewinn- und Ver­lust­rech­nung oder der Ein­nah­men-Über­schuss-Rech­nung (je nach Unter­neh­mens­form) auf­ge­führt wer­den. Dies gilt für alle Aus­ga­ben, die im Zusam­men­hang mit der Geschäfts­tä­tig­keit des Unter­neh­mens stehen.

Schrit­te zur Geltendmachung:

  • Sam­meln der Ver­si­che­rungs­be­le­ge und Prämienrechnungen
  • Ein­tra­gen der Prä­mi­en in die Betriebs­aus­ga­ben in der Steuererklärung
  • Bei einer Bilan­zie­rung erschei­nen die Prä­mi­en in der Gewinn- und Ver­lust­rech­nung (G+V)
  • Bei der Ein­nah­men-Über­schuss-Rech­nung (EÜR) wer­den die Prä­mi­en als lau­fen­de Betriebs­aus­ga­be verbucht

3. Was ist steu­er­lich absetzbar?

Nicht nur die Prä­mi­en der Fir­men­rechts­schutz­ver­si­che­rung, son­dern auch ande­re betrieb­li­che Ver­si­che­run­gen wie die Betriebs­haft­pflicht­ver­si­che­rung oder die Inhalts­ver­si­che­rung sind steu­er­lich absetz­bar. Wich­tig ist, dass die Ver­si­che­rung einen kla­ren Bezug zum Unter­neh­men hat und für die Siche­rung oder Absi­che­rung der geschäft­li­chen Tätig­keit not­wen­dig ist.

4. Pri­vat und geschäft­lich kom­bi­nier­te Versicherungen

Wenn eine Rechts­schutz­ver­si­che­rung sowohl pri­va­te als auch geschäft­li­che Berei­che abdeckt (z.B. bei einer Rechts­schutz­ver­si­che­rung für Selbst­stän­di­ge, die pri­va­te und geschäft­li­che Strei­tig­kei­ten absi­chert), muss der betrieb­li­che Anteil sepa­rat ange­ge­ben wer­den. In sol­chen Fäl­len ist nur der geschäft­li­che Teil steu­er­lich absetzbar.

Bei­spiel:

  • Ein Selbst­stän­di­ger schließt eine kom­bi­nier­te Rechts­schutz­ver­si­che­rung ab, die sowohl pri­va­te als auch geschäft­li­che Rechts­fäl­le abdeckt. In die­sem Fall kann er nur den geschäft­li­chen Anteil der Prä­mie steu­er­lich abset­zen, wäh­rend der pri­va­te Anteil nicht absetz­bar ist.

5. Abgren­zung zu pri­va­ten Rechtsschutzversicherungen

Wäh­rend die Fir­men­rechts­schutz­ver­si­che­rung für Unter­neh­men und Selbst­stän­di­ge steu­er­lich absetz­bar ist, gilt dies nicht für pri­va­te Rechts­schutz­ver­si­che­run­gen, die aus­schließ­lich pri­va­te Lebens­be­rei­che abde­cken. Die­se Prä­mi­en kön­nen nicht als Betriebs­aus­ga­be gel­tend gemacht werden.

6. Steu­er­li­che Vor­tei­le für Unternehmen

Die steu­er­li­che Absetz­bar­keit der Fir­men­rechts­schutz­ver­si­che­rung kann die jähr­li­che Steu­er­last eines Unter­neh­mens erheb­lich sen­ken, da die Prä­mi­en als Betriebs­aus­ga­be den zu ver­steu­ern­den Gewinn min­dern. Je höher die Ver­si­che­rungs­kos­ten, des­to grö­ßer kann die steu­er­li­che Erspar­nis sein.

Bei­spiel:

  • Ein Unter­neh­men mit einem Gewinn von 50.000 Euro zahlt 1.500 Euro pro Jahr für die Fir­men­rechts­schutz­ver­si­che­rung. Die­se 1.500 Euro kön­nen vom Gewinn abge­zo­gen wer­den, sodass das Unter­neh­men nur noch 48.500 Euro ver­steu­ern muss.

Fazit: Die Fir­men­rechts­schutz­ver­si­che­rung ist steu­er­lich absetzbar

Die Fir­men­rechts­schutz­ver­si­che­rung ist eine betrieb­li­che Aus­ga­be und somit in der Regel steu­er­lich absetz­bar. Die Prä­mi­en kön­nen als Betriebs­aus­ga­be in der Steu­er­erklä­rung gel­tend gemacht wer­den, was den zu ver­steu­ern­den Gewinn des Unter­neh­mens redu­ziert. Es ist jedoch wich­tig, den Unter­schied zwi­schen rein pri­va­ten und geschäft­li­chen Ver­si­che­run­gen zu beach­ten, da nur der betrieb­li­che Anteil absetz­bar ist. Unter­neh­men und Selbst­stän­di­ge pro­fi­tie­ren so nicht nur vom recht­li­chen Schutz, son­dern auch von steu­er­li­chen Vorteilen.

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