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Kann ich die Haus­rat­ver­si­che­rung bei Schei­dung aufteilen?

Eine Haus­rat­ver­si­che­rung ist grund­sätz­lich an die Woh­nung oder das Haus gebun­den, in dem sich der ver­si­cher­te Haus­rat befin­det, und nicht direkt an die Per­so­nen, die dort woh­nen. Im Fal­le einer Schei­dung stellt sich daher die Fra­ge, was mit der Haus­rat­ver­si­che­rung pas­siert, wenn sich die Lebens­si­tua­ti­on ändert und ein Part­ner aus­zieht. Hier sind die wich­tigs­ten Punk­te zu beachten:

1. Haus­rat­ver­si­che­rung ist an die Woh­nung gebunden

Die Haus­rat­ver­si­che­rung ver­si­chert den gesam­ten Haus­rat, der in der ver­si­cher­ten Woh­nung oder dem ver­si­cher­ten Haus unter­ge­bracht ist. Wenn eine Schei­dung erfolgt und einer der Part­ner aus­zieht, bleibt die Haus­rat­ver­si­che­rung zunächst für die Woh­nung bestehen, in der sie abge­schlos­sen wur­de. Der Part­ner, der aus­zieht, nimmt in der Regel kei­ne Antei­le der Ver­si­che­rung mit.

2. Mög­lich­kei­ten bei Aus­zug eines Partners

Wenn einer der Part­ner nach der Schei­dung aus­zieht, gibt es meh­re­re Optionen:

  • Neu­er Ver­trag für den Aus­zie­hen­den: Der Part­ner, der aus­zieht, soll­te für die neue Woh­nung eine eige­ne Haus­rat­ver­si­che­rung abschlie­ßen, da der Haus­rat, den er in die neue Woh­nung mit­nimmt, nicht mehr durch die alte Ver­si­che­rung gedeckt ist. Für den Haus­rat in der alten Woh­nung bleibt der bestehen­de Ver­trag bestehen, sofern der ver­blei­ben­de Part­ner dort woh­nen bleibt.
  • Über­nah­me des bestehen­den Ver­trags: In man­chen Fäl­len kann der ver­blei­ben­de Part­ner den bestehen­den Ver­trag über­neh­men, sofern der Ver­trag ursprüng­lich auf den Namen des aus­ge­zo­ge­nen Part­ners lief. Hier muss eine Anpas­sung des Ver­si­che­rungs­ver­trags erfolgen.

3. Auf­tei­lung der Hausratversicherung?

Eine direk­te Auf­tei­lung der Haus­rat­ver­si­che­rung ist nicht mög­lich, da die Ver­si­che­rung auf den gesam­ten Haus­rat in einer bestimm­ten Woh­nung abzielt. Der Haus­rat in der neu­en Woh­nung des aus­ge­zo­ge­nen Part­ners ist nicht auto­ma­tisch durch den alten Ver­trag abge­si­chert. Statt­des­sen wird eine neue Poli­ce für die neue Woh­nung des aus­ge­zo­ge­nen Part­ners benötigt.

4. Über­gangs­zeit und Außenversicherung

Es gibt eine Über­gangs­pha­se, in der bei­de Woh­nun­gen mög­li­cher­wei­se kurz­zei­tig durch den alten Ver­trag abge­si­chert sein können:

  • Außen­ver­si­che­rung: Für eine Über­gangs­zeit (meist bis zu 3 Mona­te) greift oft die Außen­ver­si­che­rung der Haus­rat­ver­si­che­rung, die auch den Haus­rat abdeckt, der vor­über­ge­hend außer­halb der ver­si­cher­ten Woh­nung gela­gert wird. Das bedeu­tet, dass der Haus­rat des aus­zie­hen­den Part­ners, den er in die neue Woh­nung mit­nimmt, in die­ser Über­gangs­zeit eben­falls ver­si­chert ist. Aller­dings reicht die­ser Schutz nicht lang­fris­tig aus.

5. Kün­di­gung der Haus­rat­ver­si­che­rung bei Auszug

Soll­te kei­ner der Part­ner nach der Schei­dung in der alten Woh­nung ver­blei­ben, kann die bestehen­de Haus­rat­ver­si­che­rung gekün­digt wer­den. Die Ver­si­che­rung endet in die­sem Fall mit dem Aus­zug bei­der Part­ner, und bei­de soll­ten für ihre neu­en Woh­nun­gen neue Haus­rat­ver­si­che­run­gen abschließen.

Fazit

Bei einer Schei­dung kann die Haus­rat­ver­si­che­rung nicht direkt auf­ge­teilt wer­den, da sie an die ver­si­cher­te Woh­nung gebun­den ist. Der Part­ner, der aus­zieht, benö­tigt eine neue Haus­rat­ver­si­che­rung für sei­ne neue Woh­nung, wäh­rend der ver­blei­ben­de Part­ner den bestehen­den Ver­trag fort­füh­ren kann. Wäh­rend der Über­gangs­zeit kann der Außen­ver­si­che­rungs­schutz grei­fen, doch die­ser ist nur vor­über­ge­hend und nicht für eine dau­er­haf­te Absi­che­rung geeig­net. Ein Haus­rat­ver­si­che­rung Ver­gleich hilft Ihnen, den pas­sen­den Schutz für Ihre neue Lebens­si­tua­ti­on zu fin­den und die Haus­rat­ver­si­che­rung Kos­ten zu optimieren.

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