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Wann muss der Ver­mie­ter die Bank­bürg­schaft zurückgeben?

Die Rück­ga­be einer Bank­bürg­schaft durch den Ver­mie­ter erfolgt in der Regel nach Been­di­gung des Miet­ver­hält­nis­ses und nach­dem alle even­tu­el­len Ansprü­che geklärt wur­den. Die Bank­bürg­schaft dient als Sicher­heit für even­tu­el­le For­de­run­gen des Ver­mie­ters, die aus dem Miet­ver­trag ent­ste­hen kön­nen, wie aus­ste­hen­de Mie­ten, Schä­den an der Miet­sa­che oder Neben­kos­ten­ab­rech­nun­gen. Hier sind die wesent­li­chen Schrit­te und Bedin­gun­gen, die nor­ma­ler­wei­se berück­sich­tigt wer­den müssen:

1. Über­prü­fung der Woh­nung und Abnahme

Bei Aus­zug des Mie­ters führt der Ver­mie­ter in der Regel eine fina­le Bege­hung der Woh­nung durch, um fest­zu­stel­len, ob Schä­den vor­han­den sind oder Repa­ra­tu­ren not­wen­dig sind, die über die nor­ma­le Abnut­zung hin­aus­ge­hen. Dies soll­te idea­ler­wei­se gemein­sam mit dem Mie­ter und unter Erstel­lung eines Über­ga­be­pro­to­kolls geschehen.

2. Klä­rung von offe­nen Forderungen

Bevor die Bank­bürg­schaft zurück­ge­ge­ben wird, muss der Ver­mie­ter alle even­tu­el­len offe­nen For­de­run­gen prü­fen und abrech­nen. Dies umfasst in der Regel die letz­te Neben­kos­ten­ab­rech­nung, die oft erst eini­ge Mona­te nach dem Aus­zug des Mie­ters fer­tig­ge­stellt wird. Der Ver­mie­ter muss sicher­stel­len, dass alle berech­tig­ten For­de­run­gen gedeckt sind.

3. Frist für die Rückgabe

Es gibt kei­ne ein­heit­lich gesetz­lich fest­ge­leg­te Frist für die Rück­ga­be einer Bank­bürg­schaft, jedoch gilt es als üblich und ange­mes­sen, dass der Ver­mie­ter die Bürg­schaft inner­halb eines ange­mes­se­nen Zeit­raums nach der end­gül­ti­gen Klä­rung aller Ansprü­che zurück­gibt. Juris­tisch wird oft ein Zeit­raum von sechs Mona­ten nach Mie­ten­de als ange­mes­sen betrach­tet, ins­be­son­de­re wenn es um die Abrech­nung der Neben­kos­ten geht.

4. Rück­ga­be der Bürgschaftsurkunde

Sobald alle Ange­le­gen­hei­ten geklärt sind und kei­ne wei­te­ren Ansprü­che bestehen, soll­te der Ver­mie­ter die Bürg­schafts­ur­kun­de an die Bank zurück­ge­ben, damit die Bürg­schaft auf­ge­löst wer­den kann. Der Mie­ter soll­te dar­auf bestehen, eine Bestä­ti­gung über die Rück­ga­be und die Auf­he­bung der Bürg­schaft zu erhalten.

5. Recht­li­che Schrit­te bei Verzögerungen

Falls der Ver­mie­ter die Bank­bürg­schaft nicht inner­halb eines ange­mes­se­nen Zeit­raums zurück­gibt oder unbe­rech­tigt Ein­wän­de erhebt, hat der Mie­ter das Recht, recht­li­che Schrit­te ein­zu­lei­ten. Dies kann die Ein­schal­tung eines Anwalts oder sogar gericht­li­che Maß­nah­men umfassen.

Fazit

Die Rück­ga­be einer Bank­bürg­schaft soll­te rei­bungs­los und zeit­nah nach dem Ende des Miet­ver­hält­nis­ses und der Klä­rung aller rele­van­ten Ansprü­che erfol­gen. Mie­ter und Ver­mie­ter soll­ten dabei trans­pa­rent kom­mu­ni­zie­ren und alle Schrit­te sorg­fäl­tig doku­men­tie­ren, um Miss­ver­ständ­nis­se und recht­li­che Aus­ein­an­der­set­zun­gen zu vermeiden.

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