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Kann ich meine Hausratversicherung nach einem Umzug kündigen?

Aktualisiert: 25. August 2026  ·  Veröffentlicht: 22. September 2024
Von Andreas Quast Aktualisiert:
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Ein Umzug allein begründet kein Kündigungsrecht – die Hausratversicherung zieht automatisch mit um. Der Vertrag geht auf die neue Wohnung über, sobald Sie den Umzug melden. Ein Sonderkündigungsrecht entsteht erst, wenn sich der Beitrag durch den Umzug erhöht.

Ein Umzug allein begrün­det kein Kün­di­gungs­recht – die Haus­rat­ver­si­che­rung zieht auto­ma­tisch mit um. Der Ver­trag geht auf die neue Woh­nung über, sobald Sie den Umzug mel­den. Ein Son­der­kün­di­gungs­recht ent­steht erst, wenn sich der Bei­trag durch den Umzug erhöht. Beim Zusam­men­zie­hen zwei­er Haus­hal­te gilt eine eige­ne Regel.

Das Wich­tigs­te in Kürze

  • Die Ver­si­che­rung geht auto­ma­tisch auf die neue Woh­nung über – kün­di­gen müs­sen Sie nicht.
  • Ein Son­der­kün­di­gungs­recht haben Sie nur bei einer Bei­trags­er­hö­hung durch den Umzug.
  • Wäh­rend des Umzugs sind bei­de Woh­nun­gen für eine Über­gangs­zeit versichert.
  • Beim Zusam­men­zie­hen darf der jün­ge­re der bei­den Ver­trä­ge gekün­digt werden.
  • Der Umzug ist anzei­ge­pflich­tig – mel­den Sie ihn, sonst ris­kie­ren Sie Leistungskürzungen.

War­um zieht der Ver­trag mit um, statt zu enden?

Die Haus­rat­ver­si­che­rung ver­si­chert Ihren Haus­rat, nicht eine bestimm­te Adres­se. Des­halb sehen die Bedin­gun­gen vor, dass der Schutz bei einem Woh­nungs­wech­sel auf die neue Woh­nung über­geht. Sie brau­chen also weder zu kün­di­gen noch neu abzu­schlie­ßen – der bestehen­de Ver­trag läuft weiter.

Was Sie tun müs­sen, ist die Anzei­ge des Umzugs. Tei­len Sie dem Ver­si­che­rer die neue Adres­se, die neue Wohn­flä­che und den Umzugs­ter­min mit. Unter­bleibt das, kann der Ver­si­che­rer im Scha­dens­fall kür­zen, weil er das Risi­ko nicht kann­te. Die­se Mel­dung ist der eigent­li­che Pflicht­teil beim Umzug, nicht die Kündigung.

Wann ent­steht doch ein Kündigungsrecht?

Der Umzug kann den Bei­trag ver­än­dern, weil Wohn­flä­che und Post­leit­zahl in die Kal­ku­la­ti­on ein­flie­ßen. Zie­hen Sie in eine grö­ße­re Woh­nung oder in eine Regi­on mit höhe­rer Ein­bruch­quo­te, steigt der Bei­trag. Genau die­se Erhö­hung löst ein Son­der­kün­di­gungs­recht aus – übli­cher­wei­se inner­halb eines Monats ab Zugang der Mit­tei­lung. Bleibt der Bei­trag gleich oder sinkt er, gibt es kei­nen Kündigungsgrund.

Wel­che Regel wann greift

Situa­ti­on Was gilt
Umzug in eine neue Wohnung Ver­trag geht über, kei­ne Kün­di­gung nötig
Bei­trag steigt durch den Umzug Son­der­kün­di­gungs­recht, meist 1 Monat
Zusam­men­zie­hen, zwei Verträge Der jün­ge­re Ver­trag kann gekün­digt werden
Umzug ins Ausland Ver­trag endet in der Regel
Umzug ins Pfle­ge­heim oder in möblier­tes Zimmer Ein­zel­fall, Rück­spra­che mit dem Versicherer
Regu­lä­re Kündigung 3 Mona­te zum Ablauf des Versicherungsjahres

Was gilt beim Zusammenziehen?

Zie­hen zwei Haus­hal­te zusam­men, bestehen kurz­zei­tig zwei Haus­rat­ver­si­che­run­gen für die­sel­be Woh­nung. Das ist eine Dop­pel­ver­si­che­rung, und sie bringt kei­nen dop­pel­ten Schutz – im Scha­dens­fall tei­len sich die Ver­si­che­rer die Leis­tung. Des­halb sehen die Bedin­gun­gen vor, dass der spä­ter abge­schlos­se­ne Ver­trag gekün­digt wer­den darf, meist zum Ende des Monats, in dem die Woh­nun­gen zusam­men­ge­legt wurden.

