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Wann darf die Kau­ti­on ein­be­hal­ten werden?

Die Kau­ti­on dient als Sicher­heit für den Ver­mie­ter und kann unter bestimm­ten Umstän­den teil­wei­se oder voll­stän­dig ein­be­hal­ten wer­den. Hier sind die Haupt­grün­de, wann ein Ver­mie­ter berech­tigt ist, die Miet­kau­ti­on ein­zu­be­hal­ten:

1. Aus­ste­hen­de Mieten

Der häu­figs­te Grund für das Ein­be­hal­ten der Kau­ti­on ist, wenn der Mie­ter beim Aus­zug noch aus­ste­hen­de Miet­zah­lun­gen schul­dig bleibt. Der Ver­mie­ter darf die ent­spre­chen­den Beträ­ge von der Kau­ti­on abzie­hen, um die­se offe­nen For­de­run­gen zu decken.

2. Schä­den an der Mietwohnung

Wenn wäh­rend der Miet­dau­er Schä­den ent­stan­den sind, die über die nor­ma­le Abnut­zung hin­aus­ge­hen, kann der Ver­mie­ter Kos­ten für not­wen­di­ge Repa­ra­tu­ren von der Kau­ti­on abzie­hen. Hier­zu gehö­ren bei­spiels­wei­se beschä­dig­te Ein­rich­tun­gen oder nicht durch­ge­führ­te Schön­heits­re­pa­ra­tu­ren, sofern die­se ver­trag­lich vom Mie­ter zu tra­gen waren.

3. Rei­ni­gungs­kos­ten

Falls die Woh­nung nicht im ver­ein­bar­ten Zustand zurück­ge­ge­ben wird und eine über das übli­che Maß hin­aus­ge­hen­de Rei­ni­gung not­wen­dig ist, kön­nen die Kos­ten dafür von der Kau­ti­on abge­zo­gen wer­den. Dies muss jedoch im Miet­ver­trag fest­ge­legt oder durch loka­le Gewohn­hei­ten begrün­det sein.

4. Nicht bezahl­te Nebenkosten

Wenn der Mie­ter zum Zeit­punkt des Aus­zugs noch Neben­kos­ten schul­det, etwa für Hei­zung, Was­ser oder gemein­schaft­li­che Strom­nut­zung, kann der Ver­mie­ter die­se Kos­ten eben­falls von der Kau­ti­on abzie­hen. Der Ver­mie­ter muss in der Regel eine Neben­kos­ten­ab­rech­nung vor­le­gen, um sol­che Abzü­ge zu rechtfertigen.

Rück­ga­be der Kaution

  • Über­prü­fungs­zeit­raum: Der Ver­mie­ter hat nach Been­di­gung des Miet­ver­hält­nis­ses einen ange­mes­se­nen Zeit­raum (übli­cher­wei­se bis zu sechs Mona­te) zur Über­prü­fung der Woh­nung und zur Erstel­lung der Neben­kos­ten­ab­rech­nung. Erst nach die­sem Zeit­raum muss die rest­li­che Kau­ti­on zurück­ge­zahlt wer­den, sofern kei­ne begrün­de­ten For­de­run­gen bestehen.
  • Ein­zel­fall­prü­fung: Jeder Fall ist indi­vi­du­ell zu bewer­ten, und Abzü­ge müs­sen stets gerecht­fer­tigt sein. Unbe­grün­de­te Ein­be­hal­tun­gen der Kau­ti­on kön­nen recht­li­che Schrit­te sei­tens des Mie­ters nach sich ziehen.

Recht­li­che Schrit­te bei Streitigkeiten

Wenn es zwi­schen Mie­ter und Ver­mie­ter zu Unstim­mig­kei­ten über die Rück­zah­lung der Kau­ti­on kommt, kann der Mie­ter gericht­li­che Schrit­te ein­lei­ten. In Deutsch­land kann dies unter Umstän­den über das Mahn­ver­fah­ren oder eine Kla­ge beim Amts­ge­richt gesche­hen. Es ist oft rat­sam, vor sol­chen Schrit­ten eine recht­li­che Bera­tung einzuholen.

Das Ein­be­hal­ten der Kau­ti­on ist also an kla­re recht­li­che Vor­ga­ben gebun­den, und sowohl Mie­ter als auch Ver­mie­ter soll­ten ihre Rech­te und Pflich­ten genau ken­nen, um Kon­flik­te zu vermeiden.

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