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Was muss man beim Abschluss einer Rechts­schutz­ver­si­che­rung beachten?

Da die Kos­ten für Rechts­strei­tig­kei­ten heu­te sehr schnell immense Sum­men ver­schlin­gen kön­nen, emp­fiehlt sich in der Rechts­schutz­ver­si­che­rung der Abschluss einer mög­lichst hohen Ver­si­che­rungs­sum­me (mind. 500.000 EUR).

Für die Pri­va­te Rechts­schutz­ver­si­che­rung gel­ten übli­cher­wei­se War­te­zei­ten nach dem Abschluss bevor der Ver­si­che­rungs­schutz greift. Ereig­nis­se, die vor dem Ver­si­che­rungs­ab­schluss oder in der War­te­zeit ein­tre­ten oder zu einem Rechts­streit füh­ren, sind somit über die neu abge­schlos­se­ne Rechts­schutz­ver­si­che­rung noch nicht versichert.

Bei den meis­ten Rechts­schutz­ver­si­che­rern ent­fällt die 3‑monatige War­te­zeit, wenn für das glei­che Risi­ko schon ein Rechts­schutz­ver­si­che­rung bei einem ande­ren Rechts­schutz­ver­si­che­rer bestand und der Wech­sel lücken­los erfolgt.

Ach­ten Sie dar­auf, dass der soge­nann­te “Stich­ent­scheid” und nicht das kun­den­un­freund­li­che­re “Schieds­gut­ach­ter­ver­fah­ren” akzep­tiert wird.

Bei Zwei­fel über die Erfolgs­aus­sich­ten kann es unklar sein, ob der Rechts­schutz­ver­si­che­rer leis­ten muss. Beim Stich­ent­scheid fügt sich der Rechts­schutz­ver­si­che­rer der Mei­nung des vom Kun­den beauf­trag­ten Rechts­an­walts. Beim Schieds­gut­ach­ter­ver­fah­ren dage­gen ent­schei­det ein von der Anwalts­kam­mer beauf­trag­ter Gut­ach­ter ver­bind­lich für bei­de Seiten.

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