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Ist eine Firmenrechtsschutzversicherung steuerlich absetzbar?

Aktualisiert: 14. Juni 2026  ·  Veröffentlicht: 14. September 2024
Von Andreas Quast Aktualisiert:
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Ja, die Firmenrechtsschutzversicherung ist vollständig steuerlich absetzbar – die Prämien gelten als Betriebsausgaben und mindern direkt den zu versteuernden Gewinn. Dies gilt für alle Unternehmensformen: Einzelunternehmer, Freiberufler, GmbH und Personengesellschaften. Wichtig ist nur, dass die Versicherung ausschließlich geschäftliche Risiken abdeckt oder der betriebliche Anteil bei kombinierten Policen separat nachgewiesen wird.

Ja, die Fir­men­rechts­schutz­ver­si­che­rung ist voll­stän­dig steu­er­lich absetz­bar – die Prä­mi­en gel­ten als Betriebs­aus­ga­ben und min­dern direkt den zu ver­steu­ern­den Gewinn. Dies gilt für alle Unter­neh­mens­for­men: Ein­zel­un­ter­neh­mer, Frei­be­ruf­ler, GmbH und Per­so­nen­ge­sell­schaf­ten. Wich­tig ist nur, dass die Ver­si­che­rung aus­schließ­lich geschäft­li­che Risi­ken abdeckt oder der betrieb­li­che Anteil bei kom­bi­nier­ten Poli­cen sepa­rat nach­ge­wie­sen wird.

Betriebs­aus­ga­ben und steu­er­li­che Absetzbarkeit

Fir­men­rechts­schutz­ver­si­che­run­gen erfül­len die Vor­aus­set­zun­gen für Betriebs­aus­ga­ben nach § 4 Abs. 4 EStG und § 8 Abs. 3 KStG. Sie die­nen unmit­tel­bar der Siche­rung und dem Schutz der unter­neh­me­ri­schen Tätig­keit. Das Finanz­amt erkennt die Prä­mi­en an, wenn ein direk­ter wirt­schaft­li­cher Zusam­men­hang mit dem Betrieb besteht.

Die Höhe der absetz­ba­ren Prä­mie hängt vom Ver­si­che­rungs­um­fang ab. Typi­sche Berei­che sind Arbeits­recht, Ver­trags­recht, Ver­wal­tungs­recht, Miet- und Nach­bar­recht sowie Steu­er­recht. Die­se lau­fen unter den Betriebs­aus­ga­ben in der Steu­er­erklä­rung – ent­we­der in der Gewinn- und Ver­lust­rech­nung (G+V) oder in der Ein­nah­men-Über­schuss-Rech­nung (EÜR).

Gel­tend­ma­chung in der Steu­er­erklä­rung 2026

Die genaue Behand­lung rich­tet sich nach der Unter­neh­mens­form. Frei­be­ruf­ler und Ein­zel­un­ter­neh­mer tra­gen die Ver­si­che­rungs­prä­mi­en in der EÜR unter „Ver­si­che­run­gen” ein. Für Kapi­tal­ge­sell­schaf­ten erschei­nen die Kos­ten in der Bilanz. Selbst­stän­di­ge mit kom­bi­nier­ten Poli­cen müs­sen den geschäft­li­chen Kos­ten­an­teil doku­men­tie­ren – etwa durch eine Kos­ten­schlüs­se­lung oder einen Ver­si­che­rungs­ab­schlag von der Gesamtprämie.

Wich­tig: Bele­ge und Ver­si­che­rungs­ver­trä­ge soll­ten min­des­tens 10 Jah­re auf­be­wahrt wer­den. Bei Betriebs­prü­fun­gen kann das Finanz­amt die Not­wen­dig­keit und den wirt­schaft­li­chen Zusam­men­hang über­prü­fen. Eine kla­re Kos­ten­er­fas­sung mini­miert Beanstandungsrisiken.

Prak­ti­sche Check­lis­te zur Geltendmachung

  • Ver­si­che­rungs­ver­trag: Stel­len Sie sicher, dass die Poli­ce aus­schließ­lich betrieb­li­che Risi­ken abdeckt oder eine kla­re Auf­tei­lung Private/Geschäft enthält
  • Jah­res­rech­nun­gen sam­meln: Alle Prä­mi­en­rech­nun­gen und Zah­lungs­nach­wei­se sys­te­ma­tisch archivieren
  • Kos­ten­an­teil doku­men­tie­ren: Bei kom­bi­nier­ten Ver­si­che­run­gen den pro­zen­tua­len Geschäfts­an­teil ermit­teln und festhalten
  • In die Steu­er­erklä­rung ein­tra­gen: Beträ­ge in der EÜR (Posi­ti­on: Ver­si­che­run­gen) oder G+V verbuchen
  • Mit Buch­hal­ter abstim­men: Feh­ler ver­mei­den durch Rück­spra­che mit dem Steu­er­be­ra­ter oder Buchhalter
  • Regel­mä­ßig über­prü­fen: Ver­si­che­rungs­be­darf und Deckungs­um­fang jähr­lich an Geschäfts­tä­tig­keit anpassen

Abgren­zung zu pri­va­ten Versicherungen

Rei­ne Pri­vat­ver­si­che­run­gen – etwa eine per­sön­li­che Rechts­schutz­ver­si­che­rung, die Fami­li­en­skan­dal oder Miet­strei­tig­kei­ten in der Pri­vat­woh­nung abdeckt – sind hin­ge­gen nicht absetz­bar. Ent­schei­dend ist der unmit­tel­ba­re Bezug zur beruf­li­chen Tätig­keit. Für Selbst­stän­di­ge mit Home­of­fice kann eine Auf­tei­lung sinn­voll sein, wenn die Poli­ce Arbeits­recht und Ver­trags­recht (geschäft­lich) sowie Nach­bar­schafts­fra­gen (pri­vat) abdeckt.

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