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Kann ich mei­ne Mit­ar­bei­ter in die Fir­men­rechts­schutz­ver­si­che­rung einbeziehen?

Ja, es ist mög­lich, Mit­ar­bei­ter in die Fir­men­rechts­schutz­ver­si­che­rung ein­zu­be­zie­hen. Dies kann beson­ders sinn­voll sein, da Mit­ar­bei­ter bei der Aus­übung ihrer beruf­li­chen Tätig­kei­ten eben­falls in recht­li­che Aus­ein­an­der­set­zun­gen ver­wi­ckelt wer­den kön­nen. Aller­dings hängt es von der jewei­li­gen Poli­ce und den Ver­si­che­rungs­be­din­gun­gen ab, in wel­chem Umfang und unter wel­chen Vor­aus­set­zun­gen Mit­ar­bei­ter mit­ver­si­chert sind.

Hier sind die häu­figs­ten Mög­lich­kei­ten, wie Mit­ar­bei­ter in eine Fir­men­rechts­schutz­ver­si­che­rung ein­ge­bun­den wer­den können:

1. Ver­si­che­rungs­schutz für Arbeits­recht­li­che Streitigkeiten

Eine der wich­tigs­ten Kom­po­nen­ten der Fir­men­rechts­schutz­ver­si­che­rung ist der Arbeits­rechts­schutz, der in den meis­ten Tari­fen ent­hal­ten ist. Die­ser schützt das Unter­neh­men und sei­ne Füh­rungs­kräf­te vor arbeits­recht­li­chen Kon­flik­ten mit Mit­ar­bei­tern. Es gibt aber auch Tari­fe, bei denen der Ver­si­che­rungs­schutz auf Mit­ar­bei­ter aus­ge­wei­tet wird, wenn sie selbst in einen arbeits­recht­li­chen Kon­flikt ver­wi­ckelt sind.

Was ist abgedeckt?

  • Ver­tei­di­gung des Unter­neh­mens bei Strei­tig­kei­ten mit Mit­ar­bei­tern, z.B. bei Kün­di­gungs­schutz­kla­gen oder Gehalts­strei­tig­kei­ten.
  • Rechts­schutz für lei­ten­de Ange­stell­te und Füh­rungs­kräf­te, wenn sie selbst in arbeits­recht­li­che Aus­ein­an­der­set­zun­gen ver­wi­ckelt sind, z.B. bei Vor­wür­fen von Dis­kri­mi­nie­rung oder Mobbing.

2. Erwei­ter­ter Straf­rechts­schutz für Mitarbeiter

Vie­le Fir­men­rechts­schutz­ver­si­che­run­gen bie­ten einen erwei­ter­ten Straf­rechts­schutz für Mit­ar­bei­ter, ins­be­son­de­re für Füh­rungs­kräf­te, an. Die­ser greift, wenn gegen einen Mit­ar­bei­ter oder eine Füh­rungs­kraft straf­recht­lich ermit­telt wird, z.B. wegen fahr­läs­si­ger Ver­stö­ße gegen gesetz­li­che Vor­schrif­ten (Arbeits­schutz, Umweltschutz).

Was ist abgedeckt?

  • Straf­recht­li­che Ver­tei­di­gung bei fahr­läs­si­gen Geset­zes­ver­stö­ßen, die im Rah­men der beruf­li­chen Tätig­keit began­gen wurden.
  • Kos­ten für Anwäl­te und Gerichts­ver­fah­ren, wenn ein Mit­ar­bei­ter im Rah­men sei­ner beruf­li­chen Pflich­ten in ein straf­recht­li­ches Ver­fah­ren ver­wi­ckelt wird.

Bei­spiel:

  • Ein Mit­ar­bei­ter wird wegen eines fahr­läs­si­gen Ver­sto­ßes gegen Arbeits­schutz­vor­schrif­ten belangt, und die Ver­si­che­rung über­nimmt die Verteidigungskosten.

3. Rechts­schutz bei Schadensersatzforderungen

In eini­gen Fäl­len kön­nen Mit­ar­bei­ter auf­grund ihrer beruf­li­chen Tätig­keit mit Scha­dens­er­satz­for­de­run­gen kon­fron­tiert wer­den, z.B. wenn sie einen Feh­ler machen, der dem Unter­neh­men oder einem Kun­den finan­zi­el­len Scha­den ver­ur­sacht. Vie­le Fir­men­rechts­schutz­ver­si­che­run­gen bie­ten auch Schutz für Mit­ar­bei­ter, um sie gegen sol­che For­de­run­gen abzusichern.

Was ist abgedeckt?

  • Abwehr unbe­rech­tig­ter Scha­dens­er­satz­for­de­run­gen gegen Mit­ar­bei­ter, die im Rah­men ihrer Tätig­keit Feh­ler gemacht haben.
  • Kos­ten­über­nah­me für Gerichts­ver­fah­ren, falls der Fall vor Gericht geht.

