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Was muss ich im Scha­den­fall in der Bau­her­ren­haft­pflicht­ver­si­che­rung beachten?

Jeder mög­li­che Ver­si­che­rungs­fall im Rah­men einer Bau­her­ren­haft­pflicht ist unver­züg­lich (spä­tes­tens inner­halb einer Woche) dem Bau­her­ren­haft­pflicht-Ver­si­che­rer schrift­lich zu mel­den. Dar­über hin­aus Sie sind ver­pflich­tet, alles zur Abwen­dung und Min­de­rung des Scha­dens zu unter­neh­men. Die Umstän­de, die zu dem Scha­den geführt haben, sind aus­führ­lich und wahr­heits­ge­mäß mitzuteilen.

Ohne Rück­spra­che mit dem Ver­si­che­rer sind Sie sind nicht berech­tigt, einen Scha­dens­er­satz­an­spruch ganz oder teil­wei­se anzu­er­ken­nen oder Zah­lun­gen zu leis­ten. Gegen Mahn­be­schei­de oder Ver­fü­gun­gen von Ver­wal­tungs­be­hör­den auf Scha­dens­er­satz, ist ohne Rück­spra­che mit dem Ver­si­che­rer frist­ge­recht Wider­spruch zu erhe­ben. Kommt es zu einem Pro­zess über den Haft­pflicht­an­spruch, so ist die Pro­zess­füh­rung dem Haft­pflicht­ver­si­che­rer zu überlassen.

Tipp:

Im Scha­dens­fall soll­ten Sie sich umge­hend mit Ihrem Ver­si­che­rungs­ver­mitt­ler bzw. Ver­si­che­rungs­mak­ler in Ver­bin­dung set­zen. Er ist Ihnen in der Regel bei der gesam­ten Scha­dens­ab­wick­lung behilf­lich. Soll­ten Sie Ihren Ver­trag bei einem Direkt­ver­si­che­rer abge­schlos­sen haben, der über kei­nen Außen­dienst ver­fügt, so wen­den Sie sich bit­te direkt an die für Sie zustän­di­ge Verwaltungsstelle.

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