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Wann zahlt die Rechtsschutzversicherung?

Gene­rell sind in der Pri­va­ten Rechts­schutz­ver­si­che­rung die Kos­ten für einen Anwalt, Gerichts­kos­ten, Zeu­gen­kos­ten sowie Sach­ver­stän­di­gen­kos­ten abgedeckt.

Die Leis­tun­gen in der pri­va­ten Rechts­schutz­ver­si­che­rung tei­len sich in ver­schie­de­ne Berei­che auf:

Pri­vat­rechts­schutz:

Zum Pri­vat­rechts­schutz zäh­len übli­cher­wei­se Rechts­fäl­le und Strei­tig­kei­ten im Zusam­men­hang mit:

  • Ver­trags- und Sachen­recht, z.B. wenn Ver­spre­chun­gen aus einem Rei­se­ka­ta­log nicht ein­ge­hal­ten werden
  • Sozi­al-Rechts­schutz, z.B. wenn Sie einen Anspruch bei der Berufs­ge­nos­sen­schaft gel­tend machen wollen
  • Ver­wal­tungs-Rechts­schutz, z.B. wenn Sie gegen eine Auf­la­ge der Ver­wal­tungs­be­hör­de als Hun­de­be­sit­zer vor­ge­hen wollen
  • Steu­er-Rechts­schutz, z.B. wenn das Finanz­amt Ihre Wer­bung­kos­ten nicht anerkennt
  • Straf-Rechts­schutz, z.B. wenn Ihnen eine Straf­tat vor­ge­wor­fen wird
  • Opfer­rechts­schutz, z.B. wenn Sie Opfer eines Raub­über­falls gewor­den sind und als Neben­klä­ger auftreten
  • Scha­dens­er­satz-Rechts­schutz, z.B. wenn Sie Schmer­zens­geld nach einem Unfall zu bekom­men haben
  • Bera­tung im Familien‑, Lebens­part­ner­schafts- und Erbrecht, z.B. wenn sich nach einer Tren­nung Fra­gen zum Umgangs­recht der gemein­sa­men Kin­der ergeben
  • Rechts­schutz bei Ord­nungs­wid­rig­kei­ten, z.B. wenn Ihnen Lärm­be­läs­ti­gung vor­ge­wor­fen wird

Arbeits­rechts­schutz:

Ein Arbeits­rechts­schutz kann übli­cher­wei­se nur zusam­men mit einer Pri­vat­rechts­schutz­ver­si­che­rung abge­schlos­sen wer­den. Ver­si­chert sind in der Regel alle Strei­tig­kei­ten aus einem Arbeits­ver­hält­nis bei:

  • Abmah­nung
  • Kün­di­gung
  • Arbeits­zeug­nis
  • rück­stän­di­ge Gehaltszahlungen

Ver­kehrs­rechts­schutz:

Ver­si­chert ist der Ver­si­che­rungs­neh­mer als Hal­ter, Eigen­tü­mer oder Lea­sing­neh­mer aller auf ihn zuge­las­se­nen Fahr­zeu­ge sowie als Fah­rer die­ser und aller frem­den Fahrzeuge.

Ver­si­chert ist der Ver­si­che­rungs­neh­mer auch als Fuß­gän­ger, Rad­fah­rer oder Fahrgast.

Mit­ver­si­chert im Ver­kehrs­rechts­schutz gel­ten alle Per­so­nen, wel­che als berech­tig­te Fah­rer oder Insas­sen ein auf den Ver­si­che­rungs­neh­mer zuge­las­se­nes Fahr­zeug benutzen.

Tipp: Mitt­ler­wei­le bie­ten die meis­ten Rechts­schutz­ver­si­che­rer gegen gerin­gen Mehr­bei­trag Rechts­schutz­ta­ri­fe an, bei denen auch sämt­li­che auf mit­ver­si­cher­te Fami­li­en­mit­glie­der zuge­las­se­ne Fahr­zeu­ge ver­si­chert sind.

Ver­si­chert sind in der Regel sämt­li­che Strei­tig­kei­ten ver­kehrs­recht­li­cher Art.

