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Was deckt die Bau­leis­tungs­ver­si­che­rung ab?

Die Bau­leis­tungs­ver­si­che­rung umfasst alle unvor­her­ge­se­he­nen Schä­den, wel­che wäh­rend der Bau­zeit an den Bau­leis­tun­gen und je nach Scha­den­ur­sa­che auch auf gela­ger­te Bau­ma­te­ria­li­en und Bau­tei­le ein­tre­ten. Dabei ist wich­tig, dass der Bau­un­ter­neh­mer und der Bau­herr den Scha­den nicht vor­her­se­hen konnten.

Ver­si­chert sind aber auch Schä­den, die zwar vor­her­seh­bar, aber für den Bau­herrn nicht abwend­bar sind. Dies kann der Falls sein, wenn z.B. das Dach noch nicht voll­stän­dig ein­ge­deckt ist, der Wet­ter­be­richt aber für die Nacht eine Sturm­war­nung mit­teilt. Als Bau­herr muss man jetzt damit rech­nen, dass es zu einem Scha­den, an dem noch nicht fer­tig gestell­ten Dach kommt. Wenn aber jetzt die Zeit für ent­spre­chen­de Siche­rungs­maß­nah­men nicht mehr aus­reicht, ist der mög­li­che Scha­den den­noch ver­si­chert, da die­ser durch den Bau­herrn nicht mehr abge­wen­det wer­den konnte.

Ver­si­chert im Rah­men einer Bau­leis­tungs­ver­si­che­rung sind insbesondere:

  • Schä­den durch mut­wil­li­ge Zer­stö­rung Drit­ter (Van­da­lis­mus)
  • Schä­den durch höhe­re Gewalt, z.B. Sturm, Hagel und Unwetter
  • Schä­den durch Kon­struk­ti­ons- und Materialmängel
  • Schä­den durch unbe­kann­te Boden- und Baugrundeigenschaften
  • Schä­den durch Dieb­stahl bereits ver­bau­ter Mate­ria­li­en und Bauteile
  • Schä­den an der Ver­gla­sung im Zeit­raum der Fer­tig­stel­lung des Bauwerks
  • Schä­den durch undich­te Stellen

Je nach Anbie­ter und Ver­ein­ba­rung gilt der Ver­si­che­rungs­schutz in der Bau­leis­tungs­ver­si­che­rung auch für:

- Bau­bo­den- und Baugrundmassen

- Bau­hilfs­stof­fe und Hilfsbauten

- Beson­de­re Bau­aus­füh­run­gen wie z.B. Wan­nen­grün­dun­gen oder „wei­ße Wanne“

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