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Wann darf die Kaution einbehalten werden?

Aktualisiert: 14. Juni 2026  ·  Veröffentlicht: 22. April 2024
Von Andreas Quast Aktualisiert:
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Ein Vermieter darf die Mietkaution nur für konkrete Schäden, ausstehende Mieten, Nebenkosten oder notwendige Reinigungskosten einbehalten – und muss diese Abzüge schriftlich dokumentieren und begründen. Ohne nachweisbare Mängel oder offene Forderungen muss die Kaution innerhalb von sechs Monaten nach Auszug vollständig zurückgezahlt werden.

Ein Ver­mie­ter darf die Miet­kau­ti­on nur für kon­kre­te Schä­den, aus­ste­hen­de Mie­ten, Neben­kos­ten oder not­wen­di­ge Rei­ni­gungs­kos­ten ein­be­hal­ten – und muss die­se Abzü­ge schrift­lich doku­men­tie­ren und begrün­den. Ohne nach­weis­ba­re Män­gel oder offe­ne For­de­run­gen muss die Kau­ti­on inner­halb von sechs Mona­ten nach Aus­zug voll­stän­dig zurück­ge­zahlt werden.

Wel­che Grün­de berech­ti­gen zur Kautionseinbehaltung?

Die Kau­ti­on dient als Sicher­heit des Ver­mie­ters und darf nur unter bestimm­ten, gesetz­lich gere­gel­ten Umstän­den genutzt wer­den. Die wich­tigs­ten Grün­de sind:

  • Aus­ste­hen­de Miet­zah­lun­gen: Der häu­figs­te Grund – offe­ne Miet­schul­den zum Aus­zugs­da­tum dür­fen direkt von der Kau­ti­on abge­zo­gen werden.
  • Schä­den über nor­ma­le Abnut­zung hin­aus: Beschä­dig­te Ein­rich­tun­gen, Krat­zer in Par­kett­bö­den oder feh­len­de Schön­heits­re­pa­ra­tu­ren (falls ver­trag­lich Mie­ter­auf­ga­be) berech­ti­gen zu Reparaturkosten-Abzügen.
  • Über­mä­ßi­ge Rei­ni­gungs­kos­ten: Nur wenn die Woh­nung in unhy­gie­i­ni­schem Zustand zurück­ge­ge­ben wird und pro­fes­sio­nel­le End­rei­ni­gung erfor­der­lich ist – nor­ma­le Ver­schmut­zung ist ausgeschlossen.
  • Unbe­zahl­te Neben­kos­ten: Was­ser, Hei­zung, Strom­kos­ten oder Kabel­ge­büh­ren, die der Mie­ter schul­det, kön­nen abge­zo­gen wer­den, sofern eine aus­sa­ge­kräf­ti­ge Neben­kos­ten­ab­rech­nung vorliegt.
  • Miet­schul­den aus der Ver­gan­gen­heit: Auch Zah­lungs­rück­stän­de aus frü­he­ren Abrech­nungs­pe­ri­oden, die erst beim Aus­zug auf­ge­deckt werden.

Wich­ti­ge recht­li­che Gren­zen und Fristen

Nicht jeder Abzug ist zuläs­sig: Nor­ma­le Abnut­zung (ver­blass­te Tape­ten, leich­te Krat­zer) ist kei­ne Scha­dens­er­satz-Grund. Der Ver­mie­ter muss zudem bewei­sen kön­nen, dass die Kos­ten tat­säch­lich ent­stan­den sind und ange­mes­sen aus­fal­len. Für die Rück­ga­be gilt: Der Ver­mie­ter hat bis zu sechs Mona­te Zeit für die Scha­dens­be­sich­ti­gung und Neben­kos­ten­ab­rech­nung. Danach muss die rest­li­che Kau­ti­on zins­los zurück­er­stat­tet wer­den – auch ohne Bele­ge für Abzü­ge, sofern die­se nicht recht­zei­tig schrift­lich doku­men­tiert wurden.

Bei feh­ler­haf­ten oder unbe­grün­de­ten Ein­be­hal­tun­gen kann der Mie­ter Anspruch auf Zin­sen und gericht­li­che Gel­tend­ma­chung haben. Eine Miet­kau­ti­ons­ver­si­che­rung schützt Mie­ter vor Kau­ti­ons­ver­lust und deckt oft auch juris­ti­sche Kos­ten bei Streitigkeiten.

Prak­ti­sche Check­lis­te zum Schutz der Kaution

  • Woh­nungs­über­ga­be-Pro­to­koll beim Ein­zug anfer­ti­gen und foto­gra­fisch dokumentieren
  • Aus­zugs-Inspek­ti­ons­ter­min mit Ver­mie­ter ver­ein­ba­ren und Män­gel schrift­lich festhalten
  • Alle Zah­lungs­be­stä­ti­gun­gen und Neben­kos­ten­ab­rech­nun­gen sammeln
  • Bei Kau­ti­ons­ab­zug schrift­li­che Begrün­dung vom Ver­mie­ter fordern
  • Im Streit­fall Fris­ten beach­ten und not­falls recht­li­che Bera­tung nutzen
  • Kau­ti­ons­ver­si­che­rung in Betracht zie­hen für finan­zi­el­le Absicherung
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