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Was bedeu­tet der Begriff „Kos­ten­er­stat­tung“ in der Gewerberechtsschutzversicherung?

Der Begriff „Kos­ten­er­stat­tung“ in der Gewer­be­rechts­schutz­ver­si­che­rung bezieht sich auf die Über­nah­me der Kos­ten durch die Ver­si­che­rung für recht­li­che Aus­ein­an­der­set­zun­gen, die unter den Ver­si­che­rungs­schutz fal­len. Wenn dein Unter­neh­men in einen Rechts­streit ver­wi­ckelt ist, über­nimmt die Ver­si­che­rung im Rah­men der ver­ein­bar­ten Deckungs­sum­me und Leis­tungs­gren­zen die ent­ste­hen­den Kos­ten für Anwäl­te, Gerich­te, Sach­ver­stän­di­ge und ande­re Ver­fah­rens­kos­ten. Der Ver­si­che­rer erstat­tet die­se Kos­ten, sofern sie not­wen­dig und im Rah­men des ver­si­cher­ten Rechts­be­reichs ange­fal­len sind.

Was wird durch die Kos­ten­er­stat­tung abgedeckt?

Die Kos­ten­er­stat­tung in der Gewer­be­rechts­schutz­ver­si­che­rung umfasst in der Regel fol­gen­de Kos­ten­ar­ten:

  1. Anwalts­kos­ten
    • Die Gewer­be­rechts­schutz­ver­si­che­rung über­nimmt die Gebüh­ren für den Anwalt, der das Unter­neh­men in einem Rechts­streit ver­tritt. Dies umfasst sowohl die außer­ge­richt­li­che als auch die gericht­li­che Ver­tre­tung.
    • Je nach Land wer­den die Anwalts­ge­büh­ren nach gesetz­li­chen Vor­ga­ben berech­net (z.B. in Deutsch­land nach dem Rechts­an­walts­ver­gü­tungs­ge­setz, RVG).

Bei­spiel:

  • Ein Kun­de ver­klagt dein Unter­neh­men wegen angeb­li­cher Ver­trags­ver­let­zung. Dei­ne Gewer­be­rechts­schutz­ver­si­che­rung über­nimmt die Kos­ten für dei­nen Anwalt, der dich in die­sem Fall verteidigt.
  1. Gerichts­kos­ten
    • Die Ver­si­che­rung über­nimmt die Gerichts­ge­büh­ren, die im Lau­fe eines Ver­fah­rens anfal­len, wie etwa für die Ein­rei­chung von Kla­gen, die Durch­füh­rung von Ver­fah­ren oder Ent­schei­dun­gen des Gerichts.
    • Dazu gehö­ren auch Kos­ten für gericht­li­che Ver­glei­che oder Beschlüs­se.

Bei­spiel:

  • Dein Unter­neh­men ist in einen Rechts­streit ver­wi­ckelt, der vor Gericht aus­ge­tra­gen wird. Die Gerichts­kos­ten wer­den von der Ver­si­che­rung übernommen.
  1. Gut­ach­ter- und Sachverständigenkosten
    • In vie­len Fäl­len benö­ti­gen Rechts­strei­tig­kei­ten Sach­ver­stän­di­ge oder Gut­ach­ter, um bestimm­te tech­ni­sche oder fach­li­che Fra­gen zu klä­ren. Die Kos­ten für die­se Exper­ten wer­den von der Gewer­be­rechts­schutz­ver­si­che­rung getragen.
    • Dies ist beson­ders in Streit­fäl­len wich­tig, bei denen es um tech­ni­sche Män­gel, Bau­sach­ver­stän­di­ge oder wirt­schaft­li­che Bewer­tun­gen geht.

Bei­spiel:

  • Dein Unter­neh­men strei­tet sich mit einem Lie­fe­ran­ten über die Qua­li­tät der gelie­fer­ten Maschi­nen. Ein Sach­ver­stän­di­ger wird beauf­tragt, den Zustand der Maschi­nen zu bewer­ten. Die Kos­ten für die­sen Gut­ach­ter über­nimmt dei­ne Gewer­be­rechts­schutz­ver­si­che­rung.
  1. Zeu­gen­ent­schä­di­gun­gen
    • Wenn im Rah­men eines Pro­zes­ses Zeu­gen gela­den wer­den, müs­sen die­se oft ent­schä­digt wer­den, etwa für die Anrei­se oder den Ver­dienst­aus­fall. Die­se Zeu­gen­ent­schä­di­gun­gen wer­den eben­falls von der Gewer­be­rechts­schutz­ver­si­che­rung erstattet.

