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Wann beginnt der Ver­si­che­rungs­schutz in der Rechtsschutzversicherung?

Der Ver­si­che­rungs­schutz in der Rechts­schutz­ver­si­che­rung beginnt zunächst immer zu dem im Ver­si­che­rungs­schein ange­ge­be­nen Beginndatum.

Vor­aus­set­zung ist aller­dings, dass der Erst­bei­trag frist­ge­recht bezahlt wurde.

Aller­dings müs­sen Sie bei den meis­ten Rechts­schutz­ver­si­che­run­gen zunächst eine War­te­zeit von drei Mona­ten ab dem bean­trag­ten Ver­si­che­rungs­be­ginn durchlaufen.

Ver­si­che­rungs­fäl­le bzw. Strei­tig­kei­ten wel­che in die­sen Zeit­raum fal­len, sind dann nicht über Ihre Rechts­schutz­ver­si­che­rung abgedeckt.

Die genaue Dau­er der War­te­zeit kann je nach Ver­si­che­rungs­un­ter­neh­men und Art der Rechts­schutz­ver­si­che­rung vari­ie­ren. Typi­scher­wei­se beträgt die War­te­zeit für die meis­ten Arten von Rechts­schutz­ver­si­che­run­gen in der Regel drei bis max. sechs Monate.

Wäh­rend der War­te­zeit besteht kein Ver­si­che­rungs­schutz für neue recht­li­che Ange­le­gen­hei­ten oder Rechts­strei­tig­kei­ten, die wäh­rend die­ses Zeit­raums ent­ste­hen. Der Ver­si­che­rungs­schutz greift erst nach Ablauf der War­te­zeit, sodass der Ver­si­che­rungs­neh­mer kei­ne sofor­ti­ge Deckung für bereits bestehen­de Rechts­pro­ble­me oder Rechts­strei­tig­kei­ten erhält.

Es gibt jedoch Aus­nah­men von der War­te­zeit, in denen der Ver­si­che­rungs­schutz sofort ab Beginn des Ver­si­che­rungs­ver­trags gilt. 

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