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Wann muss der Vermieter die Bankbürgschaft zurückgeben?

Aktualisiert: 14. Juni 2026  ·  Veröffentlicht: 22. April 2024
Von Andreas Quast Aktualisiert:
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Der Vermieter muss die Bankbürgschaft zurückgeben, sobald das Mietverhältnis beendet ist und alle offenen Forderungen geklärt wurden. Rechtlich ist hierfür ein angemessener Zeitraum erforderlich — in der Praxis werden sechs Monate nach Mietende als Standard angesehen, da die Nebenkostenabrechnung oft erst später vorliegt. Die Bankbürgschaft als Sicherungsmittel dient nur solange, wie berechtigte Ansprüche des Vermieters bestehen können.

Der Ver­mie­ter muss die Bank­bürg­schaft zurück­ge­ben, sobald das Miet­ver­hält­nis been­det ist und alle offe­nen For­de­run­gen geklärt wur­den. Recht­lich ist hier­für ein ange­mes­se­ner Zeit­raum erfor­der­lich — in der Pra­xis wer­den sechs Mona­te nach Mie­ten­de als Stan­dard ange­se­hen, da die Neben­kos­ten­ab­rech­nung oft erst spä­ter vor­liegt. Die Bank­bürg­schaft als Siche­rungs­mit­tel dient nur solan­ge, wie berech­tig­te Ansprü­che des Ver­mie­ters bestehen können.

Ablauf der Rück­ga­be einer Mietkautionsversicherung

Eine Bank­bürg­schaft funk­tio­niert anders als eine klas­si­sche Kau­ti­on: Sie ist eine Garan­tie­er­klä­rung der Bank, die den Ver­mie­ter absi­chert, ohne dass Geld­mit­tel blo­ckiert wer­den. Nach Mie­ten­de muss der Ver­mie­ter fol­gen­de Schrit­te einleiten:

Woh­nungs­ab­nah­me und Scha­dens­festel­lung: Bei Aus­zug doku­men­tiert der Ver­mie­ter den Zustand der Woh­nung. Ein gemein­sa­mes Über­ga­be­pro­to­koll mit dem Mie­ter schafft Klar­heit über Schä­den, die über nor­ma­le Abnut­zung hin­aus­ge­hen. Die­se Doku­men­ta­ti­on ist ent­schei­dend, um spä­ter berech­tig­te For­de­run­gen gegen die Bürg­schaft gel­tend zu machen.

Abrech­nung aller For­de­run­gen: Der Ver­mie­ter prüft alle aus­ste­hen­den Zah­lun­gen — letz­te Mie­te, Neben­kos­ten­ab­rech­nung, Scha­dens­er­satz. Die Neben­kos­ten­ab­rech­nung ist oft der Grund für län­ge­re War­te­zei­ten, da sie erst Wochen oder Mona­te nach Aus­zug fer­tig­ge­stellt wird. Erst wenn die­se vor­liegt, kann die Bürg­schaft end­gül­tig frei­ge­ge­ben werden.

Recht­li­che Fris­ten und Ansprü­che des Mieters

Es exis­tiert kei­ne gesetz­lich defi­nier­te maxi­ma­le Rück­ga­be­frist für Bank­bürg­schaf­ten. Jedoch hat sich in der Recht­spre­chung ein Zeit­rah­men von maxi­mal sechs Mona­ten nach Mie­ten­de eta­bliert. Ver­mie­ter, die län­ger war­ten, müs­sen dies nach­wei­sen kön­nen (aus­ste­hen­de Neben­kos­ten­ab­rech­nung, offe­ne Mängelbeseitigung).

Der Mie­ter hat das Recht, den Ver­mie­ter nach drei Mona­ten schrift­lich zur Rück­ga­be auf­zu­for­dern. Bleibt die­ser untä­tig und kön­nen kei­ne berech­tig­ten Grün­de nach­ge­wie­sen wer­den, kann der Mie­ter Scha­dens­er­satz ver­lan­gen. Die Bank ist nicht auto­ma­tisch ver­pflich­tet, die Bürg­schaft frei­zu­ge­ben — nur der Ver­mie­ter kann die­se aufheben.

Prak­ti­sche Check­lis­te für Mieter

  • Über­ga­be­pro­to­koll erstel­len: Las­sen Sie sich den Woh­nungs­zu­stand schrift­lich bestä­ti­gen und foto­gra­fie­ren Sie die Wohnung
  • Adress­än­de­rung mit­tei­len: Geben Sie Ihre neue Adres­se an, damit Sie alle Abrech­nun­gen erhalten
  • Nach 3 Mona­ten nach­fra­gen: For­dern Sie schrift­lich die Rück­ga­be ein und set­zen Sie eine Frist von zwei Wochen
  • Alle Doku­men­te sam­meln: Bewah­ren Sie Miet­ver­trag, Bürg­schafts­ur­kun­de und Über­ga­be­pro­to­koll auf
  • Recht­li­che Bera­tung: Bei unbe­grün­de­ter Ver­zö­ge­rung kon­tak­tie­ren Sie einen Mie­ter­ver­ein oder Anwalt
  • Auf­he­bungs­be­stä­ti­gung ver­lan­gen: For­dern Sie schrift­lich nach, dass die Bank die Bürg­schaft auf­ge­löst hat
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