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Was pas­siert, wenn der Geschä­dig­te mit der Ent­schä­di­gung nicht ein­ver­stan­den ist?

Was pas­siert, wenn der Geschä­dig­te mit der Ent­schä­di­gung nicht ein­ver­stan­den ist?

Wenn der Geschä­dig­te mit der Ent­schä­di­gung nicht ein­ver­stan­den ist, die von der Pri­vat­haft­pflicht­ver­si­che­rung ange­bo­ten wird, gibt es meh­re­re Mög­lich­kei­ten, wie der Kon­flikt gelöst wer­den kann. Die Ver­si­che­rung spielt hier­bei eine zen­tra­le Rol­le, da sie sowohl die Höhe der Ent­schä­di­gung fest­legt als auch dich als Ver­si­che­rungs­neh­mer schützt. Hier sind die mög­li­chen Schrit­te, die in einem sol­chen Fall fol­gen können:

1. Ver­hand­lung mit der Versicherung

Wenn der Geschä­dig­te die Ent­schä­di­gungs­sum­me als zu nied­rig emp­fin­det, kann er ver­su­chen, mit der Ver­si­che­rung zu ver­han­deln. In der Regel prüft die Ver­si­che­rung den Scha­den und bie­tet eine Ent­schä­di­gung an, die sie für ange­mes­sen hält. Soll­te der Geschä­dig­te der Mei­nung sein, dass der Scha­den nicht aus­rei­chend bewer­tet wur­de, kann er Argu­men­te und Bele­ge vor­le­gen, um die Ent­schä­di­gungs­sum­me zu erhöhen.

  • Bei­spiel: Der Geschä­dig­te hat einen Sach­scha­den erlit­ten und emp­fin­det die von der Ver­si­che­rung ange­bo­te­ne Ent­schä­di­gung als zu nied­rig. Er legt zusätz­li­che Bele­ge wie Kos­ten­vor­anschlä­ge oder Gut­ach­ten vor, um die Höhe der Ent­schä­di­gung zu untermauern.

2. Gut­ach­ter oder Sachverständiger

Wenn kei­ne Eini­gung erzielt wer­den kann, kann der Geschä­dig­te einen Gut­ach­ter oder Sach­ver­stän­di­gen beauf­tra­gen, um den Scha­den unab­hän­gig zu bewer­ten. Dies kann hel­fen, die tat­säch­li­che Höhe des Scha­dens zu ermit­teln und die Ver­si­che­rung zu einer höhe­ren Ent­schä­di­gung zu bewegen.

  • Bei­spiel: Nach einem Was­ser­scha­den lässt der Geschä­dig­te den Scha­den von einem unab­hän­gi­gen Gut­ach­ter bewer­ten, der zu einer höhe­ren Scha­dens­sum­me kommt als die Ver­si­che­rung. Auf Basis des Gut­ach­tens kann die Ver­si­che­rung den Fall neu bewerten.

3. Ein­schal­tung des Ombudsmanns

Wenn der Geschä­dig­te wei­ter­hin nicht mit der Ent­schä­di­gung ein­ver­stan­den ist, kann er sich an den Ver­si­che­rungs­om­buds­mann wen­den. Der Ombuds­mann ist eine Schlich­tungs­stel­le, die kos­ten­los tätig wird und zwi­schen dem Geschä­dig­ten und der Ver­si­che­rung ver­mit­telt. Der Ombuds­mann prüft den Fall neu­tral und ver­sucht, eine außer­ge­richt­li­che Lösung zu finden.

  • Bei­spiel: Der Geschä­dig­te kon­tak­tiert den Ombuds­mann, weil er mit der Ent­schä­di­gungs­sum­me unzu­frie­den ist. Der Ombuds­mann tritt als Ver­mitt­ler auf und prüft, ob die For­de­run­gen des Geschä­dig­ten gerecht­fer­tigt sind.

4. Gericht­li­che Klärung

Wenn alle außer­ge­richt­li­chen Ver­su­che, eine Eini­gung zu erzie­len, schei­tern, kann der Geschä­dig­te den Fall vor Gericht brin­gen. In die­sem Fall wird die Ent­schä­di­gung gericht­lich geklärt, und der Geschä­dig­te ver­sucht, eine höhe­re Scha­dens­sum­me ein­zu­kla­gen. Die Pri­vat­haft­pflicht­ver­si­che­rung über­nimmt in der Regel die Rechts­ver­tei­di­gung für den Ver­si­che­rungs­neh­mer und ver­sucht, unbe­rech­tig­te oder über­höh­te For­de­run­gen abzuwehren.

