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Was deckt die Bau­her­ren­haft­pflicht Ver­si­che­rung ab?

Eine Bau­her­ren­haft­pflicht-Ver­si­che­rung schützt den Bau­her­ren wäh­rend der Bau­zeit als Eigen­tü­mer des Grund­stücks und des ent­ste­hen­den Bauwerks.

Als Bau­herr tra­gen Sie auch das Risi­ko, das Schä­den an dem ent­ste­hen­den Bau­werk unvor­her­ge­se­hen ein­tre­ten kön­nen. Daher ist neben einer guten Bau­her­ren­haft­pflicht auch der Abschluss einer soge­nann­ten Bau­leis­tungs­ver­si­che­rung zu empfehlen.

Eine Bau­leis­tungs­ver­si­che­rung (frü­her auch Bau­we­sen­ver­si­che­rung) ist ver­gleich­bar mit einer Kas­ko­ver­si­che­rung für das ent­ste­hen­de Bau­werk. Sie umfasst alle Beschä­di­gun­gen und Zer­stö­run­gen an Bau­leis­tun­gen und Bau­ma­te­ri­al, die wäh­rend der Bau­zeit auf der Bau­stel­le unvor­her­ge­se­hen eintreten.

Unvor­her­ge­se­hen bedeu­tet, dass der Scha­den für den Auf­trag­ge­ber und die beauf­trag­ten Unter­neh­mer oder deren Reprä­sen­tan­ten trotz dem jewei­li­gen Fach­wis­sen nicht vor­her­ge­se­hen wer­den konn­ten. Schä­den durch Dieb­stahl von Sachen, die mit dem Gebäu­de bereits fest ver­bun­den sind und Brand, Blitz­schlag, Explo­si­on kön­nen ein­ge­schlos­sen wer­den. Das Glas­bruch­ri­si­ko nach Ein­satz der Schei­ben ist eben­falls versichert.

Die häu­figs­ten Scha­den­ur­sa­chen sind unge­wöhn­li­che oder außer­ge­wöhn­li­che Natur­er­eig­nis­seKonstruktions‑, Material‑, und Aus­füh­rungs­feh­lerunbe­kann­te Eigen­schaf­ten des Bau­grunds, sowie fahr­läs­si­ge, bös­wil­li­ge und vor­sätz­li­che Hand­lung Drit­ter.

In der Regel nicht ver­si­chert sind rei­ne Leis­tungs­män­gel (z.B. Pfusch­ar­beit), Dieb­stahl oder Ein­bruch­dieb­stahl lagern­der Mate­ria­li­en, Schä­den durch nor­ma­le Wit­te­rungs­ein­flüs­se, mit denen wegen der Jah­res­zeit und der ört­li­chen Ver­hält­nis­se gerech­net wer­den muss.

Die Ver­si­che­rungs­sum­me muss die gesam­ten Her­stel­lungs­kos­ten ein­schließ­lich aller Zulie­fe­run­gen und Eigen­leis­tun­gen des Bau­herrn umfassen.

Wuss­ten Sie auch, dass Sie als Bau­herr gegen­über den Hand­wer­kern haften?

Laut §7 VOB, Teil B (Ver­din­gungs­ord­nung für Bau­leis­tun­gen) hat der Bau­hand­wer­ker für das nicht abge­nom­me­ne Gewerk nach einem Scha­den erneu­ten finan­zi­el­len Anspruch für die erneu­te Erstellung.

Nicht der Hand­wer­ker hat das finan­zi­el­le Pro­blem des Scha­dens, son­dern Sie als Bauherr!

Der Bei­trag für die Bau­leis­tungs­ver­si­che­rung kann antei­lig auf die am Bau betei­lig­ten Hand­wer­ker umge­legt wer­den. Im Übri­gen ist der Bei­trag als Wer­bungs­kos­ten abzugsfähig.

Resü­mee: Kein Bau ohne Bau­leis­tungs­ver­si­che­rung und Bauherrenhaftpflichtversicherung! 

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