4. Ver­si­che­rungs­schutz für beruf­lich genutz­te Fahr­zeu­ge (Ver­kehrs­rechts­schutz)

Wenn Mit­ar­bei­ter Fir­men­fahr­zeu­ge nut­zen oder beruf­lich unter­wegs sind, ist es sinn­voll, sie über den Ver­kehrs­rechts­schutz der Fir­men­rechts­schutz­ver­si­che­rung abzu­si­chern. Die­ser Schutz greift bei Strei­tig­kei­ten oder Buß­geld­ver­fah­ren im Zusam­men­hang mit der Nut­zung des Fahr­zeugs, z.B. bei Unfäl­len oder Verkehrsverstößen.

Was ist abgedeckt?

  • Ver­tei­di­gung bei Ver­kehrs­ver­stö­ßen, die wäh­rend der Nut­zung eines Fir­men­fahr­zeugs gesche­hen, z.B. bei einem Buß­geld­be­scheid oder einem Unfall.
  • Kos­ten­über­nah­me für die recht­li­che Ver­tre­tung bei Verkehrsstreitigkeiten.

5. Mit­ar­bei­ter als Nebenversicherte

Vie­le Fir­men­rechts­schutz­ver­si­che­run­gen bie­ten die Mög­lich­keit, Mit­ar­bei­ter als Neben­ver­si­cher­te in die Poli­ce auf­zu­neh­men. Das bedeu­tet, dass die Mit­ar­bei­ter im Rah­men ihrer beruf­li­chen Tätig­keit umfas­send geschützt sind und bei recht­li­chen Aus­ein­an­der­set­zun­gen, die aus ihrer Arbeit ent­ste­hen, Unter­stüt­zung durch die Ver­si­che­rung erhalten.

Typi­sche Berei­che, die abge­deckt sein können:

  • Schutz vor beruf­li­chen Rechts­strei­tig­kei­ten, die den Mit­ar­bei­ter direkt betreffen.
  • Abwehr von Ansprü­chen, die gegen den Mit­ar­bei­ter auf­grund sei­ner Tätig­keit erho­ben werden.

6. Mit­ar­bei­ter- und Füh­rungs­kräf­te­haf­tung (D&O‑Versicherung)

Für lei­ten­de Ange­stell­te und Füh­rungs­kräf­te ist es oft sinn­voll, zusätz­lich eine Direc­tors-and-Offi­cers-Ver­si­che­rung (D&O‑Versicherung) abzu­schlie­ßen. Die­se kann ent­we­der sepa­rat oder als Teil einer umfas­sen­de­ren Fir­men­rechts­schutz­ver­si­che­rung ange­bo­ten wer­den. Die D&O‑Versicherung schützt Füh­rungs­kräf­te vor per­sön­li­cher Haf­tung bei Feh­lern in der Geschäftsführung.

Was ist abgedeckt?

  • Haf­tungs­schutz für Füh­rungs­kräf­te, z.B. bei Fehl­ent­schei­dun­gen, die dem Unter­neh­men finan­zi­el­len Scha­den zufügen.
  • Ver­tei­di­gungs­kos­ten im Fal­le von Scha­dens­er­satz­for­de­run­gen, die direkt gegen Füh­rungs­kräf­te erho­ben werden.

7. Indi­vi­du­el­le Erwei­te­run­gen für Mitarbeiter

Je nach Ver­si­che­rer und Tarif gibt es oft die Mög­lich­keit, den Schutz indi­vi­du­ell zu erwei­tern und an die Bedürf­nis­se des Unter­neh­mens anzu­pas­sen. Dazu kann gehö­ren, dass bestimm­te Abtei­lun­gen oder Berufs­grup­pen einen erwei­ter­ten Schutz erhal­ten, z.B. wenn das Unter­neh­men in einer beson­ders risi­ko­rei­chen Bran­che tätig ist.

Fazit: Mit­ar­bei­ter in der Firmenrechtsschutzversicherung

Ja, Mit­ar­bei­ter kön­nen in die Fir­men­rechts­schutz­ver­si­che­rung ein­be­zo­gen wer­den, ins­be­son­de­re in Berei­chen wie arbeits­recht­li­chen Strei­tig­kei­ten, straf­recht­li­cher Ver­tei­di­gung oder Scha­dens­er­satz­for­de­run­gen. Es ist wich­tig, den Umfang der Ver­si­che­rungs­po­li­ce zu über­prü­fen, um sicher­zu­stel­len, dass die Mit­ar­bei­ter in allen rele­van­ten Berei­chen geschützt sind. Füh­rungs­kräf­te kön­nen oft über spe­zi­el­le D&O‑Versicherungen abge­si­chert wer­den, wäh­rend ande­re Mit­ar­bei­ter oft als Neben­ver­si­cher­te im Rah­men der regu­lä­ren Fir­men­rechts­schutz­ver­si­che­rung abge­si­chert werden.

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