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Wann brau­che ich eine eVB Nummer?

Die elek­tro­ni­sche Ver­si­che­rungs­be­stä­ti­gung (eVB-Num­mer) ist in Deutsch­land bei ver­schie­de­nen Gele­gen­hei­ten erforderlich:

  1. Zulas­sung eines neu­en Fahr­zeugs: Wenn Sie ein neu­es oder gebrauch­tes Fahr­zeug kau­fen und die­ses bei der Zulas­sungs­stel­le anmel­den möch­ten, müs­sen Sie eine eVB-Num­mer vor­le­gen. Die­se bestä­tigt, dass Sie eine Kfz-Haft­pflicht­ver­si­che­rung für das Fahr­zeug abge­schlos­sen haben, wel­che in Deutsch­land gesetz­lich vor­ge­schrie­ben ist.
  2. Fahr­zeug­wech­sel: Wenn Sie ein neu­es Fahr­zeug kau­fen und das alte Fahr­zeug abmel­den möch­ten, benö­ti­gen Sie eben­falls eine eVB-Num­mer für das neue Fahrzeug.
  3. Ver­si­che­rungs­wech­sel: Wenn Sie Ihre Kfz-Ver­si­che­rung wech­seln möch­ten, benö­ti­gen Sie auch eine neue eVB-Num­mer. Die neue Ver­si­che­rungs­ge­sell­schaft stellt die­se Num­mer aus, sobald der Ver­si­che­rungs­ver­trag abge­schlos­sen wurde.
  4. Wie­der­zu­las­sung: Falls Sie Ihr Fahr­zeug nach einer Abmel­dung wie­der zulas­sen möch­ten, benö­ti­gen Sie eben­falls eine eVB-Nummer.
  5. Kenn­zei­chen­wech­sel: Auch bei einem Wech­sel des Kenn­zei­chens (zum Bei­spiel von einem Sai­son- zu einem nor­ma­len Kenn­zei­chen) ist die Vor­la­ge einer eVB-Num­mer notwendig.

Die eVB-Num­mer ist also immer dann not­wen­dig, wenn ein Fahr­zeug bei der Zulas­sungs­stel­le ange­mel­det wird und damit ein Nach­weis über den Ver­si­che­rungs­schutz benö­tigt wird. Die eVB-Num­mer ersetzt dabei die frü­her übli­che Dop­pel­kar­te oder Deckungskarte.

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