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Wann zahlt eine Ertragsausfallversicherung?

Eine Ertrags­aus­fall­ver­si­che­rung, auch bekannt als Betriebs­un­ter­bre­chungs­ver­si­che­rung, zahlt, wenn ein Unter­neh­men auf­grund eines ver­si­cher­ten Ereig­nis­ses sei­nen Betrieb vor­über­ge­hend nicht aus­füh­ren kann. Die­se Ver­si­che­rung ist dar­auf aus­ge­legt, den finan­zi­el­len Scha­den zu mini­mie­ren, der durch eine unvor­her­seh­ba­re Unter­bre­chung des Geschäfts­be­triebs ent­steht. Hier sind die wesent­li­chen Bedin­gun­gen und Situa­tio­nen, unter denen eine Ertrags­aus­fall­ver­si­che­rung typi­scher­wei­se Leis­tun­gen erbringt:

1. Ver­si­cher­te Schadensereignisse

Die Ver­si­che­rung deckt Ver­lus­te, die durch spe­zi­fi­sche, in der Poli­ce benann­te Gefah­ren ver­ur­sacht wer­den. Dazu gehö­ren in der Regel:

  • Feu­er und Explosionen
  • Natur­ka­ta­stro­phen wie Stür­me, Über­schwem­mun­gen, Erd­be­ben (abhän­gig von der Policenausgestaltung)
  • Was­ser­schä­den durch Rohr­brü­che oder ähn­li­che Vorfälle
  • Schä­den durch Ein­bruch­dieb­stahl oder Vandalismus

2. Nach­weis­ba­re finan­zi­el­le Verluste

Die Ver­si­che­rung zahlt, wenn nach­weis­bar ist, dass durch das ver­si­cher­te Ereig­nis ein finan­zi­el­ler Ver­lust ent­stan­den ist. Dazu zählen:

  • Ent­gan­ge­ner Gewinn: Der Gewinn, den das Unter­neh­men wäh­rend der Unter­bre­chungs­zeit nor­ma­ler­wei­se erwirt­schaf­tet hätte.
  • Fort­lau­fen­de Betriebs­kos­ten: Kos­ten, die auch ohne Umsät­ze wei­ter­hin anfal­len, wie Mie­ten, Gehäl­ter, Kreditraten.

3. Ein­hal­tung der Wartezeit

Vie­le Poli­cen defi­nie­ren eine spe­zi­fi­sche War­te­zeit (z.B. 24 oder 48 Stun­den), die nach dem Scha­dens­er­eig­nis ver­strei­chen muss, bevor die Ver­si­che­rungs­leis­tun­gen beginnen.

4. Dau­er der Unterbrechung

Die Leis­tun­gen wer­den für die Dau­er der Unter­bre­chung gezahlt, bis der Betrieb wie­der auf­ge­nom­men wer­den kann, jedoch häu­fig begrenzt durch eine in der Poli­ce fest­ge­leg­te maxi­ma­le Ent­schä­di­gungs­dau­er (z.B. 12 Monate).

5. Zusätz­li­che Kosten

Die Ver­si­che­rung kann auch zusätz­li­che Kos­ten abde­cken, die ent­ste­hen, um den Betrieb schnel­ler wie­der­her­zu­stel­len oder auf­recht­zu­er­hal­ten. Dazu kön­nen Kos­ten für tem­po­rä­re Stand­or­te, zusätz­li­che Aus­rüs­tun­gen oder Über­stun­den der Mit­ar­bei­ter gehören.

6. Aus­schlüs­se und Bedingungen

Jede Poli­ce hat spe­zi­fi­sche Aus­schlüs­se und Bedin­gun­gen, die genau beach­tet wer­den müs­sen. Nicht alle Ursa­chen für Betriebs­un­ter­bre­chun­gen sind auto­ma­tisch abge­deckt. Bei­spiels­wei­se sind pan­de­mie­be­ding­te Schlie­ßun­gen oder Unter­bre­chun­gen durch all­ge­mei­ne wirt­schaft­li­che Rück­gän­ge oft nicht ver­si­chert, es sei denn, sie sind spe­zi­ell in der Poli­ce inkludiert.

Fazit

Unter­neh­men soll­ten die Bedin­gun­gen ihrer Betriebs­un­ter­bre­chungs­ver­si­che­rung genau ver­ste­hen und regel­mä­ßig über­prü­fen, um sicher­zu­stel­len, dass die Poli­ce den tat­säch­li­chen Risi­ken und Bedürf­nis­sen des Betriebs entspricht.

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