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Was deckt die Gebäu­de­ver­si­che­rung bei Schimmel?

Die Gebäu­de­ver­si­che­rung deckt Schim­mel­schä­den grund­sätz­lich nur dann ab, wenn der Schim­mel durch eine ver­si­cher­te Ursa­che wie Lei­tungs­was­ser­schä­den, Sturm­schä­den oder Feu­er­lösch­was­ser ent­stan­den ist. Schim­mel, der durch unzu­rei­chen­de Belüf­tung, fal­sches Hei­zen oder bau­li­che Män­gel ver­ur­sacht wird, ist in der Regel nicht durch die Wohn­ge­bäu­de­ver­si­che­rung abge­deckt. Hier sind die wich­tigs­ten Punk­te im Überblick:

Wann zahlt die Gebäu­de­ver­si­che­rung bei Schimmel?

  1. Lei­tungs­was­ser­schä­den:
    • Wenn der Schim­mel als Fol­ge eines ver­si­cher­ten Was­ser­scha­dens ent­steht, zum Bei­spiel durch einen Rohr­bruch oder eine undich­te Lei­tung, über­nimmt die Wohn­ge­bäu­de­ver­si­che­rung in der Regel die Kos­ten für die Besei­ti­gung des Schim­mels sowie die Repa­ra­tur der Schä­den am Gebäude.
  2. Fol­ge­schä­den von Sturm­schä­den oder Hagel:
    • Wenn Schim­mel durch Sturm­schä­den ent­steht, weil bei­spiels­wei­se das Dach beschä­digt wur­de und Was­ser ein­dringt, zahlt die Ver­si­che­rung für die Besei­ti­gung des Schim­mels, sofern der Scha­den als Fol­ge eines ver­si­cher­ten Ereig­nis­ses betrach­tet wird.
  3. Feu­er­lösch­was­ser:
    • Soll­te ein Feu­er im Gebäu­de gelöscht wer­den und das ein­ge­setz­te Lösch­was­ser zu Feuch­tig­keits­schä­den füh­ren, die Schim­mel begüns­ti­gen, über­nimmt die Gebäu­de­ver­si­che­rung eben­falls die Sanie­rungs­kos­ten.

Wann zahlt die Gebäu­de­ver­si­che­rung nicht?

  1. Bau­män­gel oder unsach­ge­mä­ße Nut­zung:
    • Schim­mel, der durch bau­li­che Män­gel (z. B. schlech­te Iso­lie­rung oder man­gel­haf­te Abdich­tun­gen) oder fal­sches Hei­zen und Lüf­ten ent­steht, ist in der Regel nicht durch die Gebäu­de­ver­si­che­rung abge­deckt. Die­se Ursa­chen fal­len oft unter die Ver­ant­wor­tung des Eigen­tü­mers und kön­nen als Ver­schleiß oder Pflicht­ver­let­zung gewer­tet werden.
  2. Feh­len­de Wartung:
    • Wenn Schim­mel durch unter­las­se­ne War­tungs­ar­bei­ten (z. B. ver­stopf­te Regen­rin­nen oder unsach­ge­mä­ße Abdich­tung des Dachs) ent­steht, zahlt die Ver­si­che­rung eben­falls nicht.

Wel­che Ver­si­che­rung greift bei Schä­den an beweg­li­chen Gegenständen?

Falls durch den Schim­mel auch Haus­rat wie Möbel, Tep­pi­che oder Elek­tro­nik beschä­digt wur­de, greift in der Regel die Haus­rat­ver­si­che­rung. Die­se über­nimmt die Kos­ten für beschä­dig­te Ein­rich­tungs­ge­gen­stän­de, wenn der Schim­mel durch eine ver­si­cher­te Ursa­che ent­stan­den ist.

Fazit:

Die Wohn­ge­bäu­de­ver­si­che­rung zahlt für Schim­mel­schä­den, wenn sie Fol­ge eines ver­si­cher­ten Ereig­nis­ses wie Lei­tungs­was­ser- oder Sturm­schä­den sind. Schim­mel, der durch Bau­män­gel oder fal­sches Lüf­ten ver­ur­sacht wird, ist dage­gen in der Regel nicht abge­deckt. Es lohnt sich, die Ver­si­che­rungs­be­din­gun­gen genau zu prü­fen oder einen Wohn­ge­bäu­de Ver­si­che­rungs­ver­gleich durch­zu­füh­ren, um sicher­zu­stel­len, dass alle rele­van­ten Risi­ken abge­deckt sind.

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