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Was pas­siert, wenn der Anbie­ter die Bei­trä­ge erhöht?

Wenn der Anbie­ter dei­ner Pri­vat­haft­pflicht­ver­si­che­rung die Bei­trä­ge erhöht, hast du als Ver­si­che­rungs­neh­mer bestimm­te Rech­te. Ins­be­son­de­re kannst du von einem Son­der­kün­di­gungs­recht Gebrauch machen. Hier sind die wich­tigs­ten Punk­te, die du wis­sen solltest:

1. Son­der­kün­di­gungs­recht bei Beitragserhöhung

  • Wenn der Ver­si­che­rer die Bei­trä­ge erhöht, ohne gleich­zei­tig den Leis­tungs­um­fang zu ver­bes­sern, hast du das Recht, den Ver­trag außer­or­dent­lich zu kün­di­gen. Dies nennt man das Son­der­kün­di­gungs­recht.
  • Du kannst den Ver­trag inner­halb von einem Monat nach Erhalt der Mit­tei­lung über die Bei­trags­er­hö­hung kün­di­gen. Die Kün­di­gung tritt dann in der Regel sofort oder zum Zeit­punkt der Bei­trags­er­hö­hung in Kraft.
  • Wich­tig: Das Son­der­kün­di­gungs­recht gilt nur, wenn die Bei­trags­er­hö­hung nicht auf ver­trag­lich ver­ein­bar­ten Anpas­sun­gen (z. B. alters­ab­hän­gi­gen Tari­fen) oder auf einer Erwei­te­rung des Ver­si­che­rungs­schut­zes basiert.

2. Infor­ma­ti­on über die Beitragserhöhung

  • Der Ver­si­che­rer ist ver­pflich­tet, dich recht­zei­tig über die Bei­trags­er­hö­hung zu infor­mie­ren, bevor die­se wirk­sam wird. In der Regel erfolgt dies per Post oder E‑Mail.
  • Frist: Du hast einen Monat ab Erhalt der Mit­tei­lung Zeit, um die Ver­si­che­rung zu kün­di­gen, wenn du mit der Erhö­hung nicht ein­ver­stan­den bist.

3. Prü­fung der Beitragserhöhung

  • Es ist sinn­voll, die Grün­de für die Bei­trags­er­hö­hung zu prü­fen. Eini­ge Erhö­hun­gen basie­ren auf ver­trag­lich ver­ein­bar­ten Anpas­sun­gen, etwa wenn du in eine ande­re Alters­grup­pe fällst oder der Ver­si­che­rungs­schutz erwei­tert wur­de. In sol­chen Fäl­len hast du in der Regel kein Son­der­kün­di­gungs­recht.
  • Bei­spiel: Wenn der Ver­si­che­rer den Schutz erwei­tert (z. B. indem er neue Leis­tun­gen wie For­de­rungs­aus­fall­de­ckung hin­zu­fügt), könn­te dies eine gerecht­fer­tig­te Bei­trags­er­hö­hung sein, bei der kein Son­der­kün­di­gungs­recht besteht.

4. Mög­li­che Optio­nen nach der Kündigung

  • Wenn du von dei­nem Son­der­kün­di­gungs­recht Gebrauch machst und den Ver­trag kün­digst, soll­test du eine neue Pri­vat­haft­pflicht­ver­si­che­rung abschlie­ßen, um wei­ter­hin abge­si­chert zu sein.
  • Ein Ver­gleich der Pri­vat­haft­pflicht­ver­si­che­run­gen kann dir dabei hel­fen, einen bes­se­ren Tarif mit glei­chen oder bes­se­ren Leis­tun­gen zu finden.

5. Was pas­siert, wenn du nicht kündigst?

  • Wenn du die Bei­trags­er­hö­hung akzep­tierst und kei­ne Kün­di­gung ein­reichst, bleibt der Ver­trag mit den erhöh­ten Bei­trä­gen bestehen. Die neu­en Bei­trä­ge wer­den ab dem ange­ge­be­nen Datum fäl­lig, und der Ver­trag läuft zu den geän­der­ten Bedin­gun­gen weiter.

Fazit

Wenn dein Ver­si­che­rer die Bei­trä­ge erhöht, ohne den Leis­tungs­um­fang zu ver­bes­sern, hast du das Recht, den Ver­trag inner­halb von einem Monat nach Erhalt der Mit­tei­lung ohne Frist zu kün­di­gen. Nut­ze die­se Gele­gen­heit, um mög­li­cher­wei­se einen güns­ti­ge­ren oder bes­se­ren Ver­trag durch einen Ver­gleich der Pri­vat­haft­pflicht­ver­si­che­run­gen zu fin­den, um dei­ne Absi­che­rung zu optimieren.

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