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Ja, Sie sollten Ihren Versicherer informieren, bevor Sie Ihre Wohnung oder Ihr Haus über Airbnb oder ähnliche Plattformen vermieten – andernfalls riskieren Sie Ihren Versicherungsschutz. Standardpolicen für Hausrat und Wohngebäude sind auf die private Nutzung ausgelegt. Die Kurzzeitvermietung gilt häufig als erweiterte oder gewerbliche Nutzung, die in vielen Verträgen ausgeschlossen ist.
Ja, Sie sollten Ihren Versicherer informieren, bevor Sie Ihre Wohnung oder Ihr Haus über Airbnb oder ähnliche Plattformen vermieten – andernfalls riskieren Sie Ihren Versicherungsschutz. Standardpolicen für Hausrat und Wohngebäude sind auf die private Nutzung ausgelegt. Die Kurzzeitvermietung gilt häufig als erweiterte oder gewerbliche Nutzung, die in vielen Verträgen ausgeschlossen ist. Wer das verschweigt, riskiert im Schadensfall eine Leistungskürzung oder ‑verweigerung.
Plattformen wie Airbnb, FeWo-direkt oder Booking.com machen es einfach, die eigene Immobilie gelegentlich zu vermieten. Versicherungsrechtlich ändert sich dadurch jedoch die Risikolage:
Der entscheidende Schritt ist die rechtzeitige Anzeige beim Versicherer. Teilen Sie Ihrem Versicherer vor der ersten Buchung mit, dass Sie kurzzeitig vermieten möchten. So lässt sich prüfen, ob und wie der Schutz erweitert werden kann. Mögliche Lösungen sind:
Welche Variante passt, hängt von Häufigkeit und Umfang der Vermietung ab. Einen Überblick über die zugrunde liegenden Versicherungen finden Sie auf unserer Seite Hausrat- und Wohngebäudeversicherung.
Wird ein Schaden während einer nicht angezeigten Vermietung gemeldet, kann der Versicherer die Leistung kürzen oder ganz verweigern – im schlimmsten Fall droht sogar die Kündigung des Vertrags wegen Verletzung der Anzeigepflicht. Der vermeintlich gesparte Aufwand kann so sehr teuer werden.
Praxistipp: Holen Sie die Zustimmung des Versicherers immer schriftlich ein und bewahren Sie sie auf. Klären Sie bei vermieteten Eigentumswohnungen zusätzlich, ob die Hausordnung oder Teilungserklärung die Kurzzeitvermietung überhaupt erlaubt.
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