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Ist Vandalismus durch die Hausratversicherung gedeckt?

Aktualisiert: 14. Juni 2026  ·  Veröffentlicht: 18. September 2024
Von Andreas Quast Aktualisiert:
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Vandalismus ist durch die Hausratversicherung grundsätzlich abgedeckt, wenn er im Zusammenhang mit einem Einbruchdiebstahl steht. Mutwillige Zerstörungen ohne Einbruch sind in der Regel nicht versichert, können aber durch Zusatzoptionen abgedeckt werden. Die genaue Deckung hängt von Ihrem Versicherungsvertrag und dessen Bedingungen ab.

Van­da­lis­mus ist durch die Haus­rat­ver­si­che­rung grund­sätz­lich abge­deckt, wenn er im Zusam­men­hang mit einem Ein­bruch­dieb­stahl steht. Mut­wil­li­ge Zer­stö­run­gen ohne Ein­bruch sind in der Regel nicht ver­si­chert, kön­nen aber durch Zusatz­op­tio­nen abge­deckt wer­den. Die genaue Deckung hängt von Ihrem Ver­si­che­rungs­ver­trag und des­sen Bedin­gun­gen ab.

Van­da­lis­mus­schutz bei Einbruchdiebstahl

Die Stan­dard-Haus­rat­ver­si­che­rung deckt Van­da­lis­mus­schä­den ab, wenn die­se unmit­tel­bar mit einem ver­si­cher­ten Ein­bruch­dieb­stahl ver­bun­den sind. Das bedeu­tet: Zer­stört ein Ein­bre­cher beim Ein­drin­gen Fens­ter, Türen oder Ein­rich­tungs­ge­gen­stän­de, trägt die Ver­si­che­rung die Repa­ra­tur- oder Ersatz­kos­ten. Dies ist einer der wich­tigs­ten Leis­tungs­um­fän­ge einer moder­nen Haus­rat­ver­si­che­rung, da Ein­bre­cher häu­fig erheb­li­che Sach­schä­den hinterlassen.

Typi­sche Bei­spie­le für ver­si­cher­ten Vandalismus:

  • Gewalt­sam auf­ge­bro­che­ne oder zer­stör­te Fens­ter und Türen
  • Beschä­dig­te oder umge­wor­fe­ne Möbel und Einrichtungsgegenstände
  • Zer­stör­te Elek­tro­ge­rä­te, Kunst­ge­gen­stän­de oder Schmuck wäh­rend des Einbruchs
  • Beschä­dig­te Schlös­ser und Sicher­heits­vor­keh­run­gen durch Einbruchsversuche

Wich­tig: Der Van­da­lis­mus­scha­den muss im Zusam­men­hang mit dem Ein­bruch ent­stan­den sein. Iso­lier­te Beschä­di­gun­gen von Gegen­stän­den nach dem erfolg­lo­sen Ein­bruchs­ver­such kön­nen dage­gen schwie­ri­ger gel­tend gemacht werden.

Van­da­lis­mus ohne Ein­bruch – meist nicht versichert

Van­da­lis­mus­schä­den, die ohne Ein­bruch ent­ste­hen, sind durch die Stan­dard-Haus­rat­ver­si­che­rung nicht abge­deckt. Dazu gehören:

  • Beschä­dig­te Bal­ko­ne oder Fas­sa­den durch Fremdeinwirkung
  • Graf­fi­ti an Außenwänden
  • Zer­stör­te Gar­ten­ein­rich­tun­gen oder Pflanzen
  • Beschä­dig­te Fens­ter durch Stein­wür­fe von der Straße

Die­se Schä­den fal­len oft unter die Gebäu­de­ver­si­che­rung (wenn Sie Eigen­tü­mer sind) oder sind gar nicht ver­si­chert. Man­che Ver­si­che­rer bie­ten jedoch optio­na­le Zusatz­de­ckun­gen für „Van­da­lis­mus ohne Ein­bruch” an, die ca. 10–20 Euro jähr­lich kos­ten kön­nen. Dies lohnt sich beson­ders in Vier­teln mit erhöh­tem Vandalismusrisiko.

Prak­ti­sche Maß­nah­men im Schadensfall

  • Poli­zei anru­fen: Erstat­ten Sie sofort Anzei­ge bei einem Ein­bruch. Der Poli­zei­be­richt ist essen­ti­ell für die Schadensregulierung
  • Schä­den doku­men­tie­ren: Foto­gra­fie­ren Sie alle beschä­dig­ten Gegen­stän­de aus meh­re­ren Blick­win­keln. Fer­ti­gen Sie eine detail­lier­te Lis­te der Schä­den an
  • Scha­den mel­den: Infor­mie­ren Sie Ihre Ver­si­che­rung inner­halb von 7–14 Tagen (je nach Ver­trag) und rei­chen Sie alle Nach­wei­se ein
  • Nichts ent­fer­nen: Ver­zich­ten Sie auf Repa­ra­tu­ren, solan­ge der Scha­den nicht begut­ach­tet wurde
  • Ver­si­che­rungs­ver­trag über­prü­fen: Ach­ten Sie auf Selbst­be­tei­li­gun­gen und Aus­schluss­klau­seln in Ihren Versicherungsbedingungen

Tipps zur rich­ti­gen Versicherungswahl

Nut­zen Sie einen Haus­rat­ver­si­che­rung Ver­gleich, um eine Poli­ce zu fin­den, die Ihren Bedarf opti­mal erfüllt. Ach­ten Sie auf fol­gen­de Punk­te: Ist Van­da­lis­mus im Zusam­men­hang mit Ein­bruch umfas­send abge­deckt? Bie­tet der Ver­si­che­rer Zusatz­op­tio­nen für Van­da­lis­mus ohne Ein­bruch? Wie hoch ist die Selbst­be­tei­li­gung? Wel­che Sum­me ist für Ihre Ein­rich­tung aus­rei­chend? Ein guter Ver­si­che­rer soll­te ca. 4–8 Euro monat­lich für umfas­sen­den Schutz kos­ten, je nach Aus­stat­tung und Zusatzleistungen.

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