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Was gehört alles zu den Anschaffungskosten für ein Gebäude?

Aktualisiert: 14. Juni 2026  ·  Veröffentlicht: 21. Mai 2023
Von Andreas Quast Aktualisiert:
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Anschaffungskosten für ein Gebäude umfassen alle direkten und indirekten Ausgaben, die notwendig sind, um ein Gebäude errichtungsfertig zu machen. Dazu gehören der Grundstückskaufpreis, Baukosten, Planungsleistungen, Genehmigungen, Erschließung und Nebenkosten. Diese präzise Abgrenzung ist für die Bauherrenhaftpflichtversicherung und die Höhe der Versicherungssumme entscheidend.

Anschaf­fungs­kos­ten für ein Gebäu­de umfas­sen alle direk­ten und indi­rek­ten Aus­ga­ben, die not­wen­dig sind, um ein Gebäu­de errich­tungs­fer­tig zu machen. Dazu gehö­ren der Grund­stücks­kauf­preis, Bau­kos­ten, Pla­nungs­leis­tun­gen, Geneh­mi­gun­gen, Erschlie­ßung und Neben­kos­ten. Die­se prä­zi­se Abgren­zung ist für die Bau­her­ren­haft­pflicht­ver­si­che­rung und die Höhe der Ver­si­che­rungs­sum­me entscheidend.

Haupt­kom­po­nen­ten der Gebäudeanschaffungskosten

Die Anschaf­fungs­kos­ten set­zen sich aus meh­re­ren Posi­tio­nen zusam­men, die voll­stän­dig erfasst wer­den müssen:

  • Grund­stücks­kauf­preis: Der Kauf­preis des Grund­stücks bil­det die Basis. Bei bereits bebau­ten Grund­stü­cken wird der Kauf­preis auf Gebäu­de und Grund auf­ge­teilt. Grund­er­werb­steu­er, Notar­ge­büh­ren und Mak­ler­pro­vi­si­on sind sepa­ra­te Erwerbs­ne­ben­kos­ten und gehö­ren nicht zu den Anschaf­fungs­kos­ten des Gebäu­des selbst.
  • Roh­bau und Aus­bau: Mate­ri­al- und Lohn­kos­ten für Fun­da­ment, Mau­er­werk, Dach­kon­struk­ti­on, Geschoss­de­cken und tra­gen­de Ele­men­te zäh­len voll­stän­dig. Auch Gerüst­kos­ten, Bau­schutz, Arbeits­si­cher­heit und Bau­lei­tungs­kos­ten sind erforderlich.
  • Pla­nungs- und Pro­jek­tie­rungs­leis­tun­gen: Gebüh­ren für Archi­tek­ten, Trag­werks­pla­ner, Fach­pla­ner (Elek­tro, Hei­zung, Sani­tär, Lüf­tung) und ener­ge­ti­sche Bera­tung wer­den voll­stän­dig ange­rech­net. Bau­über­wa­chung und Pro­jekt­steue­rung gehö­ren eben­falls dazu.
  • Geneh­mi­gun­gen und Behör­den­ge­büh­ren: Bau­ge­neh­mi­gung, Ver­mes­sung, sta­ti­sche Prü­fung, Abnah­me­ge­büh­ren und ggf. Umwelt­gut­ach­ten sind Teil der Anschaffungskosten.
  • Erschlie­ßungs­kos­ten: Anschlüs­se für Strom, Gas, Was­ser, Abwas­ser, Tele­kom­mu­ni­ka­ti­on und Fern­wär­me zäh­len, sofern der Bau­herr die­se finanziert.
  • Innen­aus­bau: Boden­be­lä­ge, Wand- und Decken­ver­klei­dun­gen, Sani­tär­an­la­gen, Elek­tro­in­stal­la­tio­nen, Hei­zungs­an­la­ge, Lüf­tungs­sys­te­me, Fens­ter und Türen gehö­ren zu den Anschaffungskosten.
  • Außen­an­la­gen und Neben­ge­bäu­de: Hof­be­fes­ti­gung, Ein­frie­dung, Ein­fahrt und Park­plät­ze kön­nen teil­wei­se ange­rech­net wer­den, wenn sie funk­tio­nal zum Gebäu­de gehö­ren. Not­wen­di­ge Neben­ge­bäu­de sind einzubeziehen.

Ver­si­che­rungs­sum­me und kor­rek­te Abgrenzung

Für die Bau­her­ren­haft­pflicht­ver­si­che­rung ist die kor­rek­te Kos­ten­er­mitt­lung ent­schei­dend, da die Ver­si­che­rungs­sum­me übli­cher­wei­se als Pro­zent­satz der Anschaf­fungs­kos­ten bemes­sen wird – ca. 10–15 % der Gesamt­kos­ten sind üblich. Eine zu nied­rig ange­setz­te Sum­me kann zu Leis­tungs­kür­zun­gen füh­ren. Wich­tig ist die strik­te Tren­nung zwi­schen Anschaf­fungs­kos­ten und spä­te­ren Moder­ni­sie­run­gen, Umbau­ten oder Instand­hal­tungs­ar­bei­ten, die nicht berück­sich­tigt wer­den. Auch Finan­zie­rungs­kos­ten, Ver­si­che­run­gen wäh­rend der Bau­pha­se und Bau­män­gel gehö­ren nicht zu den Anschaffungskosten.

Prak­ti­sche Check­lis­te zur Kostenermittlung

  • Alle Kos­ten­vor­anschlä­ge, Rech­nun­gen und Ver­trä­ge sys­te­ma­tisch doku­men­tie­ren und chro­no­lo­gisch ordnen
  • Auf­trag­ge­ber, Leis­tungs­be­schrei­bung und Prei­se ein­deu­tig erfassen
  • Skon­ti und Rabat­te von der End­sum­me abziehen
  • Eigen­leis­tun­gen des Bau­herrn grund­sätz­lich nicht anrechnen
  • Nach­trä­ge und Ände­run­gen zeit­nah in der Kos­ten­kal­ku­la­ti­on erfassen
  • Kla­re Tren­nung zwi­schen Errich­tung und spä­te­rem Betrieb vornehmen
  • Ver­si­che­rungs­mak­ler früh­zei­tig ein­bin­den – für opti­ma­le Deckung und kor­rek­te Summenermittlung
  • Steu­er­be­ra­ter kon­sul­tie­ren für die steu­er­li­che Kor­rekt­heit der Kostenabgrenzung
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