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Wann geht die Gebäu­de­ver­si­che­rung auf den Käu­fer über?

Bei dem Ver­kauf eines Gebäu­de, geht die bestehen­de Gebäu­de­ver­si­che­rung auto­ma­tisch auf den neu­en Eigen­tü­mer über.

Die Wohn­ge­bäu­de­ver­si­che­rung geht somit in der Regel mit dem Eigen­tums­über­gang auf den Käu­fer über. Das bedeu­tet, dass der Käu­fer die Ver­ant­wor­tung für die Ver­si­che­rungs­po­li­ce und die Zah­lung der Prä­mi­en übernimmt.

Es ist jedoch wich­tig zu beach­ten, dass der Ver­käu­fer in der Regel bis zum Tag des Eigen­tums­über­gangs für den Schutz des Gebäu­des ver­ant­wort­lich bleibt. Daher ist es rat­sam, sicher­zu­stel­len, dass der Ver­käu­fer eine gül­ti­ge Wohn­ge­bäu­de­ver­si­che­rung hat, die bis zum Tag des Eigen­tums­über­gangs gül­tig bleibt.

Es ist auch wich­tig zu beach­ten, dass der neue Eigen­tü­mer der Immo­bi­lie nach dem Eigen­tums­über­gang mög­li­cher­wei­se Ände­run­gen an der Ver­si­che­rungs­po­li­ce vor­neh­men möch­te, um sicher­zu­stel­len, dass die Ver­si­che­rungs­po­li­cen den indi­vi­du­el­len Bedürf­nis­sen und Anfor­de­run­gen ent­spre­chen. In die­sem Fall kann der neue Eigen­tü­mer die Ver­si­che­rungs­po­li­cen über­prü­fen und gege­be­nen­falls Anpas­sun­gen vornehmen.

Die Über­tra­gung der Gebäu­de­ver­si­che­rung auf den neu­en Eigen­tü­mer erfolgt aller­dings erst dann, wenn der Eigen­tü­mer­wech­sel rechts­kräf­tig voll­zo­gen ist, also mit dem ent­spre­chen­den Ein­trag des Käu­fers als neu­er Eigen­tü­mer im Grundbuch.

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