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Ja, Schäden durch Kinder sind in der Privathaftpflichtversicherung grundsätzlich mitversichert – allerdings mit wichtigen Unterscheidungen je nach Alter des Kindes. Entscheidend ist, ob das Kind als deliktfähig oder deliktunfähig gilt, da dies erhebliche Auswirkungen auf den Versicherungsschutz hat.
Ja, Schäden durch Kinder sind in der Privathaftpflichtversicherung grundsätzlich mitversichert – allerdings mit wichtigen Unterscheidungen je nach Alter des Kindes. Entscheidend ist, ob das Kind als deliktfähig oder deliktunfähig gilt, da dies erhebliche Auswirkungen auf den Versicherungsschutz hat.
In Deutschland gelten Kinder unter sieben Jahren als grundsätzlich deliktunfähig – im Straßenverkehr sogar bis zum 10. Lebensjahr. Das bedeutet, dass diese Kinder rechtlich nicht zur Haftung herangezogen werden können, selbst wenn sie einen Schaden verursachen. Hier setzen viele moderne Versicherer an: Während die elterliche Haftung bei jüngeren Kindern oft ausgeschlossen ist, bieten empfehlenswerte Tarife heute optionale oder sogar automatische Mitversicherung für Schäden durch deliktunfähige Kinder an – allerdings meist gegen Aufpreis.
Ab sieben Jahren (im Straßenverkehr ab zehn Jahren) sind Kinder deliktfähig und damit selbst haftbar für Schäden. Die Privathaftpflichtversicherung der Eltern deckt diese Schäden ab, solange das Kind im gemeinsamen Haushalt lebt. Das gilt auch für Schäden, die das Kind bei anderen verursacht – beispielsweise wenn es beim Spielen das Nachbars-Fenster einwirft oder eine teure Vase zerbricht.
Volljährige Kinder, die noch zur Schule gehen oder studieren und im elterlichen Haushalt wohnen, bleiben in der Regel mitversichert. Diese Abdeckung endet jedoch, sobald das Kind:
In diesen Fällen braucht der junge Erwachsene eine eigene Privathaftpflichtversicherung. Studieren ist übrigens kein Einkommen im versicherungsrechtlichen Sinne – studierende Kinder bleiben daher mitversichert, auch wenn sie jobben.
Es gibt zwei zentrale Grenzen des Versicherungsschutzes, die viele unterschätzen:
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