Hier­zu zählen:

  • Scha­den­er­satz-Rechts­schutz, wenn Sie z.B. als Ver­kehrs­teil­neh­mer von einem Drit­ten ver­letzt wer­den und die Schuld gericht­lich geklärt wer­den muss.
  • Rechts­schutz im Ver­trags- und Sachen­recht, wenn sich z.B. nach dem Kauf eines Gebraucht­wa­gens her­aus­stellt, dass die­ser trotz gegen­tei­li­ger Zusi­che­rung ein Unfall­wa­gen ist.
  • Steu­er-Rechts­schutz, wenn es z.B. zu Unstim­mig­kei­ten über Fahrt­kos­ten­er­satz mit dem Finanz­amt kommt.
  • Ver­wal­tungs-Rechts­schutz, wenn es zu Strei­tig­kei­ten in Bezug auf die Ent­zie­hung bzw. Wie­der­erlan­gung der Fahr­erlaub­nis kommt.
  • Straf-Rechts­schutz, wenn wegen des Ver­sto­ßes gegen eine Ver­kehrs­vor­schrift ein Straf- oder Buß­geld­ver­fah­ren ein­ge­lei­tet wird.
  • Ordungs­wid­rig­kei­ten-Rechts­schutz, wenn z.B. die Recht­mä­ßig­keit bzw. Höhe eines Buß­geld­ver­fah­rens unklar ist und ein Rechts­an­walt ein­ge­schal­tet wer­den muss.

 Kein Ver­si­che­rungs­schutz besteht u.a., wenn:

  • das Fahr­zeug bei Scha­den­ein­tritt nicht ord­nungs­ge­mäß zuge­las­sen war
  • der Fah­rer bei Scha­den­ein­tritt kei­ne gül­ti­ge Fahr­erlaub­nis besaß
  • der Fah­rer nicht berech­tigt zum Füh­ren des Fahr­zeu­ges war ( Diebstahl )
  • der Ver­si­che­rungs­fall vor­sätz­lich her­bei­ge­führt wurde
  • der Vor­wurf auf­grund des Ver­sto­ßes gegen Hal­te- oder Park­ver­stö­ße erho­ben wird

Miet­rechts­schutz:

Ver­si­chert sind Sie als Ver­si­che­rungs­neh­mer in Ihrer Eigen­schaft als:

  • Eigen­tü­mer
  • Mie­ter
  • Päch­ter
  • Ver­mie­ter
  • Ver­päch­ter
  • Nut­zungs­be­rech­tig­ter

von Gebäu­den, Woh­nun­gen und Grund­stü­cken, wel­che im Ver­si­che­rungs­schein ent­spre­chend bezeich­net sind.

Gara­gen und Stell­plät­ze sind mit­ver­si­chert, sofern die­se der jewei­li­gen Wohn­ein­heit (Eigen­tum oder Mie­te) zuzu­rech­nen sind.

Der Ver­si­che­rungs­schutz umfasst:

  • Gebäude‑, Woh­nungs- und Grund­stücks­rechts­schutz, wenn es z.B. zu Strei­tig­kei­ten im Zusam­men­hang mit einer Eigen­be­darfs­kün­di­gung kommt
  • Steu­er-Rechts­schutz, wenn es z.B. zu Unstim­mig­kei­ten über die lau­fen­de Erhe­bung von Gebüh­ren der Grund­stücks­ver­sor­gung kommt

Kein Ver­si­che­rungs­schutz besteht u.a. in Zusam­men­hang mit:

  • dem Erwerb oder der Ver­äu­ße­rung eines zu Bau­zwe­cken bestimm­ten Grundstückes
  • der Pla­nung oder Errich­tung eines Gebäu­des oder Gebäu­de­tei­les, das sich im Eigen­tum oder Besitz des Ver­si­che­rungs­neh­mers befin­det oder das die­ser zu erwer­ben oder in Besitz zu neh­men beabsichtigt
  • der bau­li­chen Ver­än­de­rung eines Grund­stü­ckes, Gebäu­des oder Gebäu­de­tei­les, das sich im Eigen­tum oder Besitz des Ver­si­che­rungs­neh­mers befin­det oder das die­ser zu erwer­ben oder in Besitz zu neh­men beabsichtigt
  • der Finan­zie­rung der genann­ten Vorhaben
  • der steu­er­li­chen Bewer­tung von Grund­stü­cken oder Gebäu­de­tei­len sowie wegen — Erschlie­ßungs- und sons­ti­ger Anlie­ger­ab­ga­ben, es sei denn, dass es sich um lau­fend erho­be­ne Gebüh­ren für die Grund­stücks­ver­sor­gung handelt
  • Enteignungs‑, Planfeststellungs‑, und Flur­be­rei­ni­gungs- sowie im Bau­ge­setz­buch gere­gel­ten Angelegenheiten.

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