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Kann ich die Haus­rat­ver­si­che­rung steu­er­lich absetzen?

Kann ich die Haus­rat­ver­si­che­rung steu­er­lich absetzen?

Die Haus­rat­ver­si­che­rung kann in den meis­ten Fäl­len nicht direkt als Wer­bungs­kos­ten oder Son­der­aus­ga­ben steu­er­lich abge­setzt wer­den. Sie gilt als pri­va­te Ver­si­che­rung zum Schutz des per­sön­li­chen Eigen­tums, wes­halb sie nor­ma­ler­wei­se nicht als abzugs­fä­hig betrach­tet wird. Aller­dings gibt es eini­ge Aus­nah­men, bei denen Tei­le der Haus­rat Ver­si­che­rung steu­er­lich gel­tend gemacht wer­den kön­nen, ins­be­son­de­re wenn die Ver­si­che­rung im Zusam­men­hang mit beruf­lich genutz­ten Räu­men oder bei Ver­mie­tung steht.

1. Haus­rat­ver­si­che­rung bei beruf­li­cher Nut­zung von Räumen

Wenn Sie einen Teil Ihrer Woh­nung oder Ihres Hau­ses beruf­lich nut­zen, z. B. als Home­of­fice oder für beruf­li­che Tätig­kei­ten, kön­nen Sie mög­li­cher­wei­se einen Anteil der Haus­rat­ver­si­che­rung steu­er­lich abset­zen. In die­sem Fall kön­nen Sie den Anteil der Ver­si­che­rung, der auf den beruf­lich genutz­ten Raum ent­fällt, als Wer­bungs­kos­ten oder Betriebs­aus­ga­ben ansetzen.

Bei­spiel:

  • Sie nut­zen ein Arbeits­zim­mer in Ihrer Woh­nung für beruf­li­che Zwecke.
  • Wenn das Arbeits­zim­mer bei­spiels­wei­se 10% der gesam­ten Wohn­flä­che aus­macht, könn­ten Sie auch 10% der Haus­rat­ver­si­che­rungs­kos­ten als Wer­bungs­kos­ten in Ihrer Steu­er­erklä­rung ansetzen.

Um dies gel­tend zu machen, müs­sen Sie nach­wei­sen, dass der Raum tat­säch­lich und aus­schließ­lich beruf­lich genutzt wird. Die Nut­zung für pri­va­te Zwe­cke darf nicht erfol­gen, sonst erkennt das Finanz­amt den Abzug nicht an.

2. Haus­rat­ver­si­che­rung bei ver­mie­te­ten Immobilien

Wenn Sie eine Woh­nung oder ein Haus ver­mie­ten, kön­nen die Kos­ten für die Haus­rat­ver­si­che­rung steu­er­lich gel­tend gemacht wer­den, wenn die Ver­si­che­rung den Haus­rat in einer möblier­ten Miet­woh­nung absi­chert. In die­sem Fall kön­nen die Bei­trä­ge zur Haus­rat­ver­si­che­rung als Wer­bungs­kos­ten in der Steu­er­erklä­rung ange­setzt wer­den, da sie im Zusam­men­hang mit der Ver­mie­tung stehen.

Bei­spiel:

  • Sie ver­mie­ten eine möblier­te Woh­nung, und die Haus­rat­ver­si­che­rung schützt den in der Woh­nung befind­li­chen Haus­rat, wie Möbel und Einrichtungsgegenstände.
  • In die­sem Fall kön­nen Sie die Bei­trä­ge zur Haus­rat­ver­si­che­rung als Wer­bungs­kos­ten in Ihrer Steu­er­erklä­rung angeben.

3. Wohn­ge­bäu­de­ver­si­che­rung und Hausratversicherung

Wich­tig zu unter­schei­den ist die Wohn­ge­bäu­de­ver­si­che­rung, die sich von der Haus­rat­ver­si­che­rung unter­schei­det. Wenn Sie Eigen­tü­mer einer Immo­bi­lie sind und die­se ver­mie­ten, kön­nen Sie die Wohn­ge­bäu­de­ver­si­che­rung für das Gebäu­de steu­er­lich gel­tend machen, da die­se den Schutz des ver­mie­te­ten Gebäu­des betrifft. Die Haus­rat­ver­si­che­rung hin­ge­gen bezieht sich auf den per­sön­li­chen Haus­rat, der im All­ge­mei­nen nicht abzugs­fä­hig ist, es sei denn, er steht im Zusam­men­hang mit der Ver­mie­tung von möblier­ten Räumen.

4. Steu­er­li­che Absetz­bar­keit im Rah­men von Arbeitszimmern

Wenn Sie ein häus­li­ches Arbeits­zim­mer steu­er­lich abset­zen dür­fen, kön­nen die Kos­ten der Haus­rat­ver­si­che­rung antei­lig für das Arbeits­zim­mer als Wer­bungs­kos­ten oder Betriebs­aus­ga­ben ange­setzt wer­den. Das Arbeits­zim­mer muss den Anfor­de­run­gen des Finanz­amts ent­spre­chen, das bedeutet:

  • Es muss ein eigen­stän­di­ger Raum sein, der aus­schließ­lich beruf­lich genutzt wird.
  • Die Nut­zung des Arbeits­zim­mers für pri­va­te Zwe­cke ist nicht zuläs­sig, wenn der steu­er­li­che Abzug erfol­gen soll.

In die­sem Fall wird der Anteil der Haus­rat­ver­si­che­rung Kos­ten, der auf das Arbeits­zim­mer ent­fällt, antei­lig absetzbar.

Zusam­men­fas­sung: Steu­er­li­che Absetz­bar­keit der Hausratversicherung

  • Pri­va­te Nut­zung: Für rein pri­vat genutz­te Woh­nun­gen und Häu­ser kön­nen die Haus­rat­ver­si­che­rung Kos­ten in der Regel nicht steu­er­lich abge­setzt werden.
  • Beruf­li­che Nut­zung (z. B. Arbeits­zim­mer): Wenn ein Teil der Woh­nung beruf­lich genutzt wird, kön­nen Sie den auf die­sen Bereich ent­fal­len­den Anteil der Haus­rat­ver­si­che­rung als Wer­bungs­kos­ten oder Betriebs­aus­ga­ben absetzen.
  • Ver­mie­tung: Bei möbliert ver­mie­te­ten Immo­bi­li­en kön­nen die Kos­ten der Haus­rat­ver­si­che­rung als Wer­bungs­kos­ten gel­tend gemacht wer­den, da sie im Zusam­men­hang mit der Ver­mie­tung stehen.

Ein Haus­rat­ver­si­che­rung Ver­gleich hilft Ihnen, die rich­ti­ge Ver­si­che­rung für Ihre indi­vi­du­el­len Bedürf­nis­se zu fin­den und gleich­zei­tig die Haus­rat­ver­si­che­rung Kos­ten opti­mal zu gestalten.

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