Bei­spiel:

  • Ein Mit­ar­bei­ter dei­nes Unter­neh­mens wird als Zeu­ge in einem Pro­zess auf­ge­ru­fen, und der Ver­dienst­aus­fall muss erstat­tet wer­den. Die Gewer­be­rechts­schutz­ver­si­che­rung über­nimmt die­se Kosten.
  1. Kos­ten des Geg­ners bei ver­lo­re­nem Prozess
    • Wenn dein Unter­neh­men den Rechts­streit ver­liert, musst du mög­li­cher­wei­se die Anwalts­kos­ten und Gerichts­kos­ten der Gegen­sei­te über­neh­men. Die­se Kos­ten wer­den in der Regel auch von der Gewer­be­rechts­schutz­ver­si­che­rung getra­gen, sofern sie im Rah­men des ver­si­cher­ten Rechts­be­reichs anfallen.

Bei­spiel:

  • Du ver­lierst eine Ver­trags­strei­tig­keit, und das Gericht ent­schei­det, dass du die Anwalts­kos­ten des Geg­ners über­neh­men musst. Die Gewer­be­rechts­schutz­ver­si­che­rung kommt für die­se Kos­ten auf.
  1. Kos­ten für Mediation
    • Vie­le Gewer­be­rechts­schutz­ver­si­che­run­gen decken auch die Kos­ten für Media­ti­ons­ver­fah­ren ab, um einen Rechts­streit außer­ge­richt­lich zu lösen. Die Media­ti­on ist ein frei­wil­li­ges Ver­fah­ren, bei dem ein neu­tra­ler Drit­ter ver­sucht, eine Eini­gung zwi­schen den Par­tei­en herbeizuführen.

Bei­spiel:

  • Ein Kon­flikt mit einem Geschäfts­part­ner kann durch eine außer­ge­richt­li­che Media­ti­on gelöst wer­den. Die Kos­ten für den Media­tor wer­den von dei­ner Gewer­be­rechts­schutz­ver­si­che­rung erstattet.

Wann erfolgt kei­ne Kostenerstattung?

Es gibt Situa­tio­nen, in denen die Gewer­be­rechts­schutz­ver­si­che­rung kei­ne Kos­ten­er­stat­tung bie­tet. Dazu gehören:

  1. Aus­schlüs­se im Versicherungsvertrag
    • Bestimm­te Rechts­be­rei­che wie vor­sätz­li­che Straf­ta­ten, Patent- oder Mar­ken­rechts­strei­tig­kei­ten oder bestehen­de Kon­flik­te vor Ver­trags­ab­schluss sind oft vom Ver­si­che­rungs­schutz ausgeschlossen.
  2. Deckungs­sum­me überschritten
    • Wenn die Deckungs­sum­me des Ver­trags für einen bestimm­ten Rechts­be­reich über­schrit­ten wird, müs­sen die zusätz­li­chen Kos­ten vom Unter­neh­men selbst getra­gen werden.
  3. Selbst­be­tei­li­gung
    • Vie­le Gewer­be­rechts­schutz­ver­trä­ge haben eine Selbst­be­tei­li­gung, die das Unter­neh­men bei jedem Rechts­streit selbst tra­gen muss. Die Kos­ten­er­stat­tung erfolgt erst für die dar­über hin­aus­ge­hen­den Kosten.
  4. Vor­sätz­li­che Verstöße
    • Bei vor­sätz­li­chem Han­deln, z.B. bei Steu­er­hin­ter­zie­hung oder Ver­trags­bruch, greift die Ver­si­che­rung nicht, wenn der Vor­satz bewie­sen wird.

Fazit: Kos­ten­er­stat­tung in der Gewerberechtsschutzversicherung

Die Kos­ten­er­stat­tung in der Gewer­be­rechts­schutz­ver­si­che­rung bedeu­tet, dass dein Ver­si­che­rer die anfal­len­den Rechts­kos­ten über­nimmt, die im Rah­men eines ver­si­cher­ten Rechts­streits ent­ste­hen. Dazu gehö­ren die Kos­ten für Anwäl­te, Gerich­te, Gut­ach­ter, Zeu­gen und in vie­len Fäl­len auch die Kos­ten des Geg­ners, falls dein Unter­neh­men den Pro­zess ver­liert. Wich­tig ist, dass die Strei­tig­kei­ten inner­halb des ver­si­cher­ten Rechts­be­reichs lie­gen und die Deckungs­sum­me nicht über­schrit­ten wird. Zudem ist eine Selbst­be­tei­li­gung oft Teil des Ver­trags, die das Unter­neh­men selbst tra­gen muss, bevor die Ver­si­che­rung greift.

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