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Kann der Ver­mie­ter eine Miet­kau­ti­ons­ver­si­che­rung ablehnen?

Aktualisiert: 13. September 2026  ·  Veröffentlicht: 21. April 2024

Ja, Ver­mie­ter dür­fen eine Miet­kau­ti­ons­ver­si­che­rung ableh­nen. Obwohl sie eine recht­lich aner­kann­te und prak­ti­sche Sicher­heits­leis­tung dar­stellt, haben Ver­mie­ter das Recht, ihre bevor­zug­te Kau­ti­ons­form selbst zu bestim­men. Das Gesetz schreibt kei­ne spe­zi­fi­sche Form vor, son­dern über­lässt die Ent­schei­dung der Ver­ein­ba­rung zwi­schen Mie­ter und Ver­mie­ter. Eine Ableh­nung ist voll­kom­men rech­tens, wenn der Ver­mie­ter bei­spiels­wei­se nur eine Bar­kau­ti­on akzep­tie­ren möchte.

Das Wich­tigs­te in Kürze

  • Es gibt kei­nen Anspruch des Mie­ters auf eine bestimm­te Kau­ti­ons­form – der Miet­ver­trag entscheidet.
  • Häu­fi­ge Ableh­nungs­grün­de: Unkennt­nis, Liqui­di­täts­wunsch, befürch­te­ter Mehr­auf­wand im Schadensfall.
  • Die Kau­ti­on ist gesetz­lich auf drei Net­to­kalt­mie­ten begrenzt (§ 551 BGB).
  • Mie­ter dür­fen die Bar­kau­ti­on in drei Monats­ra­ten zah­len – oft das bes­te Gegenargument.
  • Alter­na­ti­ven: Bar­kau­ti­on, Kau­ti­ons­kon­to, Bank­bürg­schaft.

War­um leh­nen Ver­mie­ter Miet­kau­ti­ons­ver­si­che­run­gen ab?

Es gibt meh­re­re ver­ständ­li­che Grün­de, war­um Ver­mie­ter tra­di­tio­nel­le Kau­ti­ons­for­men bevorzugen:

  • Man­geln­de Ver­traut­heit: Vie­le Ver­mie­ter ken­nen sich mit dem Kon­zept der Ver­si­che­rungs­lö­sung nicht aus und miss­trau­en Pro­duk­ten, die sie nicht voll­stän­dig ver­ste­hen. Bar­kau­ti­on und Kau­ti­ons­kon­to sind dage­gen bewähr­te Standardlösungen.
  • Befürch­te­ter Mehr­auf­wand: Im Scha­dens­fall muss der Ver­mie­ter sei­ne Ansprü­che gegen­über dem Ver­si­che­rer gel­tend machen, statt direkt auf hin­ter­leg­tes Geld zuzugreifen.
  • Liqui­di­täts­prä­fe­renz: Eine Bürg­schaft oder Ver­si­che­rung garan­tiert nur die Leis­tung im Scha­dens­fall – es liegt kein Geld „greif­bar” auf einem Konto.
  • Regress-Sor­ge des Mie­ters unbe­kannt: Man­che Ver­mie­ter wis­sen nicht, dass der Ver­si­che­rer bei berech­tig­ten For­de­run­gen zahlt und sich das Geld anschlie­ßend vom Mie­ter zurück­holt – die Sicher­heit ist also real.

Kau­ti­ons­for­men im Vergleich

Kau­ti­ons­form Kos­ten für Mieter Akzep­tanz beim Vermieter
Bar­kau­ti­on / Kautionskonto bis zu 3 Net­to­kalt­mie­ten gebun­den (in 3 Raten zahlbar) sehr hoch
Miet­kau­ti­ons­ver­si­che­rung (Bürg­schaft) lau­fen­de Prä­mie, ca. 4–6 % der Kau­ti­ons­sum­me pro Jahr unter­schied­lich – Zustim­mung nötig
Bank­bürg­schaft Aval­ge­bühr der Bank meist gut
Ver­pfän­de­tes Sparbuch Geld gebun­den, aber ver­zinst auf eige­nem Konto hoch

Wel­che recht­li­chen Grund­la­gen gelten?

Nach deut­schem Miet­recht (§ 551 BGB) ist kei­ne bestimm­te Form der Miet­si­cher­heit vor­ge­schrie­ben – Bar­kau­ti­on, ver­pfän­de­tes Spar­buch, Bank­bürg­schaft und Miet­kau­ti­ons­ver­si­che­rung sind glei­cher­ma­ßen aner­kannt. Fest steht nur die Ober­gren­ze von drei Net­to­kalt­mie­ten und bei der Bar­kau­ti­on die insol­venz­fes­te, vom Ver­mö­gen des Ver­mie­ters getrenn­te Anla­ge (§ 551 Abs. 3 BGB). Bei der Ver­si­che­rungs­lö­sung ent­fällt die­se Anla­ge­pflicht, dafür hat der Ver­mie­ter kei­nen unmit­tel­ba­ren Zugriff auf hin­ter­leg­tes Geld.