Behal­ten soll­ten Sie den Ver­trag mit den bes­se­ren Bedin­gun­gen, nicht auto­ma­tisch den älte­ren. Prü­fen Sie vor der Ent­schei­dung Ver­si­che­rungs­sum­me, Ele­men­tar­schutz, Gro­be-Fahr­läs­sig­keit-Klau­sel und die Ent­schä­di­gungs­gren­ze für Wertsachen.

Wie lan­ge sind bei­de Woh­nun­gen versichert?

Für die Umzugs­pha­se sehen die Bedin­gun­gen einen dop­pel­ten Schutz vor: Alte und neue Woh­nung sind gleich­zei­tig ver­si­chert, bis der Umzug abge­schlos­sen ist. Üblich sind bis zu zwei Mona­te, längs­tens bis zum nächs­ten Bei­trags­fäl­lig­keits­ter­min. Danach gilt nur noch die neue Adres­se – auch dann, wenn dort noch Kar­tons ste­hen und in der alten Woh­nung Möbel.

Pas­sen Sie im sel­ben Zug die Ver­si­che­rungs­sum­me an. Sie rich­tet sich in den meis­ten Tari­fen nach der Wohn­flä­che. Wer in eine grö­ße­re Woh­nung zieht und die Sum­me nicht erhöht, ris­kiert eine Unter­ver­si­che­rung – dann wird im Scha­dens­fall antei­lig gekürzt.

Prak­ti­sche Tipps zum Umzug

  • Vor­her mel­den, nicht nach­her: Geben Sie den Umzug an, sobald der Ter­min feststeht.
  • Wohn­flä­che kor­rekt ange­ben: Sie ist in den meis­ten Tari­fen die Basis der Versicherungssumme.
  • Bei­trags­mit­tei­lung auf­he­ben: Nur sie belegt eine Erhö­hung und damit Ihr Kündigungsrecht.
  • Trans­port­schä­den klä­ren: Schä­den beim Umzug selbst sind meist nicht über den Haus­rat gedeckt – dafür haf­tet die Umzugsfirma.
  • Beim Zusam­men­zie­hen ver­glei­chen: Behal­ten Sie die bes­se­re Poli­ce, nicht die ältere.
  • Kon­di­tio­nen gegen­rech­nen: Ein Haus­rat­ver­si­che­rungs-Ver­gleich ist kos­ten­los und unverbindlich.

Häu­fig gestell­te Fragen

Muss ich nach einem Umzug eine neue Haus­rat­ver­si­che­rung abschließen?

Nein. Der bestehen­de Ver­trag geht auf die neue Woh­nung über. Nötig ist nur die Anzei­ge des Umzugs mit neu­er Adres­se und Wohnfläche.

Kann ich den Umzug nut­zen, um den Ver­si­che­rer zu wechseln?

Nur, wenn sich der Bei­trag durch den Umzug erhöht – dann haben Sie ein Son­der­kün­di­gungs­recht. Andern­falls gilt die regu­lä­re Frist von drei Mona­ten zum Ende des Versicherungsjahres.

Was pas­siert, wenn ich den Umzug nicht melde?

Der Schutz besteht zwar zunächst fort, der Ver­si­che­rer kann die Leis­tung aber kür­zen, wenn das tat­säch­li­che Risi­ko höher war als das gemel­de­te. Bei einer grö­ße­ren Woh­nung droht zusätz­lich Unterversicherung.

Sind mei­ne Sachen wäh­rend des Umzugs versichert?

Alte und neue Woh­nung sind für eine Über­gangs­zeit gleich­zei­tig ver­si­chert. Schä­den am Trans­port­gut wäh­rend der Fahrt sind davon aber meist nicht erfasst – dafür haf­tet das Umzugsunternehmen.

Wir zie­hen zusam­men – wel­chen Ver­trag kün­di­gen wir?

Künd­bar ist der spä­ter abge­schlos­se­ne. Ent­schei­den Sie nach den Bedin­gun­gen, nicht nach dem Alter des Ver­trags: Ele­men­tar­schutz, gro­be Fahr­läs­sig­keit und Wert­sa­chen­gren­zen unter­schei­den sich oft deutlich.

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