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Was deckt die Wohn­ge­bäu­de­ver­si­che­rung bei Einbruch?

Die Wohn­ge­bäu­de­ver­si­che­rung deckt bei einem Ein­bruch haupt­säch­lich Schä­den an der Bau­sub­stanz des Gebäu­des ab, die durch den Ein­bruch ver­ur­sacht wur­den. Hier sind die wich­tigs­ten Punkte:

Was deckt die Wohn­ge­bäu­de­ver­si­che­rung bei einem Einbruch?

  1. Schä­den an Türen und Fens­tern:
    • Wenn bei einem Ein­bruch Türen, Fens­ter oder Schlös­ser beschä­digt wer­den, über­nimmt die Wohn­ge­bäu­de­ver­si­che­rung die Repa­ra­tur­kos­ten. Dazu gehö­ren auch Beschä­di­gun­gen an Roll­lä­den, Fens­ter­rah­men oder Tür­rah­men, die bei einem gewalt­sa­men Ein­bruch entstehen.
  2. Van­da­lis­mus:
    • Wenn Ein­bre­cher das Gebäu­de mut­wil­lig beschä­di­gen (z. B. Wän­de oder ande­re fes­te Bestand­tei­le des Gebäu­des), sind die­se Schä­den eben­falls durch die Wohn­ge­bäu­de­ver­si­che­rung abgedeckt.
  3. Not­ver­gla­sun­gen und Sofort­maß­nah­men:
    • Soll­ten nach einem Ein­bruch Sofort­maß­nah­men wie das vor­über­ge­hen­de Ver­schlie­ßen von Fens­tern oder das Aus­tau­schen von Schlös­sern not­wen­dig sein, über­nimmt die Ver­si­che­rung auch die­se Kosten.

Was deckt die Wohn­ge­bäu­de­ver­si­che­rung nicht?

  • Beweg­li­che Gegen­stän­de wie gestoh­le­ne Möbel, Elek­tro­nik oder Schmuck sind nicht durch die Wohn­ge­bäu­de­ver­si­che­rung abge­deckt. Die­se fal­len unter die Haus­rat­ver­si­che­rung.
  • Bar­geld oder Wert­sa­chen sind eben­falls nicht durch die Wohn­ge­bäu­de­ver­si­che­rung, son­dern durch die Haus­rat­ver­si­che­rung geschützt, sofern die­se für Ein­bruch­dieb­stahl abge­schlos­sen wurde.

Fazit:

Die Wohn­ge­bäu­de­ver­si­che­rung deckt bei einem Ein­bruch Schä­den an der Bau­sub­stanz ab, nicht jedoch gestoh­le­ne Gegen­stän­de. Um umfas­send abge­si­chert zu sein, soll­test du eine Kom­bi­na­ti­on aus Wohn­ge­bäu­de- und Haus­rat­ver­si­che­rung in Betracht zie­hen. Ein Ver­gleich der Wohn­ge­bäu­de­ver­si­che­run­gen hilft, die pas­sen­de Ver­si­che­rung zu finden.

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