  • Bei­spiel: Der Geschä­dig­te ist der Ansicht, dass die Ent­schä­di­gungs­sum­me zu nied­rig ist, und ver­klagt dich auf einen höhe­ren Betrag. Dei­ne Ver­si­che­rung über­nimmt die Pro­zess­kos­ten und ver­tei­digt dei­ne Interessen.

5. Rechts­schutz­funk­ti­on der Privathaftpflicht

Eine der wich­ti­gen Funk­tio­nen der Pri­vat­haft­pflicht­ver­si­che­rung ist der Rechts­schutz. Wenn der Geschä­dig­te eine höhe­re Ent­schä­di­gungs­sum­me ver­langt oder recht­li­che Schrit­te ein­lei­tet, über­nimmt die Ver­si­che­rung dei­ne Ver­tei­di­gung und trägt die Gerichts- und Anwalts­kos­ten. Die Ver­si­che­rung prüft auch, ob die For­de­run­gen des Geschä­dig­ten gerecht­fer­tigt sind, und wehrt unbe­rech­tig­te Ansprü­che ab.

  • Bei­spiel: Der Geschä­dig­te for­dert eine unver­hält­nis­mä­ßig hohe Sum­me als Ent­schä­di­gung. Dei­ne Pri­vat­haft­pflicht­ver­si­che­rung wird die Ansprü­che prü­fen und dich im Streit­fall recht­lich vertreten.

6. Ver­gleichs­an­ge­bot

In eini­gen Fäl­len kann die Ver­si­che­rung dem Geschä­dig­ten ein Ver­gleichs­an­ge­bot unter­brei­ten, um den Streit­fall außer­ge­richt­lich zu lösen. Ein Ver­gleich bedeu­tet, dass bei­de Sei­ten auf einen Teil ihrer For­de­run­gen ver­zich­ten und eine für bei­de akzep­ta­ble Ent­schä­di­gung fest­ge­legt wird. Dies ist oft eine prag­ma­ti­sche Lösung, um lan­ge Gerichts­ver­fah­ren und zusätz­li­che Kos­ten zu vermeiden.

  • Bei­spiel: Der Geschä­dig­te und die Ver­si­che­rung eini­gen sich auf eine höhe­re Ent­schä­di­gungs­sum­me als ursprüng­lich ange­bo­ten, um den Streit ohne Gerichts­ver­fah­ren beizulegen.

7. Deckungs­sum­me beachten

Soll­te der Geschä­dig­te eine For­de­rung stel­len, die die Deckungs­sum­me dei­ner Pri­vat­haft­pflicht­ver­si­che­rung über­steigt, bist du als Ver­si­che­rungs­neh­mer für den Dif­fe­renz­be­trag ver­ant­wort­lich. In sol­chen Fäl­len zahlt die Ver­si­che­rung nur bis zur maxi­ma­len Deckungs­sum­me, und du musst den Rest aus eige­ner Tasche tragen.

  • Bei­spiel: Dei­ne Ver­si­che­rung deckt Per­so­nen­schä­den bis zu 5 Mil­lio­nen Euro ab. Wenn der Geschä­dig­te eine höhe­re Ent­schä­di­gung for­dert, müss­test du für den Betrag über der Deckungs­sum­me selbst aufkommen.

Fazit

Wenn der Geschä­dig­te mit der Ent­schä­di­gung nicht ein­ver­stan­den ist, bie­tet die Pri­vat­haft­pflicht­ver­si­che­rung ver­schie­de­ne Mecha­nis­men zur Kon­flikt­lö­sung. Die Ver­si­che­rung wird den Scha­den prü­fen, ver­han­deln und gege­be­nen­falls mit einem Gut­ach­ter oder Sach­ver­stän­di­gen klä­ren. Falls nötig, über­nimmt die Ver­si­che­rung auch die Rechts­ver­tei­di­gung und schützt dich vor über­höh­ten oder unbe­rech­tig­ten For­de­run­gen. Ein Ver­gleich der Pri­vat­haft­pflicht­ver­si­che­run­gen hilft dir dabei, die pas­sen­de Ver­si­che­rung mit aus­rei­chen­der Deckungs­sum­me und recht­li­chem Schutz zu finden.

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