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Wann ver­jäh­ren Ansprü­che aus der Unfallversicherung?

Die Ver­jäh­rungs­fris­ten für Ansprü­che aus einer Unfall­ver­si­che­rung kön­nen je nach Ein­zel­fall und Ver­si­che­rungs­be­din­gun­gen unter­schied­lich sein. In der Regel beträgt die Ver­jäh­rungs­frist für Ansprü­che aus einer Unfall­ver­si­che­rung jedoch drei Jah­re.

Das bedeu­tet, dass der Ver­si­che­rungs­neh­mer inner­halb von drei Jah­ren nach Ein­tritt des Ver­si­che­rungs­falls oder nach Kennt­nis­nah­me des Scha­dens­an­spruchs gegen­über dem Ver­si­che­rer eine schrift­li­che For­de­rung stel­len muss. Erfolgt dies nicht inner­halb der Ver­jäh­rungs­frist, kann der Anspruch nicht mehr gel­tend gemacht werden.

Es ist jedoch wich­tig zu beach­ten, dass es bei der Ver­jäh­rungs­frist zu Unter­schie­den in den Ver­si­che­rungs­be­din­gun­gen der ver­schie­de­nen Ver­si­che­rungs­an­bie­ter kom­men kann. Es emp­fiehlt sich daher, die Ver­si­che­rungs­be­din­gun­gen genau zu prü­fen und gege­be­nen­falls einen Ver­si­che­rungs­exper­ten zu kon­sul­tie­ren, um die gel­ten­den Ver­jäh­rungs­fris­ten und Bedin­gun­gen zu ermitteln.

Zudem ist es emp­feh­lens­wert, Ansprü­che aus der Unfall­ver­si­che­rung mög­lichst zeit­nah gel­tend zu machen, um mög­li­che Schwie­rig­kei­ten im Hin­blick auf die Ver­jäh­rungs­frist zu vermeiden.

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