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Wann rech­net Tier­arzt 4‑fachen Satz ab?

In Deutsch­land legt die Gebüh­ren­ord­nung für Tier­ärz­te (GOT) die Prei­se für tier­ärzt­li­che Leis­tun­gen fest. Grund­sätz­lich kann ein Tier­arzt bis zum drei­fa­chen Satz der in der GOT genann­ten Gebüh­ren berech­nen. In bestimm­ten Fäl­len, wenn zum Bei­spiel ein außer­ge­wöhn­li­cher zeit­li­cher oder appa­ra­ti­ver Auf­wand betrie­ben wer­den muss oder die Behand­lung unter bestimm­ten Umstän­den statt­fin­den muss, kann der Tier­arzt jedoch auch den vier­fa­chen Satz verlangen.

Wich­tig dabei ist, dass die Berech­nung des vier­fa­chen Sat­zes nach­voll­zieh­bar begrün­det wer­den muss. Die beson­de­ren Umstän­de, die zu die­ser Berech­nung füh­ren, müs­sen eben­falls gege­ben sein und dem Tier­hal­ter trans­pa­rent gemacht werden.

Bei­spiels­wei­se könn­te eine Behand­lung am Wochen­en­de, an Fei­er­ta­gen oder in der Nacht, oder eine beson­ders kom­ple­xe und zeit­auf­wen­di­ge Ope­ra­ti­on, die über das nor­ma­le Maß hin­aus­geht, die Berech­nung des vier­fa­chen Sat­zes rechtfertigen.

Bevor eine sol­che Behand­lung durch­ge­führt wird, soll­ten Tier­hal­ter und Tier­arzt über die Kos­ten spre­chen. Bei unkla­ren oder umfang­rei­chen Behand­lun­gen ist es üblich und auch rat­sam, einen Kos­ten­vor­anschlag zu verlangen.

Und auch hier zeigt sich der Vor­teil einer guten Tier­kran­ken­ver­si­che­rung. Sie kön­nen dazu bei­tra­gen, die Kos­ten zu decken, die durch unvor­her­ge­se­he­ne Tier­arzt­kos­ten ent­ste­hen kön­nen. Auf www.versicherungsvergleiche.de kön­nen Sie ver­schie­de­ne Anbie­ter von Tier­kran­ken­ver­si­che­run­gen mit­ein­an­der ver­glei­chen und die bes­te Wahl für Ihre Bedürf­nis­se treffen.

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