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Was ist Firmenvertragsrechtsschutz?

Was ist Firmenvertragsrechtsschutz?

Der Fir­men­ver­trags­rechts­schutz ist ein spe­zi­el­ler Bestand­teil der Fir­men­rechts­schutz­ver­si­che­rung, der Unter­neh­men, Selbst­stän­di­gen und Frei­be­ruf­lern hilft, recht­li­che Strei­tig­kei­ten im Zusam­men­hang mit Ver­trä­gen zu bewäl­ti­gen. Die­ser Schutz deckt die Kos­ten, die bei Aus­ein­an­der­set­zun­gen aus Geschäfts- oder Ver­trags­ver­hält­nis­sen ent­ste­hen, und bie­tet somit finan­zi­el­le Sicher­heit, wenn es zu Kon­flik­ten mit Kun­den, Lie­fe­ran­ten, Dienst­leis­tern oder Geschäfts­part­nern kommt.

1. Defi­ni­ti­on und Zweck

Der Fir­men­ver­trags­rechts­schutz schützt das Unter­neh­men vor den hohen Kos­ten eines Rechts­streits, wenn es um die Durch­set­zung oder Abwehr von Ansprü­chen aus Kauf‑, Liefer‑, Dienst­leis­tungs- oder Werk­ver­trä­gen geht. Sol­che Strei­tig­kei­ten kön­nen aus der Nicht­er­fül­lung von Ver­trags­ver­pflich­tun­gen, Män­geln an gelie­fer­ten Waren oder Dienst­leis­tun­gen, Zah­lungs­ver­zug oder Ver­trags­ver­let­zun­gen resultieren.

Wich­ti­ge Punkte:

  • Schutz vor Anwalts- und Gerichts­kos­ten bei Vertragsstreitigkeiten
  • Unter­stüt­zung bei der Durch­set­zung von ver­trag­li­chen Ansprüchen
  • Absi­che­rung bei der Abwehr von unbe­rech­tig­ten Forderungen

2. Wel­che Ver­trags­ar­ten sind abgedeckt?

Der Fir­men­ver­trags­rechts­schutz umfasst in der Regel eine Viel­zahl von Ver­trags­ar­ten, die im geschäft­li­chen All­tag rele­vant sind. Dazu gehören:

Abge­deck­te Vertragsarten:

  • Kauf­ver­trä­ge: Wenn es um den Kauf von Waren oder Gütern geht, bei­spiels­wei­se bei Män­geln an den gelie­fer­ten Pro­duk­ten oder nicht erfolg­ten Lieferungen.
  • Dienst­leis­tungs­ver­trä­ge: Kon­flik­te über die Erbrin­gung von Dienst­leis­tun­gen, zum Bei­spiel bei nicht zufrie­den­stel­len­der Leis­tung oder Verzögerungen.
  • Werk­ver­trä­ge: Aus­ein­an­der­set­zun­gen über die Aus­füh­rung von Arbei­ten, etwa im Bau­ge­wer­be oder bei hand­werk­li­chen Dienstleistungen.
  • Miet­ver­trä­ge: Schutz bei Strei­tig­kei­ten über die Mie­te von Gewer­be­im­mo­bi­li­en, auch wenn der Miet­rechts­schutz oft sepa­rat abge­deckt wird.

3. Wann greift der Firmenvertragsrechtsschutz?

Der Fir­men­ver­trags­rechts­schutz greift, wenn es zu einem ver­trag­li­chen Kon­flikt kommt, der nicht außer­ge­richt­lich gelöst wer­den kann. Das Unter­neh­men kann sowohl bei der Durch­set­zung eige­ner Ansprü­che als auch bei der Abwehr unbe­rech­tig­ter For­de­run­gen auf die Unter­stüt­zung der Ver­si­che­rung zäh­len. Der Ver­si­che­rer über­nimmt dabei die Anwalts- und Gerichts­kos­ten sowie gege­be­nen­falls die Kos­ten für Gut­ach­ten und Sachverständige.

