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Kann der Ver­mie­ter eine Miet­kau­ti­ons­ver­si­che­rung ablehnen?

Ja, ein Ver­mie­ter kann eine Miet­kau­ti­ons­ver­si­che­rung ableh­nen. Obwohl die Miet­kau­ti­ons­ver­si­che­rung vie­le Vor­tei­le bie­tet und eine gül­ti­ge Form der Sicher­heits­leis­tung für Miet­ver­hält­nis­se dar­stellt, ist es letzt­lich die Ent­schei­dung des Ver­mie­ters, ob er die­se Form der Kau­ti­on akzep­tie­ren möchte.

Grün­de für die Ableh­nung einer Mietkautionsversicherung

  1. Unbe­kann­te oder nicht ver­trau­te Pro­duk­te: Eini­ge Ver­mie­ter sind mög­li­cher­wei­se nicht mit dem Kon­zept der Miet­kau­ti­ons­ver­si­che­rung ver­traut oder miss­trau­en die­ser Art der Absi­che­rung. Sie bevor­zu­gen tra­di­tio­nel­le Kau­ti­ons­mo­del­le, wie die Bar­kau­ti­on oder das Kau­ti­ons­kon­to, weil die­se ihnen ver­trau­ter sind.
  2. Recht­li­che Beden­ken: Ver­mie­ter könn­ten Beden­ken hin­sicht­lich der recht­li­chen Durch­setz­bar­keit von Ansprü­chen gegen eine Ver­si­che­rung haben. Im Ver­gleich zur her­kömm­li­chen Bar­kau­ti­on, die direkt und ohne grö­ße­ren büro­kra­ti­schen Auf­wand in Anspruch genom­men wer­den kann, erfor­dert eine Miet­kau­ti­ons­ver­si­che­rung unter Umstän­den einen for­mel­le­ren Pro­zess, um auf die Bürg­schaft zuzugreifen.
  3. Prä­fe­renz für Liqui­di­tät: Eini­ge Ver­mie­ter zie­hen es vor, die Kau­ti­on in Form von Bar­geld oder auf einem Kau­ti­ons­kon­to zu erhal­ten, da dies ihnen direk­ten Zugriff auf die Mit­tel im Fall von Schä­den oder aus­ste­hen­den Zah­lun­gen gewährt.

Recht­li­che Rahmenbedingungen

In Deutsch­land regelt das Bür­ger­li­che Gesetz­buch (BGB) die Miet­kau­ti­on. Das Gesetz schreibt nicht vor, in wel­cher Form die Kau­ti­on zu hin­ter­le­gen ist, son­dern stellt ver­schie­de­ne Mög­lich­kei­ten zur Ver­fü­gung, wie Bar­geld, Bank­bürg­schaft oder eben auch eine Miet­kau­ti­ons­ver­si­che­rung. Letzt­lich ist es jedoch eine Ver­ein­ba­rung zwi­schen Mie­ter und Ver­mie­ter, wel­che Form der Kau­ti­on gewählt wird. Wenn der Miet­ver­trag oder der Ver­mie­ter eine bestimm­te Form der Kau­ti­on for­dert, muss die­se vom Mie­ter erbracht wer­den, es sei denn, es wird nach­träg­lich etwas ande­res vereinbart.

Emp­feh­lun­gen für Mieter

Mie­ter, die eine Miet­kau­ti­ons­ver­si­che­rung nut­zen möch­ten, soll­ten dies im Vor­feld mit dem Ver­mie­ter bespre­chen. Eine offe­ne Kom­mu­ni­ka­ti­on über die Funk­ti­ons­wei­se und Vor­tei­le einer Miet­kau­ti­ons­ver­si­che­rung kann hel­fen, even­tu­el­le Vor­be­hal­te des Ver­mie­ters aus­zu­räu­men. Zudem ist es hilf­reich, seriö­se und eta­blier­te Anbie­ter von Miet­kau­ti­ons­ver­si­che­run­gen aus­zu­wäh­len, um das Ver­trau­en des Ver­mie­ters zu gewinnen.

Fazit

Obwohl die Miet­kau­ti­ons­ver­si­che­rung eine gül­ti­ge und prak­ti­sche Opti­on für die Absi­che­rung einer Miet­kau­ti­on dar­stellt, haben Ver­mie­ter das Recht, die­se abzu­leh­nen. Mie­ter soll­ten sich daher vor­ab über die Prä­fe­ren­zen des Ver­mie­ters infor­mie­ren und gege­be­nen­falls alter­na­ti­ve Sicher­heits­leis­tun­gen bereit­stel­len, um ihren Miet­ver­trag zu sichern.

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