Ent­schei­dend ist: Mie­ter und Ver­mie­ter müs­sen sich eini­gen. Der Miet­ver­trag bestimmt letzt­lich, wel­che Form akzep­ta­bel ist. Wenn Sie eine Ver­si­che­rungs­lö­sung anbie­ten möch­ten, Ihr Ver­mie­ter die­se aber ablehnt, kön­nen Sie ver­han­deln — eine Ver­pflich­tung zur Annah­me besteht jedoch nicht.

Wie über­zeu­gen Sie den Ver­mie­ter – und wel­che Alter­na­ti­ven bleiben?

  • Früh kom­mu­ni­zie­ren: Spre­chen Sie die Kau­ti­ons­form bereits vor Unter­zeich­nung des Miet­ver­trags an, nicht erst danach.
  • Ver­mie­ter infor­mie­ren: Erklä­ren Sie, dass der Ver­si­che­rer bei berech­tig­ten Ansprü­chen zahlt und die Bürg­schafts­ur­kun­de die­sel­be Siche­rungs­funk­ti­on erfüllt wie hin­ter­leg­tes Geld.
  • Seriö­sen Anbie­ter wäh­len: Eine Bürg­schaft eines eta­blier­ten deut­schen Ver­si­che­rers stärkt das Ver­trau­en – Tari­fe zeigt der Miet­kau­ti­ons­ver­si­che­rungs-Ver­gleich, kos­ten­los und unverbindlich.
  • Raten­zah­lung nut­zen: Lehnt der Ver­mie­ter ab, hilft das gesetz­li­che Recht, die Bar­kau­ti­on in drei Monats­ra­ten zu zah­len (§ 551 Abs. 2 BGB).
  • Schrift­lich fixie­ren: Hal­ten Sie die ver­ein­bar­te Kau­ti­ons­form im Miet­ver­trag fest, um Miss­ver­ständ­nis­se auszuschließen.

Häu­fig gestell­te Fragen

Kann der Ver­mie­ter die Kau­ti­ons­ver­si­che­rung nach­träg­lich ablehnen?

Wur­de sie im Miet­ver­trag ver­ein­bart oder vom Ver­mie­ter akzep­tiert, ist er dar­an gebun­den. Ein ein­sei­ti­ger Wech­sel zur Bar­kau­ti­on kann nicht ver­langt werden.

Muss ich bei einer Kau­ti­ons­ver­si­che­rung am Ende trotz­dem zahlen?

Ja, wenn berech­tig­te For­de­run­gen bestehen: Der Ver­si­che­rer zahlt an den Ver­mie­ter und nimmt Sie in Regress. Die Ver­si­che­rung ersetzt die Kau­ti­on als Sicher­heit, nicht Ihre Haftung.

Was kos­tet eine Mietkautionsversicherung?

Üblich sind ca. 4–6 Pro­zent der Kau­ti­ons­sum­me pro Jahr – bei 1.500 Euro Kau­ti­on also ca. 60–90 Euro jähr­lich, solan­ge der Ver­trag läuft.

Lohnt sich die Ver­si­che­rung trotz lau­fen­der Kosten?

Sie lohnt sich vor allem, wenn das Geld für die Bar­kau­ti­on kurz­fris­tig fehlt (z. B. bei Umzug mit dop­pel­ter Kau­ti­on). Lang­fris­tig ist die Bar­kau­ti­on güns­ti­ger, weil die Prä­mie nicht zurückfließt.

Wel­che Alter­na­ti­ve akzep­tie­ren fast alle Vermieter?

Die klas­si­sche Bar­kau­ti­on bzw. das Kau­ti­ons­kon­to – not­falls in drei gesetz­li­chen Monats­ra­ten. Auch eine Bank­bürg­schaft wird meist anerkannt.

Wel­che Unter­la­gen brau­che ich für den Antrag?

Weni­ger als für einen Kre­dit. Sie brau­chen Ihren Aus­weis, den unter­schrie­be­nen Miet­ver­trag oder zumin­dest die Daten dar­aus – Anschrift der Woh­nung, Name und Adres­se des Ver­mie­ters, Miet­be­ginn und Kau­ti­ons­hö­he, die nach § 551 BGB höchs­tens drei Net­to­kalt­mie­ten betra­gen darf – sowie Ihre Bank­ver­bin­dung für den Bei­trag. Der Ver­si­che­rer prüft die Boni­tät in der Regel über eine Aus­kunf­tei, wofür Sie im Antrag ein­wil­li­gen; Gehalts­ab­rech­nun­gen oder Kon­to­aus­zü­ge ver­lan­gen nur weni­ge Anbie­ter, meist bei höhe­ren Kau­tio­nen oder unkla­rer Ein­kom­mens­la­ge. Die meis­ten Anträ­ge lau­fen voll­stän­dig online, die Bürg­schafts­ur­kun­de geht dann direkt an den Ver­mie­ter oder an Sie zur Wei­ter­ga­be. Klä­ren Sie vor dem Antrag mit dem Ver­mie­ter, dass er die Bürg­schaft annimmt – dazu ist er nicht verpflichtet.

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