Bei­spie­le, wann der Fir­men­ver­trags­rechts­schutz greift:

  • Nicht erfüll­te Lie­fer­ver­pflich­tun­gen: Ein Lie­fe­rant lie­fert die bestell­ten Waren nicht oder ver­spä­tet, und das Unter­neh­men muss sei­ne Ansprü­che gericht­lich durchsetzen.
  • Män­gel an Pro­duk­ten oder Dienst­leis­tun­gen: Ein Kun­de rekla­miert Män­gel an einem gelie­fer­ten Pro­dukt oder einer Dienst­leis­tung und for­dert Schadensersatz.
  • Zah­lungs­ver­zug: Ein Geschäfts­part­ner zahlt eine aus­ste­hen­de Rech­nung nicht, und das Unter­neh­men muss recht­li­che Schrit­te ein­lei­ten, um die For­de­rung einzutreiben.
  • Strei­tig­kei­ten über Ver­trags­klau­seln: Es gibt Unstim­mig­kei­ten über die Aus­le­gung von Ver­trags­be­din­gun­gen, etwa bei Kün­di­gungs­fris­ten oder Haftungsfragen.

4. Leis­tun­gen des Firmenvertragsrechtsschutzes

Die Fir­men­ver­trags­rechts­schutz­ver­si­che­rung über­nimmt ver­schie­de­ne Kos­ten, die bei einem Rechts­streit ent­ste­hen, und bie­tet dar­über hin­aus oft zusätz­li­che Ser­vice­leis­tun­gen, wie Rechts­be­ra­tung oder Unter­stüt­zung bei außer­ge­richt­li­chen Einigungen.

Leis­tun­gen im Überblick:

  • Über­nah­me der Anwalts­kos­ten: Die Ver­si­che­rung deckt die Kos­ten für die Rechts­an­wäl­te, die das Unter­neh­men bei der Durch­set­zung oder Abwehr von Ansprü­chen vertreten.
  • Gerichts­kos­ten: Alle anfal­len­den Gerichts­kos­ten, ein­schließ­lich der Gebüh­ren für Sach­ver­stän­di­ge und Gut­ach­ten, wer­den von der Ver­si­che­rung übernommen.
  • Rechts­be­ra­tung: Vie­le Ver­si­che­rer bie­ten eine umfas­sen­de recht­li­che Bera­tung im Vor­feld eines Rechts­streits an, um die­sen gege­be­nen­falls außer­ge­richt­lich zu lösen.
  • Media­ti­on: Eini­ge Fir­men­ver­trags­rechts­schutz­ver­si­che­run­gen beinhal­ten die Mög­lich­keit der Media­ti­on, um kost­spie­li­ge Gerichts­ver­fah­ren zu ver­mei­den und eine ein­ver­nehm­li­che Lösung zu finden.

5. Was ist nicht abgedeckt?

Es gibt bestimm­te Ver­trags­ar­ten und Situa­tio­nen, die in der Regel nicht vom Fir­men­ver­trags­rechts­schutz abge­deckt sind. Dazu gehö­ren Ver­trä­ge, die mit beson­de­ren Risi­ken ver­bun­den sind oder außer­halb des Geschäfts­be­reichs eines Unter­neh­mens liegen.

Typi­sche Ausschlüsse:

  • Vor­sätz­li­che Ver­trags­ver­let­zun­gen: Wenn das Unter­neh­men vor­sätz­lich gegen ver­trag­li­che Ver­pflich­tun­gen ver­stößt, greift der Ver­si­che­rungs­schutz in der Regel nicht.
  • Ver­trä­ge mit Pri­vat­per­so­nen: Eini­ge Fir­men­ver­trags­rechts­schutz­ver­si­che­run­gen decken kei­ne Strei­tig­kei­ten mit Pri­vat­kun­den ab.
  • Bau­ver­trä­ge: Ver­trä­ge im Bau­we­sen kön­nen in eini­gen Poli­cen aus­ge­schlos­sen sein oder erfor­dern eine spe­zi­el­le Deckung.
  • Patent­recht und Urhe­ber­recht: Strei­tig­kei­ten im Zusam­men­hang mit geis­ti­gem Eigen­tum sind häu­fig vom all­ge­mei­nen Ver­trags­rechts­schutz aus­ge­schlos­sen und erfor­dern sepa­ra­te Versicherungen.

