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Bei einer Beitragserhöhung deiner Privathaftpflichtversicherung hast du ein gesetzliches Sonderkündigungsrecht: Du kannst den Vertrag innerhalb von einem Monat nach Erhalt der Mitteilung ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen – allerdings nur, wenn die Erhöhung nicht mit verbesserten Leistungen oder vertraglich vereinbarten Anpassungen begründet ist.
Bei einer Beitragserhöhung deiner Privathaftpflichtversicherung hast du ein gesetzliches Sonderkündigungsrecht: Du kannst den Vertrag innerhalb von einem Monat nach Erhalt der Mitteilung ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen – allerdings nur, wenn die Erhöhung nicht mit verbesserten Leistungen oder vertraglich vereinbarten Anpassungen begründet ist.
Das Sonderkündigungsrecht ist in § 641 BGB und § 38 VVG (Versicherungsvertragsgesetz) geregelt. Es schützt dich vor unerwarteten Kostensteigerungen ohne Gegenleistung. Das Recht besteht allerdings nur unter bestimmten Voraussetzungen:
Dein Versicherer muss dich rechtzeitig und transparent über Beitragserhöhungen informieren. Die Mitteilung erfolgt in der Praxis per Post oder E‑Mail und muss folgende Informationen enthalten:
Du solltest diese Mitteilung genau prüfen und notieren, an welchem Datum sie bei dir eingegangen ist – denn die Ein-Monat-Frist startet ab diesem Tag.
Nicht jede Beitragserhöhung führt zum Sonderkündigungsrecht. Das Recht entfällt, wenn:
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