6. War­te­zei­ten und Bedingungen

In der Regel gibt es auch beim Fir­men­ver­trags­rechts­schutz eine War­te­zeit von etwa 3 Mona­ten. Das bedeu­tet, dass die Ver­si­che­rung erst nach Ablauf die­ser Frist für neue Rechts­fäl­le greift. Rechts­strei­tig­kei­ten, die bereits vor Abschluss der Ver­si­che­rung begon­nen haben oder wäh­rend der War­te­zeit auf­tre­ten, sind meist ausgeschlossen.

Wei­te­re Bedingungen:

  • Vor­aus­set­zung eines bestehen­den Ver­trags: Der Streit muss auf einem schrift­lich oder münd­lich geschlos­se­nen Ver­trag basieren.
  • Aus­schluss bereits lau­fen­der Strei­tig­kei­ten: Rechts­fäl­le, die vor Abschluss der Ver­si­che­rung ent­stan­den sind, wer­den nicht übernommen.

7. Für wen ist der Fir­men­ver­trags­rechts­schutz sinnvoll?

Der Fir­men­ver­trags­rechts­schutz ist für Unter­neh­men nahe­zu unver­zicht­bar, ins­be­son­de­re für sol­che, die regel­mä­ßig Geschäf­te mit ande­ren Unter­neh­men oder Dienst­leis­tern machen. Ob im Han­del, in der Pro­duk­ti­on oder im Dienst­leis­tungs­sek­tor – Ver­trags­treue ist das Rück­grat jedes Geschäfts, und Kon­flik­te kön­nen schnell teu­er und lang­wie­rig wer­den. Selbst­stän­di­ge und Frei­be­ruf­ler pro­fi­tie­ren eben­falls von einem Fir­men­ver­trags­rechts­schutz, da auch sie häu­fig in Ver­trags­strei­tig­kei­ten gera­ten können.

Typi­sche Zielgruppen:

  • Han­dels- und Pro­duk­ti­ons­un­ter­neh­men: Unter­neh­men, die regel­mä­ßig Waren oder Dienst­leis­tun­gen ein­kau­fen oder verkaufen.
  • Dienst­leis­tungs­an­bie­ter: Unter­neh­men oder Frei­be­ruf­ler, die Dienst­leis­tun­gen erbrin­gen und ver­trag­li­che Ver­ein­ba­run­gen mit ihren Kun­den oder Auf­trag­ge­bern haben.
  • Bau­un­ter­neh­men und Hand­werks­be­trie­be: Bei Werk­ver­trä­gen sind Strei­tig­kei­ten über Män­gel oder Ver­trags­in­hal­te beson­ders häufig.

Fazit: Fir­men­ver­trags­rechts­schutz

Der Fir­men­ver­trags­rechts­schutz schützt Unter­neh­men vor den finan­zi­el­len Fol­gen von Rechts­strei­tig­kei­ten, die aus Ver­trä­gen mit Kun­den, Lie­fe­ran­ten oder Geschäfts­part­nern ent­ste­hen. Er über­nimmt Anwalts- und Gerichts­kos­ten und bie­tet Unter­stüt­zung bei der Durch­set­zung oder Abwehr von Ansprü­chen. Beson­ders für Unter­neh­men, die regel­mä­ßig Geschäfts­be­zie­hun­gen pfle­gen und Ver­trä­ge abschlie­ßen, ist die­ser Schutz unver­zicht­bar, um sich gegen kost­spie­li­ge und lang­wie­ri­ge recht­li­che Aus­ein­an­der­set­zun­gen abzusichern.

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